Wie ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht abläuft, ist in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt. Dabei sind zwei Verfahrensarten zu unterscheiden:
- Klageverfahren:
Wenn Sie Klage erheben, entscheidet das Verwaltungsgericht typischerweise durch Urteil. Die Beteiligten im Klageverfahren werden als Kläger und Beklagter bezeichnet.
- Eilverfahren:
Wenn Sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen (nach § 80 oder § 123 VwGO), weil die Sache besonders eilbedürftig ist (z.B. weil eine Vollstreckung droht), entscheidet das Verwaltungsgericht durch Beschluss. Die Beteiligten im Eilverfahren werden als Antragsteller und Antragsgegner bezeichnet.
Verfahrenseinleitung
Sie können ein Verfahren schriftlich (per Brief oder Fax) oder elektronisch (Einzelheiten zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie hier) einleiten. Außerdem können Sie während der Sprechzeiten bei der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts vorsprechen und dort Ihre Klage oder Ihren Eilantrag protokollieren lassen. Der Versand einer E-Mail genügt nicht (siehe Hinweis zu E-Mails). Auch telefonisch können Erklärungen bei Gericht nicht rechtswirksam abgegeben werden.
Wenn Sie in schriftlicher Form (per Brief oder Fax) Klage erheben oder um Eilrechtsschutz nachsuchen, muss Ihr Schriftsatz eine handschriftliche Unterschrift enthalten. Andernfalls ist die Klage oder der Eilantrag nicht formwirksam erhoben.
Bitte beachten Sie, dass bereits mit Eingang des Verfahrens in der Regel Gerichtsgebühren fällig werden. Die Höhe des von Ihnen gegebenenfalls zu entrichtenden Gerichtskostenvorschusses ist von der Höhe des Streitwerts abhängig, den das Gericht festsetzt. Wer von den Beteiligten letztlich die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, entscheidet das Gericht am Ende des Verfahrens.
Wie geht es danach weiter?
Nachdem Sie beim Verwaltungsgericht Klage erhoben oder einen Eilantrag gestellt haben, übersendet Ihnen das Gericht eine Eingangsmitteilung. Gleichzeitig werden Sie üblicherweise aufgefordert, die Klage oder den Eilantrag zu begründen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Das Gericht stellt Ihrem Prozessgegner (meist eine Behörde) die Klage oder den Eilantrag zu und bittet diesen um Stellungnahme sowie um Vorlage der einschlägigen (Behörden-)Akten im Original. Im weiteren Verlauf des Verfahrens werden Ihnen die Schriftsätze Ihres Prozessgegners übermittelt, zu denen Sie Stellung nehmen können. Sollte das Gericht noch Fragen haben, wird es sich gegebenenfalls direkt an Sie bzw. Ihren Rechtsanwalt wenden. Sobald alle benötigen Akten und Informationen vorliegen, ist der Rechtsstreit „entscheidungsreif“.
In Eilverfahren entscheidet das Gericht fast immer ohne mündliche Verhandlung, also allein auf Basis der ihm vorliegenden Akten und der gewechselten Schriftsätze. In Klageverfahren wird hingegen meist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, außer die Beteiligten verzichten übereinstimmend darauf oder das Gericht entscheidet durch Gerichtsbescheid über die Klage.
Zum Termin einer mündlichen Verhandlung werden Sie rechtzeitig – mindestens zwei Wochen vorher – geladen. Wenn Sie nicht zum Termin erscheinen, kann das Gericht in der Regel auch ohne Sie verhandeln und entscheiden. Üblicherweise wird die schriftlich abgefasste Entscheidung des Gerichts Ihnen bzw. Ihrem Rechtsanwalt zu einem späteren Zeitpunkt – nach der mündlichen Verhandlung – zugestellt. In Ausnahmefällen wird das Gericht noch am Tag der mündlichen Verhandlung die Entscheidung verkünden. Wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie sich mit einem Rechtsmittel dagegen wenden. Aus der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ergeben sich die weiteren Einzelheiten.
Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren muss allerdings nicht durch eine streitige Entscheidung enden. Vielmehr kommen auch andere Formen der Streitbeilegung in Betracht. Beispielsweise kann das Gericht zur einvernehmlichen Lösung den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs vorschlagen oder die Durchführung eines Güterichterverfahrens. Vielleicht legt Ihnen das Gericht nach Prüfung der Sach- und Rechtslage aber auch nahe, die Klage (kostenreduzierend) zurückzunehmen. Es wird dies nicht unbedacht tun, sondern nur unter Berücksichtigung Ihrer Erfolgsaussichten und Kostenrisiken. Einen derartigen Vorschlag sollten Sie daher sorgsam bedenken.