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    <title>Verwaltungsgericht Karlsruhe - Pressemitteilungen 2019</title>
    <link>https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/1220795/Lde/index.html</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Verwaltungsgericht Karlsruhe</description>
    <language>German</language>
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      <title>Verwaltungsgericht Karlsruhe</title>
      <link>https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/1220795/Lde/index.html</link>
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    <item>
      <title><![CDATA[Pressemitteilung vom 06.11.2019]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/5584749/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[<b>Sinsheim: Gestaltungssatzung kann der Errichtung von Werbeanlagen in der Innenstadt nicht entgegen gehalten werden </b><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker5892982">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;">Nach m&#252;ndlicher Verhandlung am 6. Juni 2019 hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts zwei Klagen auf
Erteilung von Baugenehmigungen zur Errichtung von Werbeanlagen an bzw. in der N&#228;he der Hauptstra&#223;e in Sinsheim stattgegeben.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Stadt Sinsheim hatte die baurechtliche Genehmigung der geplanten Werbetafeln mit Ansichtsfl&#228;chen
von 2,80 Meter auf 3,60 bzw. 3,80 Meter unter anderem mit der Begr&#252;ndung abgelehnt, sie verstie&#223;en gegen ihre Gestaltungssatzung
&#8222;Innenstadt&#8220;. Diese erlaube in der hier betroffenen Zone K - Kernstadt nur Werbeanlagen am Ort der Leistung und schlie&#223;e
gro&#223;fl&#228;chige Werbetafeln bzw. Plakatw&#228;nde aus.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Widerspr&#252;che der Kl&#228;ger, die insbesondere die generalisierende Art und den
gro&#223;fl&#228;chigen Geltungsbereich des Fremdwerbeverbots bem&#228;ngelten, wies das Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe zur&#252;ck.
Die daraufhin erhobenen Klagen hatten Erfolg und f&#252;hrten zur Verpflichtung der Stadt, die beantragten Baugenehmigungen zu
erteilen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die 13. Kammer gelangte zu der Auffassung, dass die Gestaltungssatzung keine taugliche Grundlage f&#252;r
die Versagung der Baugenehmigungen f&#252;r die Werbeanlagen darstelle. Die Einschr&#228;nkungen der Baufreiheit, die sich aus der
Gestaltungssatzung erg&#228;ben, &#252;berschritten den mit Blick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG zul&#228;ssigen Rahmen einer
Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Ein Verbot gro&#223;fl&#228;chiger Werbetafeln sowie von Fremdwerbung sei in Gemengelagen
von Wohn- und Gewerbenutzungen nur zum Schutz bestimmter Bauten, Stra&#223;en, Pl&#228;tze oder von Ortsteilen mit geschichtlicher,
k&#252;nstlerischer oder st&#228;dtebaulicher Bedeutung zul&#228;ssig. Ein solches sch&#252;tzenswertes Gebiet habe eine gewisse Wertigkeit
f&#252;r die Allgemeinheit, was bei einem &#252;berall anzutreffenden Ortsbild nicht der Fall sei. Ferner m&#252;sse das mit dem Verbot
belegte Gebiet in sich einheitlich einen besonderen Charakter aufweisen oder jedenfalls homogen im Sinne der planungsrechtlichen
Gebietseinteilung nach Ma&#223;gabe der Baunutzungsverordnung sein. Diese Voraussetzungen erf&#252;lle die Verbotszone nicht. Das Gebiet,
in dem die Werbeanlagen errichtet werden sollten, liege am Rand des Innenstadtbereichs und sei durch Parkm&#246;glichkeiten, eine stark
befahrene Hauptstra&#223;e, Bebauung unterschiedlichen Alters und verschiedener Stilrichtungen sowie gewerbliche Nutzungen und
Wohnraumnutzungen gepr&#228;gt. Es gen&#252;ge auch nicht, dass in einzelnen Bereichen innerhalb einer weit gefassten Verbotszone
entsprechende Vorgaben ohne Verletzung des Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatzes zul&#228;ssig w&#228;ren. Das mit dem Verbot
verfolgte Ziel, Werbeanlagen auf ein f&#252;r das Auge des Betrachters angenehmes Ma&#223; zu begrenzen, rechtfertige ein generelles Verbot
gro&#223;fl&#228;chiger Werbung und von Fremdwerbung f&#252;r ein in seiner Weitl&#228;ufigkeit inhomogenes Gebiet nicht. Die Stadt
d&#252;rfe mit ihrer Gestaltungssatzung aus kompetenzrechtlichen Gr&#252;nden keine bodenrechtlichen Ziele verfolgen. Diese seien vielmehr
einer Regelung durch Bebauungsplan vorbehalten. Dar&#252;ber hinaus sei die Satzung zu unbestimmt, soweit sie f&#252;r freistehende
Werbetafeln in der Zone K den Begriff der Gro&#223;fl&#228;chigkeit nicht konkretisiere.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Urteile sind rechtskr&#228;ftig (Az. 13 K 2370/18 und 13 K 3890/18). (SB)</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Nov 06 00:00:00 CET 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pressemitteilung vom 22.10.2019]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/5878246/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[<b>Universitätsklinikum Heidelberg: </b>Untersagung von Äußerungen im Zusammenhang „Bluttest HeiScreen“<div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker5878262">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einem Eilantrag des
gesch&#228;ftsf&#252;hrenden &#228;rztlichen Direktors der Universit&#228;ts-Frauenklinik Heidelberg (Antragsteller) gegen das
Universit&#228;tsklinikum Heidelberg (Antragsgegner) stattgegeben.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Antragsteller beantragte im Vorfeld einer f&#252;r den 22.10.2019 anberaumten Pressekonferenz, dem
Antragsgegner vorl&#228;ufig zu untersagen, sich zu bestimmten ihn betreffenden Sachverhalten, die im Zusammenhang mit der Causa
&#8222;Bluttest HeiScreen&#8220; stehen, zu &#228;u&#223;eren oder Bewertungen abzugeben, die zugleich Gegenstand des gegen ihn
eingeleiteten beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens sind, bis das Disziplinarverfahren gegen ihn abgeschlossen ist. Insbesondere sollten
&#196;u&#223;erungen untersagt werden, die Gegenstand der bereits am 19.07.2019 durchgef&#252;hrten Pressekonferenz und einer
Pressemitteilung des Antragsgegners vom gleichen Tag waren (abrufbar unter:
https://www.klinikum.uni-heidelberg.de/newsroom/causa-bluttest-heiscreen-externe-kommission-stellt-aufsichtsrat-des&#173;universitatsklinikums-ersten-zwischenberlcht-vor/).</p>
<p style="text-align: justify;">Die 7. Kammer hat zur Begr&#252;ndung ihres Beschlusses im Wesentlichen ausgef&#252;hrt, gegen den
Antragsteller seien in der Pressekonferenz und der Pressemitteilung des Antragsgegners vom 19.07.2019 Vorw&#252;rfe erhoben worden, die
zugleich Gegenstand des gegen ihn anh&#228;ngigen beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens sind. Durch die Darstellung des Fehlverhaltens
als gesichert habe der Antragsgegner rechtswidrig in grundrechtlich gesch&#252;tzte Positionen des Antragstellers &#8211; wie sein
Allgemeines Pers&#246;nlichkeitsrecht und sein Recht auf Wissenschaftsfreiheit - eingegriffen und es stehe zu bef&#252;rchten, dass sich
dies bei der Pressekonferenz am 22.10.2019, bei der die Ergebnisse der vom Antragsgegner eingesetzten unabh&#228;ngigen Kommission
&#8222;MammaScreen&#8220; mitgeteilt werden sollen, wiederholen werde.</p>
<p style="text-align: justify;">Vor dem Hintergrund des gegen den Antragsteller eingeleiteten Disziplinarverfahrens sei noch offen, ob die
gegen ihn erhobenen Vorw&#252;rfe zutreffen. Ungesicherte Vorw&#252;rfe gravierender Art d&#252;rften aber nicht vom Antragsgegner in die
&#214;ffentlichkeit getragen werden. Die Behauptungen, die in der Pressekonferenz vom 19.07.2019 ge&#228;u&#223;ert worden seien,
h&#228;tten insoweit den disziplinarrechtlichen Ermittlungen vorgegriffen und die auch in diesem Verfahren geltende Unschuldsvermutung
untergraben. Dies wiege auch deshalb schwer, weil der Antragsteller aufgrund seiner beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht zu den
gegen ihn in der &#214;ffentlichkeit erhobenen Vorw&#252;rfen selbst keine Stellung nehmen k&#246;nne.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Informationsinteresse der &#214;ffentlichkeit m&#252;sse daher hinter den grundrechtlich
gesch&#252;tzten Interessen des Antragstellers bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens zur&#252;ckstehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Soweit sich der Antrag auch gegen die Universit&#228;t Heidelberg richtete, blieb er erfolglos. Der
Antragsteller begehrte insoweit der Universit&#228;t Heidelberg zu untersagen, den Abschlussbericht der Senatskommission zur Sicherung
guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Fehlverhalten in der Wissenschaft der Universit&#228;t zum &#8222;Bluttest zur
Fr&#252;herkennung von Brustkrebs&#8220; vom 25.09.2019 zu ver&#246;ffentlichen. Da die Universit&#228;t weder Veranstalterin der
Pressekonferenz sei noch sich bisher &#246;ffentlich zu den Vorw&#252;rfen gegen den Antragsteller ge&#228;u&#223;ert habe, liege die
erforderliche Wiederholungsgefahr f&#252;r den Unterlassungsanspruch nicht vor. Ferner sei nicht glaubhaft gemacht, dass durch den Bericht
der Senatskommission in unzul&#228;ssiger Weise &#196;u&#223;erungen zu Gegenst&#228;nden des Disziplinarverfahrens getroffen
w&#252;rden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss ist nicht rechtskr&#228;ftig. Die Beteiligten haben die M&#246;glichkeit innerhalb von zwei
Wochen nach Bekanntgabe hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim einzulegen (7 K 6944/19).
