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Pressemitteilung vom 14.11.2017

Datum: 14.11.2017

Kurzbeschreibung: PFC-Problematik im Raum Rastatt und Baden-Baden

Mit den Beteiligten soeben bekanntgegebenen Urteilen hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Klagen eines Baden-Badener Düngemittel- und Kompostwerks gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Rastatt, bzw. gegen die Stadt Baden-Baden abgewiesen.

 

 Gegenstand der Klagen waren bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnungen gegen die Klägerin betreffend Flächen in Hügelsheim und Sandweiler, Festsetzungen von Ersatzvornahmen und die der Klägerin auferlegte Verpflichtung, die Kosten dieser Ersatzvornahmen in Höhe von insgesamt 242.202,01 € zu tragen.

 

In ihren jeweils mehr als 80 Seiten umfassenden Urteilen führte die Kammer unter Auswertung zahlreicher sachverständiger Stellungnahmen aus, das Landratsamt Rastatt und die Stadt Baden-Baden hätten in den Ende 2015 bzw. im April 2016 abgeschlossenen Verwaltungsverfahren die Klägerin zutreffend als Verursacherin der hier unstreitig festgestellten schädlichen Bodenveränderungen eingestuft. Die seitdem neu gewonnenen Erkenntnisse hätten ebenso wie die Ergebnisse der angeordneten Detailuntersuchung die Verursacherstellung der Klägerin nicht widerlegt, sondern vielmehr bestätigt.

 

Die Klägerin habe jedenfalls im Zeitraum 2006 bis 2008 unstreitig ganz erhebliche Mengen an Papierschlämmen angenommen und auf die hier relevanten

Ackerflächen in Hügelsheim und Sandweier aufbringen lassen. Es bestünden auch hinreichend belastbare Anhaltspunkte dafür, dass Kompostgemische der Klägerin sowohl messbare per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) als auch insbesondere Vorläufer-Substanzen hierzu enthielten, die zu frei messbaren, stabilen PFC abgebaut werden. Ein hinreichend belastbarer zeitlicher Zusammenhang des Eintrags dieser Kompostgemische zum festgestellten Schadensbild im Grundwasser sei belegt. Andere maßgebliche Eintragsquellen für die festgestellten PFC-Belastungen - namentlich Klärschlämme aus kommunalen Kläranlagen, Löschschaum, militärisch genutzter Treibstoff, Düngemittel, Reste von Ackervlies, Pflanzenschutzmittel und Insektizide sowie luftbedingte Belastungen - könnten ausgeschlossen werden.  

 

Unabhängig hiervon habe die Klägerin die Untersuchungskosten zu tragen, weil sie im Zeitraum 2006 bis 2008 nicht nur deutlich mehr Papierfaserabfälle angenommen habe, als ihr erlaubt gewesen sei, sondern auch für den Einsatz in der Landwirtschaft nicht zugelassene risikoreichere Papierfaserabfälle aus der Recyclingproduktion. Sie habe in ganz erheblichem Umfang mit gefährlichen Stoffen operiert und verbotswidrig einen neuartigen Geschäftsverkehr eröffnet, weshalb sie die Umstände, die den Verdacht einer Verursachung der schädlichen Bodenveränderungen begründet hätten, zu vertreten habe. Deshalb habe sie die Untersuchungskosten auch unabhängig von ihrer Einstufung als Verursacherin der schädlichen Bodenveränderungen zu tragen.

 

 

Die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 24.10.2017 - 6 K 791/16 und 6 K 2064/16 - sind nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

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