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Rastatt-Niederbühl: Klage gegen Nutzung des Gemeindesaals der Pfarrkirche für nicht-kirchliche Zwecke erfolglos
Datum: 13.03.2012
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 13.03.2012
Mit soeben den Beteiligten bekannt gegebenem Urteil hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Klage einer Nachbarin auf Verpflichtung der Stadt Rastatt, der ortsansässigen Pfarrgemeinde die Nutzung des Gemeindesaals der Pfarrkirche zu anderen als kirchlichen Zwecken zu untersagen, abgewiesen. Die Klägerin hat in ihrer Klage geltend gemacht, der Pfarrsaal sei als Saal für kirchliche Nutzung genehmigt worden. Er werde aber entgegen dieser Bestimmung kommerziell genutzt und u.a. an Gesangs- und Musikvereine vermietet. Mit der tatsächlich als Pfarrsaal zulässigen Nutzung zusammen sei eine dauerhafte Doppelbelastung mit zum Teil unerträglicher Lärmbeeinträchtigung gegeben. Die derzeit vorgenommene Nutzung stehe einem störenden Gewerbebetrieb gleich, der nach den einschlägigen Bestimmungen des Baurechts unzulässig sei.
Dem ist die 6. Kammer nicht gefolgt. In ihrem Urteil führt die Kammer aus: Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, die Stadt Rastatt zu verpflichten, der Pfarrgemeinde die Nutzung ihres Pfarrsaals zu anderen als kirchlichen Zwecken zu untersagen. Die begehrte Nutzungsuntersagung komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil auch die derzeitige Nutzung des Saals zu anderen als kirchlichen Zwecken durch die Baugenehmigung des Landratsamts Rastatt aus dem Jahr 1968 gedeckt sei. Genehmigt worden sei damals ein „Saal“. Die Baugenehmigung enthalte keine Beschränkung der Nutzung des Saals nur auf kirchliche oder kirchenähnliche Nutzungen. Weiter stehe auch die Art der tatsächlichen Nutzung des Saals im vorliegend vorhandenen allgemeinen Wohngebiet im Einklang mit den baurechtlichen Vorschriften, da hier Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesellschaftliche Zwecke allgemein zulässig seien. Bei der nicht-kirchlichen Nutzung des Saals handele es sich nicht um eine gewerbliche Nutzung, denn eine kommerzielle Nutzung und Unterhaltung stehe nicht im Vordergrund. Dass der Saal auch in sehr geringem Umfang für private Feiern vermietet worden sei, ändere nichts an dem Umstand, dass er grundsätzlich als Anlage für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke genutzt werde. Schließlich habe die Klägerin auch nicht hinreichend dargelegt, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliege, weil durch die Nutzung im Einzelfall Belästigungen oder Störungen entstünden, die für sie unzumutbar seien. Entsprechende
(Lärm-)Messungen habe die Klägerin nicht vorgelegt.
Das Urteil vom 28.02.2012 (6 K 1754/10) ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats hiergegen die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.