(AK)</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Oct 22 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pressemitteilung vom 17.10.2019]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/5877499/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[<b>Karlsruhe: Kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung für die Teilnahme einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin an einer Klassenfahrt</b><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker5877506">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;">Im Fall einer teilzeitbesch&#228;ftigten Lehrerin, die sich gegen die teilweise R&#252;ckforderung einer
ihr zun&#228;chst f&#252;r die Teilnahme an einer Klassenfahrt gew&#228;hrten Mehrarbeitsverg&#252;tung wendete (vgl. hierzu bereits die
Pressemittelung vom 28. M&#228;rz 2019 zur Jahrespressekonferenz), liegt nun eine Entscheidung vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin ist Studienr&#228;tin mit einem auf 13 Wochenstunden reduzierten Lehrdeputat. F&#252;r
ihre Teilnahme an einer einw&#246;chigen Studienfahrt erhielt sie auf ihren Antrag eine Verg&#252;tung f&#252;r zw&#246;lf
Mehrarbeitsunterrichtsstunden (&#8222;MAU&#8220;) in H&#246;he von 628,68 EUR. Diese Mehraufwandsverg&#252;tung forderte das Landesamt
f&#252;r Besoldung und Versorgung (LBV) mit den angefochtenen Bescheiden anteilig in H&#246;he von 440,08 EUR zur&#252;ck. Entstehe durch
die Teilnahme an einer au&#223;erunterrichtlichen Veranstaltung f&#252;r eine Lehrkraft eine zus&#228;tzliche zeitliche Belastung, sei dies
rechtlich keine Mehrarbeit. Die Kl&#228;gerin m&#252;sse die Mehrarbeitsverg&#252;tung daher zur&#252;ckzahlen. Es sei aber angemessen, den
R&#252;ckzahlungsbetrag um 30 Prozent zu reduzieren, weil das Land als Dienstherr die &#220;berzahlung mitverschuldet habe. Mit der
hiergegen gerichteten Klage hat die Kl&#228;gerin geltend gemacht, sie wolle f&#252;r die Dauer der Studienfahrt finanziell so gestellt
werden wie ein mit vollem Deputat (25 Wochenstunden) arbeitender Lehrer, da sie zeitlich in gleicher Weise in Anspruch genommen werde. Ohne
eine entsprechende Verg&#252;tung liege ein Versto&#223; gegen die Benachteiligungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
und des Landesbeamtengesetzes (LBG) vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Dem ist die 13. Kammer, die die Sache am 10. September 2019 m&#252;ndlich verhandelt hat, nicht gefolgt und
hat die Klage mit den Beteiligten jetzt zugestelltem Urteil abgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen f&#252;r eine R&#252;ckforderung
l&#228;gen vor, weil der Kl&#228;gerin die Mehraufwandsentsch&#228;digung nicht zustehe und diese daher zu viel gezahlt worden sei. Das
Besoldungsrecht sehe f&#252;r die Teilnahme an der Studienfahrt keine Mehrarbeits- oder eine anderweitige zus&#228;tzliche Verg&#252;tung
vor. Die - auf ihren Antrag - festgesetzte Teilzeitquote von 13/25 habe w&#228;hrend der Studienfahrt unver&#228;ndert fortgegolten, so
dass auch nur ein entsprechender anteiliger Besoldungsanspruch bestanden habe. Eine Mehrarbeitsverg&#252;tung k&#246;nnten Lehrkr&#228;fte
nicht f&#252;r die Teilnahme an Klassen oder Studienfahrten, sondern nur dann beanspruchen, wenn sie &#252;berobligatorisch
Unterrichtsstunden leisteten. Dies ergebe sich daraus, dass sich der ma&#223;gebliche Teil der Arbeitsstunden eines Lehrers aus der
Festsetzung der Pflichtstundenzahl f&#252;r die w&#246;chentliche Unterrichtsverpflichtung ergebe. Die Anmeldung und Genehmigung einer im
Lehrplan vorgesehenen Studienfahrt beziehe sich auf regul&#228;ren Dienst. Eine Mehrarbeit, die aufgrund au&#223;ergew&#246;hnlicher
Umst&#228;nde ausnahmsweise erforderlich sei, stelle sie nicht dar. Es sei auch mit h&#246;herrangigem Recht vereinbar, dass die
Kl&#228;gerin nicht dieselbe Verg&#252;tung wie ihr vollzeitbesch&#228;ftigter Kollege erhalten habe, obwohl sie w&#228;hrend der
Studienfahrt genauso viel gearbeitet habe. Anders bei als angestellten Lehrern, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen
Anspruch auf eine Zusatzverg&#252;tung h&#228;tten, stelle die Besoldung beamteter Lehrer keine Gegenleistung f&#252;r den konkret
erbrachten Dienst dar. Sie sei vielmehr Teil der komplexen Rechts- und Pflichtenstellung zwischen Beamten und Dienstherrn. Dies k&#246;nne
nicht f&#252;r einzelne Zeitabschnitte durchbrochen werden. Die Kl&#228;gerin habe allerdings einen Anspruch auf einen zeitlichen
Ausgleich, da sie nicht &#252;ber ihre Teilzeitquote hinaus zum Dienst herangezogen werden d&#252;rfe. Die Erfassung und der zeitliche
Ausgleich von Mehr- oder Minderleistungen m&#252;ssten dabei nicht im laufenden Schuljahr abgeschlossen sein. Es sei einem nach Entlastung
strebenden Lehrer zumutbar, ein solches Begehren gegen&#252;ber der Schulleitung zu &#228;u&#223;ern und sich mit ihr &#252;ber einen
Interessenausgleich zu verst&#228;ndigen, der den eigenen W&#252;nschen ebenso wie den schulischen Belangen Rechnung trage. Wirke er darauf
nicht hin, k&#246;nne er nicht stattdessen eine Zusatzverg&#252;tung als Ausgleich verlangen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Die Beteiligten k&#246;nnen innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim die Zulassung der Berufung beantragen (Az. 13 K
13256/17). (SB)</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Oct 17 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pressemitteilung vom 25. September 2019]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/5839112/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[<b>Heidelberg: Stadt zur Verlängerung der Sperrzeit in der Heidelberger Altstadt verpflichtet</b><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker5839118">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-html-editor">
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Das Verwaltungsgericht
Karlsruhe hat mit Urteil vom 31.07.2019 entschieden, dass die Stadt Heidelberg zur &#196;nderung der am 24.07.2018 erlassenen
Sperrzeitverordnung im Bereich der Heidelberger Altstadt verpflichtet ist. Die schriftliche Urteilsbegr&#252;ndung wurde den Beteiligten
heute zugestellt.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Der von Anwohnern der
Heidelberger Altstadt angestrengten sog. Norm&#228;nderungsklage gingen jahrelange politische und gerichtliche Auseinandersetzungen
&#252;ber die L&#228;nge der n&#228;chtlichen Sperrzeiten in der Heidelberger Altstadt voraus. Im Mai 2018 hatte der Verwaltungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg die Vorg&#228;ngerregelung - welche Sperrzeiten von Montag bis Donnerstag ab 2:00 Uhr und in den N&#228;chten zum
Freitag bis Sonntag ab 4:00 Uhr vorsah - wegen Versto&#223;es gegen elementare Interessen der Anwohner f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt und
die Stadt Heidelberg auf ihre Verpflichtung hingewiesen, sich um eine deutliche Verbesserung der L&#228;rmsituation f&#252;r die Anwohner
zu bem&#252;hen.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Mit Erlass der
Sperrzeitverordnung vom 24.07.2018 setzte der Gemeinderat die Sperrzeiten in den N&#228;chten zum Montag bis Donnerstag auf 1:00 Uhr, in
der Nacht zum Freitag auf 3:00 Uhr und in den N&#228;chten zu Samstag bis Sonntag auf 4:00 Uhr fest, daneben beschloss er ein Paket
flankierender Ma&#223;nahmen zur L&#228;rmpr&#228;vention. Die Kl&#228;ger hielten dies nicht f&#252;r ausreichend, die zul&#228;ssigen
L&#228;rmgrenzwerte w&#252;rden durch den n&#228;chtlichen Betrieb der Gastst&#228;tten weit &#252;berschritten. Die beschlossenen
begleitenden Ma&#223;nahmen h&#228;tten bisher keine Besserung gebracht.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Nach Auffassung der 7.
Kammer des Verwaltungsgerichts haben die Kl&#228;ger einen Anspruch darauf, dass die Stadt Heidelberg die Sperrzeitverordnung vom
24.07.2018 &#228;ndert und die Sperrzeiten auf 0:00 Uhr an Wochentagen &#8211; und damit auch am sog. studentischen Donnerstag &#8211; und
am Wochenende sowie an den N&#228;chten zu gesetzlichen Feiertagen in Baden-W&#252;rttemberg auf 2:30 Uhr festsetzt. Angesichts der
regelm&#228;&#223;ig zu verzeichnenden erheblichen &#220;berschreitung der L&#228;rmrichtwerte sei dies zur Gew&#228;hrleistung der aus
Gr&#252;nden des Gesundheitsschutzes notwendigen Nachtruhe von mindestens sechs Stunden notwendig. Die Interessen der Gastronomen und
Gastst&#228;ttenbesucher an langen &#214;ffnungszeiten m&#252;ssten demgegen&#252;ber zur&#252;ckstehen. Die vorgesehenen flankierenden
Ma&#223;nahmen seien zum gro&#223;en Teil nicht umgesetzt worden und auch nicht geeignet, in absehbarer Zeit den L&#228;rm im Bereich der
Wohnungen der Kl&#228;ger so weit zu reduzieren, dass ihr Recht auf eine ungest&#246;rte Nachtruhe gewahrt werde. Da der Gemeinderat der
Beklagten &#252;ber Jahre hinweg seine grundrechtliche Schutzpflicht vernachl&#228;ssigt und nicht daf&#252;r Sorge getragen habe, dass die
Kl&#228;ger keinen von den Gastst&#228;tten ausgehenden l&#228;rmbedingten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, habe sich das Ermessen des
Gemeinderats nunmehr zu einer Handlungspflicht verdichtet.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die Entscheidung,
welche Bereiche der Altstadt bei der &#196;nderung der Sperrzeitverordnung einzubeziehen seien, obliege jedoch der Stadt Heidelberg. Der
Anspruch der Kl&#228;ger auf Sperrzeitverl&#228;ngerung umfasse daher nur Gastst&#228;tten, welche f&#252;r die
gesundheitsgef&#228;hrdenden L&#228;rmbeeintr&#228;chtigungen an ihren Wohnungen w&#228;hrend der Zeit der Nachtruhe verantwortlich seien.
Aufgrund der besonderen Situation in der Kernaltstadt von Heidelberg und der best&#228;ndigen Ver&#228;nderungen beim ma&#223;geblichen
Fu&#223;g&#228;ngerverkehr zwischen den einzelnen Gastst&#228;tten k&#246;nne das Gericht den ma&#223;geblichen Bereich nicht eindeutig
bestimmen. Angesichts der Tatsache, dass zahlreiche weitere Anwohner der &#246;stlichen Altstadt Anspr&#252;che auf Norm&#228;nderung
geltend machen, stehe es der Stadt auch frei, die Sperrzeit im gesamten Geltungsbereich der Sperrzeitverordnung vom 24.07.2018 zu
verl&#228;ngern.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Das Urteil ist noch nicht
rechtskr&#228;ftig. Wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde die Berufung zugelassen, die von den Beteiligten innerhalb
eines Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim eingelegt werden
kann (Az. 7 K 8944/18). (AK)</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Sep 25 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pressemitteilung vom 18. September 2019]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/5833260/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[<justify><b>Karlsruhe: Stadt darf Auskunft über lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfung geben</b></justify><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker5833276">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-html-editor">
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die Betreiberin eines
Lebensmittelmarkts in Karlsruhe (Antragstellerin) ist vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe damit gescheitert, die Erteilung einer Auskunft
&#252;ber den Markt betreffende lebensmittelrechtliche Betriebs&#252;berpr&#252;fungen durch die Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin)
vor&#252;bergehend unterbinden zu lassen.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Bei der
Antragsgegnerin war von einer Privatperson &#252;ber das Internetportal &#8222;Topf Secret&#8220; die Herausgabe von Informationen zu
lebensmittelrechtlichen Betriebs&#252;berpr&#252;fungen im Markt der Antragstellerin beantragt worden. Gegen den stattgebenden, bislang
aber noch nicht durch die begehrte Informationserteilung umgesetzten Bescheid der Antragsgegnerin legte die Antragstellerin Widerspruch ein
und beantragte beim Verwaltungsgericht, die gesetzlich ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Diesen Antrag hat
die 3.&#160;Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 16.09.2019 abgelehnt.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Zur Begr&#252;ndung
f&#252;hrt die 3. Kammer u.a. aus, die angefochtene Verf&#252;gung sei voraussichtlich rechtm&#228;&#223;ig. Die Privatperson habe nach dem
mit h&#246;herrangigem Recht in Einklang stehenden Verbraucherinformationsgesetz einen Anspruch auf die begehrte und von der
Antragsgegnerin beabsichtigte Informationserteilung &#252;ber die Nichteinhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften. Der jedermann
zustehende Informationsanspruch sei weder auf produktbezogene Informationen beschr&#228;nkt, noch m&#252;sse eine nicht zul&#228;ssige
Abweichung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften durch Verwaltungsakt festgestellt sein. Gr&#252;nde, den Informationszugang zu
versagen, wie etwa der Schutz von Betriebs- oder Gesch&#228;ftsgeheimnissen, l&#228;gen in diesem Fall nicht vor. Auch der Umstand, dass
die gew&#228;hrten Informationen &#252;ber das Internetportal &#8222;Topf Secret&#8220; einer breiten &#214;ffentlichkeit zug&#228;nglich
gemacht werden k&#246;nnten, stehe einem Anspruch nicht entgegen. Gegebenenfalls k&#246;nne die Antragstellerin hiergegen
zivilgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Der Beschluss ist nicht
rechtskr&#228;ftig. Den Beteiligten haben die M&#246;glichkeit, hiergegen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in
Mannheim einzulegen (3 K 5407/19). (RW)</span></p>
<p style="margin: 0px; line-height: 18pt;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Sep 18 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pressemitteilung vom 30. August 2019]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/5816735/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[<justify>Winzerhalle in Keltern-Ellmendingen: Ausübung des Vorkaufsrechts durch Gemeinde rechtswidrig  </justify><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker5816745">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit k&#252;rzlich den Beteiligten bekannt gegebenem Urteil der Klage einer Ellmendinger Winzerin
gegen die Aus&#252;bung eines Vorkaufsrechts bez&#252;glich der Winzerhalle Ellmendingen durch die Gemeinde Keltern-Ellmendingen
stattgegeben.</p>
<p>Die streitgegenst&#228;ndliche Winzerhalle liegt auf einem Grundst&#252;ck im Ortskern von Ellmendingen, f&#252;r das die Gemeinde mit
dem Bebauungsplan &#8222;SO Kulturzentrum Alte Kelter Ellmendingen&#8220; vom 13.02.2017 ein Sondergebiet f&#252;r kulturellen Zwecken
dienende Geb&#228;ude und Einrichtungen mit Themenschwerpunkt Wein festgesetzt hat. Weiter hat die Gemeinde am 12.06.2017 eine
Vorkaufsrechtssatzung f&#252;r dieses Grundst&#252;ck beschlossen. Ziel der Gemeinde sei es, die Winzerhalle zu sanieren und als
&#246;ffentliche Einrichtung f&#252;r kulturelle Veranstaltungen rund um das Thema Wein bzw. Weinbau zu betreiben. Mit Entscheidung vom
31.07.2017 &#252;bte die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht aus und gab dies der Kl&#228;gerin &#8211; einer Winzerin aus Ellmendingen, die den
Erwerb des mit der Winzerhalle bebauten Grundst&#252;cks beabsichtigt &#8211; bekannt. Der von der Kl&#228;gerin eingelegte Widerspruch
wurde vom Landratsamt Enzkreis zur&#252;ckgewiesen. Die hierauf erhobene Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe hat Erfolg.</p>
<p>Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe f&#252;hrt in ihrer Urteilsbegr&#252;ndung aus, dass die Aus&#252;bung des
Vorkaufsrechts rechtswidrig sei und die Kl&#228;gerin in ihren Rechten verletze. Die beiden von der Gemeinde herangezogenen
Rechtsgrundlagen &#8211; bebauungsplanbezogenes und satzungsrechtliches Vorkaufsrecht &#8211; seien jeweils nicht geeignet, die
Aus&#252;bung des Vorkaufsrechts zu tragen.</p>
<p>Zwar habe die Gemeinde mit dem Bebauungsplan &#8222;SO Kulturzentrum Alte Kelter Ellmendingen&#8220; eine Grundlage f&#252;r ein
Bebauungsplanvorkaufsrecht schaffen wollen. Der entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan, zu welchem Zweck die Nutzung der
&#252;berplanten Winzerhalle dienen solle, fehle es aber an der erforderlichen Zweckbestimmung gerade f&#252;r &#246;ffentliche Zwecke.</p>
<p>Auch ein R&#252;ckgriff auf das von der Gemeinde mit Vorkaufsrechtssatzung vom 12.06.2017 abgesicherte Satzungsvorkaufsrecht komme nicht
in Betracht. Hierf&#252;r sei erforderlich, dass die Gemeinde mit der Vorkaufsrechtssatzung st&#228;dtebauliche Ma&#223;nahmen verfolgen
wolle. Hieran fehle es nach Auffassung der Kammer, da die Gemeinde mit der Vorkaufsrechtssatzung lediglich die Umsetzung ihrer im
Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsvorstellung beabsichtige, nicht aber weitere st&#228;dtebauliche Ma&#223;nahmen. Als solche seien nur
f&#246;rmliche planerische Ma&#223;nahmen zu qualifizieren, nicht hingegen die hier vorgesehene Umwidmung der Winzerhalle in eine von der
Gemeinde betriebene &#246;ffentliche Einrichtung und deren bauliche Sanierung.</p>
<p>Das Urteil vom 23.07.2019 (Az. 9 K 1027/18) ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Die Beteiligten k&#246;nnen innerhalb eines Monats nach
Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg die Zulassung der Berufung beantragen.<br />
 (ES)<br />
</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Aug 30 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pressemitteilung vom 23. August 2019]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/5810842/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[<b>Buchen-Hainstadt: Windpark auf dem Welscheberg darf gebaut werden</b><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker5810857">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-html-editor">
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Das Verwaltungsgericht
Karlsruhe hat der Klage einer Projektentwicklungsgesellschaft auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung f&#252;r vier
Windenergieanlagen auf dem Welscheberg, einer bewaldeten Bergkuppe etwa 2&#160;km nordwestlich von Hainstadt, stattgegeben.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Das Landratsamt
Neckar-Odenwald-Kreis hatte den Genehmigungsantrag wegen entgegenstehender Regional- und Bauleitplanung sowie natur-, gebiets- und
artenschutzrechtlicher Bedenken abgelehnt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hatte das Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe
zur&#252;ckgewiesen. Die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage hatte Erfolg.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Wie die 12. Kammer des
Verwaltungsgerichts ausf&#252;hrt, hat die Kl&#228;gerin einen Anspruch auf Genehmigungserteilung.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die Vorgaben des
Regionalplans st&#252;nden dem Vorhaben ebenso wenig entgegen wie der Fl&#228;chennutzungsplan der Stadt Buchen. Nach den Festsetzungen des
Regionalplans sei eine Errichtung von Windenergieanlagen an der vorgesehenen Stelle zwar eigentlich unzul&#228;ssig, denn sie liege
au&#223;erhalb der dort vorgesehenen 16 Vorranggebiete f&#252;r Windenergie. Der Regionalplan k&#246;nne dem Vorhaben jedoch nicht
entgegengehalten werden, weil er aufgrund eines unheilbaren Abw&#228;gungsmangels unwirksam sei. Dies ergebe sich daraus, dass der
Plangeber &#8222;harte&#8220; und &#8222;weiche&#8220; Tabuzonen f&#252;r Windenergieanlagen bei der Planung unzul&#228;ssig miteinander
vermischt habe. Dieser Mangel setze sich im Fl&#228;chennutzungsplan fort.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Auch das
artenschutzrechtliche T&#246;tungs- und St&#246;rungsverbot stehe dem Betrieb der Windenergieanlagen am vorgesehenen Standort nicht
entgegen. Die Kl&#228;gerin habe insbesondere fachlich einwandfrei belegt, dass das T&#246;tungsrisiko f&#252;r den Schwarzstorch nicht
signifikant erh&#246;ht werde und eine erhebliche St&#246;rung nicht zu erwarten sei. Denn aus der von der Kl&#228;gerin vorgelegten
Raumnutzungsanalyse, die auf Grundlage einschl&#228;giger Hinweise der Landesanstalt f&#252;r Umwelt erstellt worden sei, ergebe sich, dass
sich im ma&#223;geblichen Umkreis des geplanten Windparks keine Fortpflanzungsst&#228;tten der bedrohten Art bef&#228;nden und die Anlagen
auch nicht innerhalb eines Nahrungshabitats oder eines regelm&#228;&#223;ig frequentierten Flugkorridors l&#228;gen. F&#252;r die
gegenteilige Auffassung der Genehmigungsbeh&#246;rde fehle es im vorliegenden Fall an tats&#228;chlichen Grundlagen.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Schlie&#223;lich
erf&#252;lle der Vorhabenstandort auch nicht die hohen Anforderungen an die Annahme eines faktischen Vogelschutzgebietes und laufe die
Errichtung der Windenergieanlagen auch nicht dem Schutzzweck des Naturparks &#8222;Neckartal-Odenwald&#8220; zuwider.</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify;"><span style="font-size: medium;"><span style="font-family: Arial;">Das Urteil ist noch nicht
rechtskr&#228;ftig. Die Beteiligten k&#246;nnen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim die Zulassung der Berufung beantrag</span><span style="margin: 0px; color: #505050; font-family: 'Helvetica',sans-serif;">en</span> <span style="font-family: Arial;">(Az. 12 K 9294/17).
(SB)</span></span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p style="margin: 0px; text-align: justify; line-height: 150%;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Aug 23 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pressemitteilung vom 13.08.2019]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/5802883/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Polizeipräsidium Karlsruhe: Wahl zur Beauftragten für Chancengleichheit ungültig<div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker5802889">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;">Die Wahlanfechtung einer ausgeschlossenen Kandidatin f&#252;r die Wahlen zur Beauftragten f&#252;r
Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin am Polizeipr&#228;sidium Karlsruhe war erfolgreich. Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts hat
die im Juni 2018 durchgef&#252;hrte Wahlen f&#252;r ung&#252;ltig erkl&#228;rt, so dass diese wiederholt werden m&#252;ssen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin war Kandidatin, wurde vom Wahlvorstand aber von der Wahl ausgeschlossen, nachdem die
Gewerkschaft, in der sie Mitglied ist, f&#252;r sie geworben hatte, und sie ein Vorstellungsschreiben, das mit dem Logo der Gewerkschaft
versehen war, &#252;ber einen der Gewerkschaft zug&#228;nglichen Account versandt hatte.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Auffassung der 13. Kammer verstie&#223; der Ausschluss gegen wesentliche Vorschriften &#252;ber die
W&#228;hlbarkeit, weil der Wahlvorstand hierzu nicht erm&#228;chtigt gewesen und der Eingriff in das passive Wahlrecht der Kl&#228;gerin
auch nicht gerechtfertigt sei. Der Landesgesetzgeber habe den Wahlvorstand nicht dazu erm&#228;chtigt, eine Bewerberin trotz Vorliegens der
W&#228;hlbarkeitsvoraussetzungen von der Wahl auszuschlie&#223;en. Er habe insbesondere nicht das Recht, Wahlrechtsverst&#246;&#223;e
w&#228;hrend des Wahlkampfs zu sanktionieren. Es liege auch kein Grund vor, der einen Ausschluss der Kl&#228;gerin h&#228;tte rechtfertigen
k&#246;nnen. Bewerberinnen um das Amt der Beauftragten f&#252;r Chancengleichheit bzw. ihrer Stellvertreterin h&#228;tten ein Recht auf
Wahlwerbung mit einer eigenen Schwerpunktsetzung. Es handle sich zwar um eine pers&#246;nlichkeitsbezogene Wahl, bei der die Gewerkschaften
weder ein Vorschlagsrecht h&#228;tten noch gewerkschaftliche Ziele beworben werden d&#252;rften. Ein blo&#223;er Hinweis auf die
Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft bzw. deren Erkennbarkeit sei aber - auch als Hervorhebung eines m&#246;glichen Alleinstellungsmerkmals
- erlaubt. Dar&#252;ber gingen die Wahlempfehlung der Gewerkschaft und die Nutzung des der Gewerkschaft zug&#228;nglichen Accounts f&#252;r
die Kandidatenvorstellung nicht hinaus. Insbesondere nehme der eigentliche Vorstellungstext keinen Bezug auf die Mitgliedschaft und die
programmatischen Ziele der Gewerkschaft, sondern sei rein personen- und aufgabenbezogen. Auch die Empfehlung des Bezirksgruppenvorsitzenden
enthalte keine gewerkschaftspolitische Werbung, sondern beschr&#228;nke sich auf die Hervorhebung positiver Charaktereigenschaften der
Kl&#228;gerin sowie ihres Einsatzes f&#252;r die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde
die Berufung zugelassen, die von den Beteiligten innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim
eingelegt werden kann (Az. 13 K 6294/18). (SB)</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Aug 13 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pressemitteilung vom 01.08.2019]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/5776313/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[ Heidelberg: Stadt muss in der Altstadt längere Sperrzeiten festsetzen <div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker5776319">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Urteil hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Stadt Heidelberg verurteilt,
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts &#252;ber eine &#196;nderung der Sperrzeitverordnung vom 24.07.2018 zu entscheiden.
Geklagt hatten Anwohner der Altstadt.</p>
<p>Nach Auffassung der Kammer haben die Kl&#228;ger angesichts der vom Gastst&#228;ttenbetrieb in der Heidelberger Altstadt ausgehenden
l&#228;rmbedingten Gesundheitsgefahren einen Anspruch darauf, dass die Gastst&#228;tten unter der Woche, also auch am sogenannten
studentischen Donnerstag, sp&#228;testens um Mitternacht schlie&#223;en. Dies sei zur Gew&#228;hrleistung der aus Gr&#252;nden des
Gesundheitsschutzes notwendigen Nachtruhe von mindestens 6 Stunden notwendig. In den N&#228;chten zum Samstag und Sonntag muss die
Sperrzeit sp&#228;testens um 2:30 Uhr beginnen.</p>
<p>Diese Ma&#223;gaben sind f&#252;r den Heidelberger Gemeinderat bindend. Lediglich den exakten Geltungsbereich der neuen Sperrzeiten
&#8211; innerhalb der r&#228;umlichen Grenzen der bisherigen Sperrzeitverordnung &#8211; kann der Gemeinderat im Rahmen seines
normgeberischen Ermessens festlegen.</p>
<p>Eine schriftliche Begr&#252;ndung des Urteils ist noch nicht erfolgt. Sobald die Begr&#252;ndung vorliegt, wird diese Gegenstand einer
weiteren Pressemitteilung sein.</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde die Berufung zugelassen, die
von den Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim eingelegt werden kann (Az. 7 K 8944/18). (RW)</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Aug 01 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pressemitteilung vom 31.07.2019]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/5774764/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Karlsruhe: Beabsichtigte Pflegeheimschließung – Verwaltungsgericht entlässt Betreiberin nicht aus der Pflicht <br />  <div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker5774770">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Die Betreiberin eines Pflegeheims in Karlsruhe (Antragstellerin) ist vor dem Verwaltungsgericht mit ihrem Eilantrag gescheitert,
m&#246;gliche Folgen der von ihr beabsichtigten Heimschlie&#223;ung f&#252;r die Heimbewohner auf die Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin)
abzuw&#228;lzen.</p>
<p>Die Antragstellerin beabsichtigt, das von ihr betriebene Pflegeheim mit Ablauf des 31.07.2019 zu schlie&#223;en. Au&#223;ergerichtlich
verlangte sie von der Antragsgegnerin ohne Erfolg, f&#252;r die anschlie&#223;ende Unterbringung der Heimbewohner zu sorgen. Mit ihrem
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte die Antragstellerin zum einen die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei,
die Heimbewohner &#252;ber den 31.07.2019 hinaus zu pflegen, zu betreuen und zu beherbergen sowie die Verurteilung der Antragsgegnerin, ab
dem 01.08.2019 f&#252;r die anderweitige Unterbringung und Pflege der Bewohner zu besorgen.</p>
<p>Diesen Antrag hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 29.07.2019 abgelehnt. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt die
Kammer u.a. aus, die Antragstellerin m&#252;sse ggf. den Erlass einer ordnungsrechtlichen Verf&#252;gung der Antragsgegnerin ihr
gegen&#252;ber, z.B. zur weiteren Unterbringung der Heimbewohner, abwarten. Hiergegen k&#246;nne sie verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz
in Anspruch nehmen. Auch k&#246;nne die Antragstellerin nicht m&#246;gliche Rechte der Heimbewohner gegen&#252;ber der Antragsgegnerin,
etwa bei drohender Obdachlosigkeit, selbst geltend machen.</p>
<p>Die Beteiligten k&#246;nnen gegen diesen Beschluss Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim einlegen
(Az. 3 K 4871/19) (RW).</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jul 31 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pressemitteilung vom 16.07.2019]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/5774728/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Personelle Veränderungen in der Pressestelle des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zum 16. Juli 2019<div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker5774734">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Neu in der Pressestelle ist Frau Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Andrea Kloster. Sie und Richter am Verwaltungsgericht Dr. Stefan
Bauer sowie Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Rolf Walz stehen in gegenseitiger Vertretung f&#252;r die Presse als
Ansprechpartner zur Verf&#252;gung.</p>
<p>Alle diese Informationen nebst Telefondurchwahlen und E-Mail-Adresse der Pressestelle sind wie bisher unter www.vgkarlsruhe.de
(Pressestelle) abrufbar.</p>
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<p><span style="text-decoration: line-through;">&#160;</span></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 16 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pressemitteilung vom 13.06.2019]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/5696487/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Ausweisung eines Heiratsschwindlers rechtmäßig <div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker5696493">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Im Fall der Ausweisung eines Heiratsschwindlers, den
die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts am 09.04.2019 m&#252;ndlich verhandelt hat (vgl. hierzu bereits die Pressemittelung vom 28.03.2019
zur Jahrespressekonferenz), liegt das schriftliche Urteil nun vor.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Der von der Ausweisung betroffene Kl&#228;ger ist etwa 50 Jahre alt und stammt aus der
T&#252;rkei. Bis auf eine vierj&#228;hrige Unterbrechung in den 1970er Jahren sowie einen mehrmonatigen Aufenthalt in der T&#252;rkei zum
Zwecke der Eheschlie&#223;ung lebt er seit seinem zweiten Lebensjahr in Deutschland. Der angegriffenen Ausweisung und Androhung der
Abschiebung in die T&#252;rkei lag neben zahlreichen Vorstrafen wegen Betrugs die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
wegen besonders schwerer Betrugs- und Diebstahlstaten zugrunde. Der Kl&#228;ger hatte sich unter Vorspiegelung von Heiratsabsichten von
einer Frau Geld aush&#228;ndigen lassen und ihr Gegenst&#228;nde entwendet. Dabei war ein Schaden von etwa 35.000,- EUR entstanden. Der
Kl&#228;ger berief sich auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse wegen seiner langen Aufenthaltsdauer in Deutschland und der
famili&#228;ren Bindung zu seinen drei Kindern.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Dem ist die 1. Kammer nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Der Kl&#228;ger
verf&#252;ge zwar &#252;ber ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse, weil er eine Niederlassungserlaubnis besitze und nahezu sein
ganzes Leben in Deutschland verbracht habe. Hinzu komme, dass seine drei Kinder und seine Lebensgef&#228;hrtin im Bundesgebiet lebten.
Diesem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse stehe allerdings ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gegen&#252;ber, das im
Ergebnis &#252;berwiege. Das pers&#246;nliche Verhalten des Kl&#228;gers stelle eine schwerwiegende Gefahr f&#252;r die &#246;ffentliche
Sicherheit und Ordnung dar und ber&#252;hre damit Grundinteressen der Gesellschaft. Die Ausweisung sei deswegen unerl&#228;sslich. Dies
ergebe sich vor allem daraus, dass der Kl&#228;ger seine damalige Lebensgef&#228;hrtin insbesondere durch Vorspiegelung von
Heiratsabsichten dazu gebracht habe, ihm Geld auszuh&#228;ndigen und f&#252;r ihn Kredite aufzunehmen. Dar&#252;ber hinaus habe er sie
bestohlen sowie unberechtigt Geld von ihrem Konto abgehoben. Die von ihm erstmals 1997 und seit 2001 in regelm&#228;&#223;igen
Abst&#228;nden begangenen Straftaten (u.a. Verurteilungen wegen Betruges in 31 F&#228;llen bzw. 45 F&#228;llen in Tateinheit mit
Urkundenf&#228;lschung) zeigten aufgrund ihrer ungew&#246;hnlichen H&#228;ufigkeit &#252;ber einen langen Zeitraum, der Vielzahl von
Tatopfern und des besonders hohen Schadens, dass f&#252;r die Zukunft weiterhin eine erhebliche Wiederholungsgefahr bestehe, und
ber&#252;hrten ein Grundinteresse der Gesellschaft. Im Fall der letzten Verurteilung wiege besonders schwer, dass der Kl&#228;ger &#252;ber
den materiellen Schaden hinaus bei der Gesch&#228;digten einen pers&#246;nlichen und psychischen Schaden verursacht habe. Demgegen&#252;ber
seien die famili&#228;ren Bindungen des Kl&#228;gers weniger sch&#252;tzenswert. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass er ein
besonders enges Verh&#228;ltnis zu seinen Kindern, von denen zwei bereits vollj&#228;hrig sind, pflege. Das noch minderj&#228;hrige Kind
habe er noch nicht pers&#246;nlich kennengelernt. Die Ausweisung sei schlie&#223;lich auch verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, nachdem dem
Kl&#228;ger bereits im Jahr 2006 eine strenge ausl&#228;nderrechtliche Verwarnung erteilt worden sei und ihm deswegen habe bewusst sein
m&#252;ssen, dass weitere Straftaten eine Ausweisung zur Folge haben k&#246;nnten.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Der Kl&#228;ger kann innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim die Zulassung der Berufung beantragen (Az. 1 K
14273/17).</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><br />
</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Jun 13 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pressemitteilung vom 21.05.2019]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/5652121/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Calw: Wahl der Ortschaftsräte in Altburg und Stammheim am 26.05.2019 darf ohne Berücksichtigung der Wahlvorschläge der CDU nicht durchgeführt werden<br />  <div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker5652127">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat
der Stadt Calw mit heute den Beteiligten bekannt gegebenen Beschl&#252;ssen untersagt, bei den am kommenden Wochenende bevorstehenden
Kommunalwahlen die Wahl der Ortschaftsr&#228;te in den Teilorten Altburg und Stammheim ohne Ber&#252;cksichtigung der jeweiligen
Wahlvorschl&#228;ge der CDU durchzuf&#252;hren.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Beide Wahlvorschl&#228;ge waren zun&#228;chst vom Gemeindewahlausschuss zugelassen worden.
Sp&#228;ter beschloss der Wahlausschuss die Zur&#252;ckweisung der Wahlvorschl&#228;ge. Beanstandet wurde, die Kandidatenaufstellung sei
entgegen den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes nicht von selbst in den beiden Teilorten w&#228;hlbaren Parteimitgliedern unterzeichnet
worden. In der Folge teilte der Oberb&#252;rgermeister den Antragstellern in den vorliegenden Verfahren, die u.a. Bewerber/-innen f&#252;r
den Ortschaftsrat aus den beiden Wahlvorschl&#228;gen sind, die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses mit. Hiergegen legten diese
Widerspruch ein und stellten Eilantr&#228;ge beim Verwaltungsgericht.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Widerspr&#252;che aufschiebende Wirkung haben.
Aufgrund dessen lebe die urspr&#252;ngliche Zulassungsentscheidung des Gemeindewahlausschusses wieder auf. Zur deren Durchsetzung
untersagte das Gericht die Durchf&#252;hrung der am kommenden Sonntag (26.05.2019) angesetzten Ortschaftsratswahlen in Altburg und
Stammheim ohne Ber&#252;cksichtigung der Wahlvorschl&#228;ge der CDU. Im Hinblick auf den Zeitablauf komme zur Rechtswahrung
gegenw&#228;rtig allein eine Absage der Ortschaftsratswahlen in den betroffenen Teilorten in Betracht.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Die Beschl&#252;sse sind nicht rechtskr&#228;ftig; die Beteiligten haben die
M&#246;glichkeit, hiergegen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim einzulegen (8 K 3278/19 und 8 K
3292/19).<span><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;</span></span></span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><br />
</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue May 21 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pressemitteilung vom 15.05.2019]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/5645015/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[<b>Personelle Veränderungen in der Pressestelle des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zum 15. Mai 2019</b><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker5645021">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Richter am Verwaltungsgericht Dr. Wilfried Holz ist aus der Pressestelle ausgeschieden. An seine Stelle tritt Richter am
Verwaltungsgericht Dr. Stefan Bauer. Er und Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Rolf Walz stehen gemeinsam und in gegenseitiger
Vertretung f&#252;r die Presse als Ansprechpartner zur Verf&#252;gung.</p>
<p>Alle diese Informationen nebst Telefondurchwahlen und E-Mail-Adresse der Pressestelle sind wie bisher unter www.vgkarlsruhe.de
(Pressestelle) abrufbar.<br />
</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed May 15 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pressemitteilung vom 13.05.2019]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/5642762/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Klagen von Rockern gegen Waffenbesitz- und Erwerbsverbot erfolglos<div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker5642768">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit k&#252;rzlich
zugestelltem Urteil die vorerst letzte Klage in einer Reihe von waffenrechtlichen Verfahren abgewiesen. Geklagt hatten jeweils
Angeh&#246;rige von Rockergruppierungen, denen die zust&#228;ndigen unteren Verwaltungsbeh&#246;rden den Besitz und Erwerb von Waffen und
Munition mit Blick auf die Zugeh&#246;rigkeit zu diesen Gruppierungen untersagt hatten. Nach erfolglosen Widerspruchsverfahren beim
Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe war jeweils Klage beim Verwaltungsgericht erhoben worden. S&#228;mtliche Klagen blieben ohne
Erfolg.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Das Verwaltungsgericht ist dabei jeweils &#8211; in &#220;bereinstimmung mit den
Verwaltungsbeh&#246;rden &#8211; davon ausgegangen, dass die verbotsbegr&#252;ndende waffenrechtliche Unzuverl&#228;ssigkeit allein aus der
Zugeh&#246;rigkeit zu den jeweiligen Rockergruppierungen abgeleitet werden k&#246;nne, auch wenn die Kl&#228;ger selbst bisher weder
strafrechtlich noch waffenrechtlich nachteilig in Erscheinung getreten seien. Vorauszusetzen sei, dass die fraglichen Gruppierungen
strukturell durch die Bereitschaft gepr&#228;gt seien, unter bestimmten Umst&#228;nden Gewalt auszu&#252;ben, und das einzelne Mitglied der
Gruppe, etwa aufgrund einer Verpflichtung zur unbedingten Loyalit&#228;t in einer Hierarchiekette, typischerweise in die
Gewaltaus&#252;bung hineingezogen werden k&#246;nne. Diese Voraussetzungen wurden jeweils mit Blick auf vorliegende kriminalpolizeiliche
Erkenntnisse bejaht.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Gegen eine Reihe der ergangenen Urteile wurde bereits Antrag auf Zulassung der Berufung beim
Verwaltungsgerichtshof in Mannheim gestellt; &#252;ber diese Antr&#228;ge ist noch nicht entschieden. (RW)</span></span></p>
<br />
<br />
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<br />
<br />
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<br />
<br />
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<br />
<br />
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon May 13 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pressemitteilung vom 10.05.2019]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/5640920/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Pforzheim: Eilantrag der Partei „Die Rechte“ erfolglos<div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker5640926">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Mit Beschluss vom heutigen Tag
hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einen Eilantrag des baden-w&#252;rttembergischen Landesvorsitzenden der Partei
&#8222;Die Rechte&#8220; gegen eine versammlungsrechtliche Anordnung der Stadt Pforzheim abgelehnt.</span></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;"><br />
 &#160;<br />
</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Der Landesverband Baden-W&#252;rttemberg der Partei &#8222;Die Rechte&#8220; meldete bei der
Stadt Pforzheim eine Versammlung f&#252;r den 11.05.2019 in der Innenstadt von Pforzheim zum Thema &#8222;Europawahlkampf DIE RECHTE:
Festung Europa &#8211; f&#252;r den Erhalt unserer Kulturen&#8220; unter Beif&#252;gung eines Streckenverlaufs an. Nach mehreren
Kooperationsgespr&#228;chen erlie&#223; die Stadt am 25.04.2019 gegen&#252;ber dem Landesvorsitzenden der Partei eine Verf&#252;gung, in
der angeordnet wurde, dass der Platz Ecke Zehnthofstra&#223;e/Klosterm&#252;hlgasse/Gerberstra&#223;e (Bereich Emma-Jaeger-Bad) nicht als
&#214;rtlichkeit f&#252;r eine Zwischen-/Abschlusskundgebung genutzt werden darf und wies als Alternative den Parkplatz
&#8222;Alfons-Kern-Schule&#8220; (Ecke Zehnthof-/Theaterstra&#223;e) zu. Zur Begr&#252;ndung verwies die Stadt darauf, dass am 11.05.2019
f&#252;r die Innenstadt zahlreiche Veranstaltungen und insbesondere auch Gegenkundgebungen angemeldet worden seien. Insbesondere bestehe
bei Durchf&#252;hrung der Zwischenkundgebung vor dem Emma-Jaeger-Bad die Gefahr, dass aufgrund der erforderlichen polizeilichen
Ma&#223;nahmen zum Schutz der Versammlung vor zu erwartenden Gegenaktionen die in unmittelbarer N&#228;he gelegene Kreuzung
Deimlingstra&#223;e/Zehnthofstra&#223;e/Am Waisenhausplatz blockiert werde. Diese Kreuzung m&#252;sse zur Gew&#228;hrleistung des
Regelrettungsdienstes f&#252;r die Bewohner, aber auch f&#252;r die zwischenzeitlich stark erh&#246;hte Anzahl von erwarteten Besuchern der
Innenstadt auf jeden Fall offengehalten werden. Au&#223;erdem finde im nur 80 m vom Emma-Jaeger-Bad entfernten Congress-Centrum Pforzheim
ein nur einmal j&#228;hrlich stattfindender Test zum Zugang f&#252;r medizinische Studieng&#228;nge mit circa 200 Teilnehmern statt. Der
Test sei eine ganzt&#228;gige, anspruchsvolle und sehr schwierige Pr&#252;fung, die die Teilnehmer (ohne Wiederholungsm&#246;glichkeit) nur
einmal im Leben absolvieren k&#246;nnten. Hierf&#252;r sei der Universit&#228;t Heidelberg als Organisatorin des Tests am Testtag absolute
Ruhe f&#252;r die Testteilnehmer garantiert worden.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Mit seinem beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingelegten Eilantrag beantragte der
Landesvorsitzende Eilrechtsschutz dagegen, dass &#8222;die Versammlung entgegen der Anmeldung bis 22:00 Uhr bereits um 17:00 Uhr beendet
wird&#8220;, &#8222;ihm der Einsatz von mehr als einem Ordner je angefangenen 40 Versammlungsteilnehmern auferlegt wird&#8220; und
&#8222;von der mit seinem Schreiben vom 11.02.2019 angezeigten Aufzugstrecke und Kundgebungsort durch eine beschr&#228;nkende
Verf&#252;gung (Ziffer 1 des Bescheids) abgewichen wird&#8220;.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Dem hat das Verwaltungsgericht in seinem heutigen Beschluss nicht entsprochen. Hinsichtlich
der Dauer und dem Ende der Versammlung wie auch hinsichtlich der Zahl der bereitzustellenden Ordner sei der Eilantrag bereits
unzul&#228;ssig, weil es insoweit an gerichtlich angreifbaren beh&#246;rdlichen Auflagen fehle. Die Ausf&#252;hrungen zur Dauer und zum
Ende der Versammlung sowie zur Zahl der Ordner im Bescheid vom 11.05.2019 seien lediglich eine Zusammenfassung der in den
Kooperationsgespr&#228;chen vereinbarten Modalit&#228;ten des Versammlungsablaufs. Selbst wenn man dies anders s&#228;he, sei der gegen die
im Rahmen der Kooperationsgespr&#228;che vereinbarten Versammlungsmodalit&#228;ten gerichtete Eilantrag jedenfalls wegen
rechtsmissbr&#228;uchlichen Verhaltens unzul&#228;ssig.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Das Gleiche gelte, soweit der Eilantrag die urspr&#252;nglich vom Landesvorsitzenden in
seiner Versammlungsanmeldung anzeigte Aufzugsstrecke und die Kundgebungsorte betreffe. Wie der Verf&#252;gung der Stadt vom 25.04.2019
hinsichtlich des dort aufgef&#252;hrten Verlaufs der Versammlungsstrecke zu entnehmen sei, sei diese &#8211; mit Ausnahme der angeordneten
Verlegung der beabsichtigten Zwischen-/Abschlusskundgebung vor dem Emma-Jaeger-Bad auf den Parkplatz &#8222;Alfons-Kern-Schule&#8220;
&#8211; im Einvernehmen mit dem Landesvorsitzenden der Partei festgelegt worden.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Soweit sich der Eilantrag gegen die angeordnete Verlegung der beabsichtigten
Zwischenkundgebung vor dem Emma-Jaeger-Bad auf den Parkplatz &#8222;Alfons-Kern-Schule&#8220; wende, sei er zwar zul&#228;ssig, aber
unbegr&#252;ndet. Die geringf&#252;gige r&#228;umliche Verlagerung der geplanten Zwischenkundgebung sei insbesondere im Hinblick auf die
anders nicht m&#246;gliche Gew&#228;hrleistung eines sicheren Rettungsweges nicht zu beanstanden. Den grundrechtlich gesch&#252;tzten
Rechtsg&#252;tern Leib und Leben einer Vielzahl von B&#252;rgern und Besuchern sowie auch Teilnehmern an Kundgebungen m&#252;sse insoweit
unbedingter Vorrang einger&#228;umt werden. Au&#223;erdem gehe die Stadt zutreffend davon aus, dass die Durchf&#252;hrung der Versammlung
vor dem Emma-Jaeger-Bad mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer starken Behinderung bei der Durchf&#252;hrung des Zugangstests zum
Medizinstudium f&#252;hren w&#252;rde. Angesichts der Bedeutung dieses Studierf&#228;higkeitstests f&#252;r die Teilnehmer und der
lediglich geringf&#252;gigen r&#228;umlichen Verlagerung der geplanten Zwischenkundgebung begegne es keinen durchgreifenden rechtlichen
Bedenken, die Grundrechte auf Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit hier gegen&#252;ber dem Grundrecht der Berufsfreiheit der
Teilnehmer des Zugangstests zur&#252;cktreten zu lassen.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Der Beschluss ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Die Beteiligten k&#246;nnen hiergegen
binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim einlegen (2 K
3085/19).</span></span></p>
<p><br />
</p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">&#160;</span></p>
<p><br />
</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri May 10 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pressemitteilung vom 25. April 2019]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/5615971/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Niederbühl: Maibaumstellen darf stattfinden<div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker5615978">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;">Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einen Eilantrag gegen
eine Gastst&#228;ttengenehmigung f&#252;r die Durchf&#252;hrung des &#8222;Maibaumstellens der &#246;rtlichen Vereine&#8220; am Samstag,
den 27.04.2019 von 16.00 bis 21.30 Uhr auf dem Schulhof der Grundschule Niederb&#252;hl, abgelehnt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die etwa 60 m vom Ort der genehmigten Veranstaltung entfernt wohnende Antragstellerin hatte zur
Begr&#252;ndung ihres Eilantrags gegen die von der Gro&#223;en Kreisstadt Rastatt erteilte Gastst&#228;ttengenehmigung im Wesentlichen
eingewandt, der von der Veranstaltung zu erwartende L&#228;rm sei f&#252;r sie unzumutbar.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt. F&#252;r eine Zumutbarkeit des zu erwartenden L&#228;rms
f&#252;r die Antragstellerin spreche insbesondere, dass sich die Veranstaltung nur &#252;ber f&#252;nfeinhalb Stunden erstrecken solle.
Musikverst&#228;rker w&#252;rden nicht eingesetzt. Auch w&#252;rden die Ger&#228;usche durch das zwischen dem Grundst&#252;ck der
Antragstellerin und dem Veranstaltungsort liegende Geb&#228;ude zumindest zum Teil abgeschirmt. Zudem werde die besonders
schutzw&#252;rdige Nachtzeit durch die Gestattung nicht tangiert. Schlie&#223;lich ber&#252;cksichtige die Kammer, dass Feiern
&#246;rtlicher Vereine zu den herk&#246;mmlichen, allgemein akzeptierten Formen gemeindlichen und st&#228;dtischen Lebens geh&#246;rten,
die f&#252;r den Zusammenhalt der &#246;rtlichen Gemeinschaft von gro&#223;er Bedeutung sein k&#246;nnten, die Identit&#228;t dieser
Gemeinschaft st&#228;rken und f&#252;r viele Bewohner einen hohen Stellenwert besitzen w&#252;rden, so dass die von ihnen ausgehenden
Ger&#228;uschentwicklungen von einem verst&#228;ndigen Durchschnittsmenschen in h&#246;herem Ma&#223; akzeptiert w&#252;rden als andere
Immissionen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Die Beteiligten k&#246;nnen hiergegen binnen zwei Wochen
nach Zustellung Beschwerde zum Verwaltungsgerichts-hof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim einlegen (10 K 2812/19).<br />
</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Apr 25 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pressemitteilung vom 25. April 2019]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/5615443/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[<b>Verbot eines Arzneimittelautomaten: Urteilsbegründung liegt vor<br /> <br /> </b><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker5615457">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Hinsichtlich des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 04.04.2019 - 3 K 5393/17 - sind den Beteiligten heute die
Urteilsgr&#252;nde bekannt gegeben worden. In seinem Urteil vom 04.04.2019 hatte das Verwaltungsgericht das beh&#246;rdliche Verbot,
apothekenpflichtige Arzneimittel mittels eines Automaten in den Verkehr zu bringen, best&#228;tigt (vgl. Pressemitteilung des
Verwaltungsgerichts vom 05.04.2019).</p>
<p>Zur Begr&#252;ndung seines die Klage einer niederl&#228;ndischen Versandapotheke abweisenden Urteils f&#252;hrt die 3. Kammer des
Verwaltungsgerichts aus, die von der Kl&#228;gerin in der Gemeinde H&#252;ffenhardt angebotene Videoberatung mit anschlie&#223;ender
Arzneimittelausgabe versto&#223;e insbesondere gegen die in &#167; 43 des Arzneimittelgesetzes (AMG) normierte Apothekenpflicht. Denn die
Kl&#228;gerin bringe die Arzneimittel weder in einer Apotheke noch im Wege des Versandes in den Verkehr.</p>
<p>So betreibe die Kl&#228;gerin, die keine deutsche Apothekenerlaubnis besitze, schon nach ihrem eigenen Vortrag in H&#252;ffenhardt keine
Apotheke. Das Inverkehrbringen der Arzneimittel mittels des Arzneimittelautomaten sei aber auch kein Fall des Versandhandels. Angesichts
des in &#167; 43 AMG normierten deutschen Apothekenmonopols liege ein Versandhandel jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn &#8211; wie im
vorliegenden Fall &#8211; nach au&#223;en der Eindruck des Betriebs einer Pr&#228;senzapotheke erweckt werde.</p>
<p>Die Untersagung der von der Kl&#228;gerin angebotenen Arzneimittelabgabe versto&#223;e auch nicht gegen das Recht der Kl&#228;gerin auf
Warenverkehrsfreiheit. Der mit dem Apothekenmonopol verbundene Eingriff in den in der Europ&#228;ischen Union geltenden Grundsatz des
freien Warenverkehrs sei gerechtfertigt. Auch nach Europarecht d&#252;rfe Personen, die &#252;ber keine Apothekenbetriebserlaubnis
verf&#252;gen, der Besitz und der Betrieb einer Apotheke inklusive der Abgabe von Arzneimitteln zum Schutz der Gesundheit und des Lebens
von Menschen verwehrt werden.</p>
<p>Das Urteil vom 04.04.2019 - 3 K 5393/17 - ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Die Beteiligten k&#246;nnen innerhalb eines Monats nach
Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg die Zulassung der Berufung beantragen.<br />
</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Apr 25 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pressemitteilung vom 17.04.2019]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/5604362/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Hildebrandsche Mühle in Weinheim: Zwangsgeldfestsetzung bleibt vollziehbar<div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker5604369">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;">Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einen Eilantrag der
Eigent&#252;merin der denkmalgesch&#252;tzten Hildebrandschen M&#252;hle in Weinheim (Antragstellerin) gegen die Stadt Weinheim
(Antragsgegnerin) im Rahmen des von der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin betriebenen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens
abgelehnt.</p>
<p style="text-align: justify;">Bereits mit Verf&#252;gung vom 17.05.2018 hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin aufgegeben, bis zum
15.06.2018 ein provisorisches Dach f&#252;r die zu dem Anwesen geh&#246;rende denkmalgesch&#252;tzte Villa zu errichten und diese dauerhaft
vor Vandalismus zu sch&#252;tzen. Diese Verf&#252;gung ist bestandskr&#228;ftig und damit vollziehbar. Mit weiterer vollziehbarer
Verf&#252;gung vom 22.08.2018 hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein Zwangsgeld in H&#246;he von 40.000 &#8364; angedroht, wenn
die angeordneten, aber nicht fristgerecht durchgef&#252;hrten Ma&#223;nahmen nicht bis zum 15.09.2018 umgesetzt w&#252;rden. Da die
Antragstellerin die angeordneten Ma&#223;nahmen weiterhin nicht umsetzte, wurde mit weiterer Verf&#252;gung vom 17.12.2018 dieses
Zwangsgeld festgesetzt, d.h. eine entsprechende Zahlungspflicht der Antragstellerin begr&#252;ndet.</p>
<p style="text-align: justify;">Der hiergegen beim Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe eingelegte Widerspruch der Antragstellerin hat kraft
Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Mit dem nun von der 12. Kammer entschiedenen Antrag wollte die Antragstellerin erreichen, dass die
aufschiebende Wirkung angeordnet wird, sie also zumindest vorl&#228;ufig das Zwangsgeld nicht bezahlen muss. Dieser Antrag wurde
abgelehnt.</p>
<p style="text-align: justify;">Wie die 12. Kammer ausf&#252;hrt, sei die Zwangsgeldfestsetzung voraussichtlich rechtm&#228;&#223;ig,
insbesondere verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Dabei sei auch zu ber&#252;cksichtigen, dass die Antragstellerin offensichtlich davon
ausgegangen sei, dass die Denkmaleigenschaft unter Umst&#228;nden verloren gehen werde.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss ist nicht rechtskr&#228;ftig. Hiergegen kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde
zum Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim eingelegt werden (12 K 11614/18). (RW)</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 17 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pressemitteilung vom 05.04.2019]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/5594396/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[<justify>Verwaltungsgericht bestätigt Verbot eines Arzneimittelautomaten</justify><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker5594402">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit einem Urteil vom gestrigen Tag das beh&#246;rdliche Verbot, apothekenpflichtige Arzneimittel
mittels eines Automaten in den Verkehr zu bringen, best&#228;tigt.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin, eine niederl&#228;ndische Versandapotheke, bot seit dem 19.04.2017 in der Gemeinde H&#252;ffenhardt eine
&#8222;pharmazeutische Videoberatung mit angegliederter Arzneimittelabgabe&#8220; an. Dazu wurde der Kunde in den R&#228;umen einer
ehemaligen Apotheke in H&#252;ffenhardt &#252;ber ein Videoterminal mit einem in den Niederlanden befindlichen Apotheker bzw.
Pharmazeutisch-Technischen-Assistenten verbunden. Dieser entschied dann unter anderem nach Kontrolle des eingescannten &#228;rztlichen
Rezepts &#252;ber die Ausgabe des von dem Kunden gew&#252;nschten Medikaments durch den mit einem Medikamentenlager verbundenen
Arzneimittelautomaten.</p>
<p>Mit Bescheid vom 21.04.2017 untersagte das Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe der Kl&#228;gerin die weitere Abgabe apothekenpflichtiger
Arzneimittel sowie mit sofortiger Wirkung die weitere Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel mittels des Automaten. Zur
Begr&#252;ndung f&#252;hrte das Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe im Wesentlichen aus, die Kl&#228;gerin versto&#223;e gegen das
Arzneimittelgesetz, da sie apothekenpflichtige Arzneimittel au&#223;erhalb einer Apotheke und nicht im Rahmen ihres Versandhandels in den
Verkehr bringe.<br />
 Gegen diesen Bescheid hat die Kl&#228;gerin am 26.04.2017 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und einen Antrag auf
Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtschutzes gestellt. Der Eilantrag wurde sp&#228;ter wieder zur&#252;ckgenommen. In der Begr&#252;ndung
ihrer Klage vertrat die Kl&#228;gerin insbesondere den Standpunkt, bei der Abgabe der Medikamente mittels Videochat handele es sich um eine
Art des Versandhandels. Ihr Handeln sei deswegen von ihrer niederl&#228;ndischen Versandhandelserlaubnis gedeckt. Au&#223;erdem
versto&#223;e das beh&#246;rdliche Verbot gegen Europarecht.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom gestrigen Tag abgewiesen. Die
Entscheidungsgr&#252;nde liegen noch nicht vor.</p>
<p>Das Urteil vom 04.04.2019 - 3 K 5393/17 - ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Die Beteiligten k&#246;nnen innerhalb eines Monats nach
Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg die Zulassung der Berufung beantragen.<br />
</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Apr 05 00:00:00 CEST 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pressemitteilung vom 28.03.2019]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/5584754/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Jahrespressekonferenz 2019<div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker5584761">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<br />
<br />
<p>I. Gesch&#228;ftsentwicklung</p>
<p>1. Verfahrenseing&#228;nge</p>
<p>Im Gesch&#228;ftsjahr 2018 sind die Eingangszahlen im Asylbereich im Vergleich zum Vorjahr deutlich um etwa ein Drittel
zur&#252;ckgegangen. Ber&#252;cksichtigt man jedoch, dass im Gesch&#228;ftsjahr 2017 ein Anstieg um das Dreifache zum Vorjahr bzw. um das
Achtfache zum Jahr 2014 zu verzeichnen war, stellt dies noch keine Entspannung dar. So waren die Eingangszahlen im Gesch&#228;ftsjahr 2018
im Asylbereich immer noch fast f&#252;nfmal so hoch wie im Jahr 2014.</p>
<p>Der kontinuierliche R&#252;ckgang der Zahl der Neueing&#228;nge im Asylbereich, der seit Mai 2018 festzustellen war, setzte sich im
laufenden Gesch&#228;ftsjahr bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe indes nicht fort, vielmehr ist wiederum ein - wenn auch sehr moderater -
Anstieg zu verzeichnen.</p>
<p>Die f&#252;nf Hauptherkunftsl&#228;nder waren im Gesch&#228;ftsjahr 2018 wie im Vorjahr Nigeria, Gambia, Irak, Afghanistan und Syrien
mit jeweils 1.024 bis 466 Klageverfahren, gefolgt von den westlichen Balkanstaaten mit insgesamt 423 Klageverfahren sowie Iran, Kamerun und
Guinea.</p>
<p>Zur L&#228;nderzuordnung der Asylklagen siehe Anlage</p>
<p>Bei den allgemeinen Verfahren (VRS-Verfahren) ist wiederum eine leichte Steigerung der Eingangszahlen zu verzeichnen. W&#228;hrend in
den vorangegangenen vier Gesch&#228;ftsjahren bei nur geringen Schwankungen durchschnittlich 2.500 Verfahren anh&#228;ngig gemacht wurden,
sind die Eingangszahlen im Gesch&#228;ftsjahr 2018 hier auf 2.795 gestiegen.</p>
<p>2. Erledigungen</p>
<p>Mit insgesamt 11.090 Erledigungen konnte das Verwaltungsgericht im Gesch&#228;ftsjahr 2018 sogar die Zahlen des Vorjahres um mehr als
20% steigern. Dies betrifft nicht nur Asylverfahren, sondern in gleichem Ma&#223;e allgemeine Verfahren. Verglichen mit der
Durchschnittserledigungszahl in den vorangegangenen vier Gesch&#228;ftsjahren (6.206) betr&#228;gt die Steigerung sogar fast 80%.</p>
<p>3. Anh&#228;ngige Verfahren</p>
<p>Angesichts der in 2017 exorbitant gestiegenen Eingangszahlen - im Asylbereich hatten sich die Eingangszahlen im Vergleich zum
Gesch&#228;ftsjahr 2014 verachtfacht - und des nach wie vor hohen Eingangs an Asylverfahren ist der Bestand der am Jahresende 2018
anh&#228;ngigen Verfahren dennoch weiter angestiegen. Eine geringf&#252;gige Bestandsreduzierung konnte bei den allgemeinen Verfahren
erzielt werden, w&#228;hrend der Bestand an Asylverfahren zum Jahresende 2018 mit 10.912 um 711 Verfahren h&#246;her liegt als zum
Jahresende 2017.</p>
<p>Zu Eing&#228;ngen, Erledigungen und Bestand siehe Anlage.</p>
<p>4. Verfahrensdauer</p>
<p>Die mit 10,7 bzw. 3,1 Monaten im Vergleich zum Vorjahr (5,5 / 2,4 Monate) deutlich verl&#228;ngerte durchschnittliche Verfahrensdauer
der im Gesch&#228;ftsjahr 2018 erledigten Asylklage- und -eilverfahren spiegelt die insbesondere im Vorjahr enorm gestiegenen Eing&#228;nge
im Asylbereich.</p>
<p>Die nur geringf&#252;gige Verl&#228;ngerung der durchschnittlichen Verfahrensdauer der im Jahr 2018 erledigten Allgemeinverfahren von
12,4 bzw. 4,1 Monaten (Vorjahr: 11,2 / 3,4 Monate) zeigt, dass wesentliche Auswirkungen der erheblichen Belastung mit Asylverfahren auf
allgemeine Klagen und allgemeine Eilverfahren verhindert werden konnten.</p>
<p>Siehe Anlage zur Dauer der erledigten Verfahren.</p>
<p>5. Ausgang der Verfahren</p>
<p>Bei wertender Betrachtung der in der Anlage dargestellten Zahlen &#252;ber den Ausgang der Verfahren als Quoten zum Obsiegen der
Kl&#228;ger und Antragsteller ist im Asylbereich zu ber&#252;cksichtigen, dass die meisten der nicht streitig entschiedenen Verfahren durch
R&#252;cknahme oder Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht erledigt wurden. Zu den stattgebenden Entscheidungen z&#228;hlen
zudem auch solche, die dem Kl&#228;ger bzw. Antragsteller keinen materiellen Status zusprechen, sondern aus formellen Gr&#252;nden eine
erneute Befassung durch das Bundesamt f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge fordern. Vergleichbar mit dem Vorjahr betreffen 61% der
Stattgaben in Klageverfahren Syrer, die &#252;ber den subsidi&#228;ren Schutz hinaus die Fl&#252;chtlingsanerkennung begehrten.</p>
<p>Um R&#252;ckschl&#252;sse auf das Obsiegen der Kl&#228;ger und Antragsteller in Allgemeinverfahren ziehen zu k&#246;nnen, ist zu
ber&#252;cksichtigen, dass zu den Verfahren, die nicht streitig entschieden werden mussten, auch solche z&#228;hlen, die nach einem
Einlenken der Beh&#246;rde f&#252;r erledigt erkl&#228;rt wurden oder in denen ein Vergleich geschlossen wurde. Ein Gro&#223;teil dieser
unstreitigen Erledigungen beruhen jedoch auf Klage- bzw. Antragsr&#252;cknahmen.</p>
<p>Siehe Anlage zum Ausgang der Verfahren.</p>
<p>6. T&#228;tigkeitsbereich</p>
<p>Siehe Anlage zu den schwerpunktm&#228;&#223;igen Eing&#228;ngen.</p>
<p>II. Personalsituation</p>
<p>Im Gesch&#228;ftsjahr 2018 waren durchschnittlich beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Richterinnen und Richter mit 47,7
Arbeitskraftanteilen (AKA) und damit mit 11,94 AKA mehr als im Vorjahr t&#228;tig.</p>
<p>Zum Stichtag 31.12.2018 waren 54 Richterinnen und Richter mit 51,30 AKA dem Verwaltungsgericht Karlsruhe zugewiesen (Vorjahr: 40 mit
39,50 AKA); davon 30 Richterinnen (27,50 AKA) und 24 Richter (23,80 AKA). Das Durchschnittsalter der Richterschaft betrug 40 Jahre
(Vorjahr: 42 Jahre).</p>
<p>Im Laufe des Gesch&#228;ftsjahrs 2018 haben 10 junge Proberichterinnen und Proberichter beim Verwaltungsgericht Karlsruhe ihre Arbeit im
h&#246;heren Justizdienst des Landes aufgenommen. Drei Kolleginnen und Kollegen nahmen Elternzeit. Zum Jahresende waren beim
Verwaltungsgericht Karlsruhe 12 Proberichterinnen und 12 Proberichter t&#228;tig. 8 Richterinnen und Richter waren an verschiedene Stelle
abgeordnet (Bundesverfassungsgericht, Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg, EGMR, IuK-Fachzentrum).</p>
<p>Im nichtrichterlichen Bereich des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wurden zum Stichtag 31.12.2018 in der Verwaltung, der
Geb&#228;udeverwaltung und im Servicebereich 51 Personen mit insgesamt 45,52 AKA besch&#228;ftigt (Vorjahr: 45 Personen mit 39,64 AKA). Das
Durchschnittsalter betrug hier 40 Jahre.</p>
<p>Angesichts der nach wie vor hohen Eingangszahlen und des massiven Bestandes im Asylbereich ist es durch die - jedenfalls im
richterlichen Bereich erhebliche - personelle Aufstockung in Verbindung mit dem au&#223;erordentlichen Einsatz aller
Gerichtsangeh&#246;rigen gelungen, das weitere Anwachsen der Verfahrensbest&#228;nde zu entschleunigen. Eine merkliche Bestandsreduzierung
ist hingegen nur mit weiterer personeller Verst&#228;rkung zu erwarten, die in den ersten Monaten des Jahres 2019 bereits erfolgt ist und
im weiteren Jahresverlauf fortgesetzt werden wird.</p>
<p>III. Pressestelle</p>
<p>Im Jahr 2018 hat die Pressestelle in dreizehn Pressemitteilungen - sowie in diesem Jahr in bislang vier Pressemitteilungen - &#252;ber
den Ausgang von Verfahren informiert. Zus&#228;tzlich wurden im Jahr 2018 weitere Pressemitteilungen verfahrensbegleitend oder in eigener
Sache erstellt. Die Pressemitteilungen werden jeweils am Tag der Herausgabe auch in die Homepage des Verwaltungsgerichts eingestellt.
Angef&#252;gt ist grunds&#228;tzlich ein Verweis auf die - anonymisierte - Entscheidung im Volltext, was allerdings eine gewisse Zeit in
Anspruch nehmen kann, da die anonymisierte Entscheidung zun&#228;chst in eine Datenbank au&#223;erhalb des Verwaltungsgerichts eingestellt
werden muss.</p>
<p>Ebenfalls auf der Homepage werden regelm&#228;&#223;ig unter Zusammenfassung des jeweiligen Streitgegenstands anberaumte m&#252;ndliche
Verhandlung in Verfahren von &#246;ffentlichem Interesse bekannt gemacht.</p>
<p>Die Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe k&#246;nnen ebenso wie die Terminsvorschau via RSS abonniert werden.</p>
<p>F&#252;r sonstige Ausk&#252;nfte zum Stand einzelner Verfahren standen und stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pressestelle
des Verwaltungsgerichts jederzeit zur Verf&#252;gung.</p>
<p>IV. Ausblick auf einzelne anh&#228;ngige Verfahren von allgemeinem Interesse</p>
<p>Soweit bei den Verfahren ein konkreter Verhandlungstermin nicht genannt ist, wird die Terminierung in der Terminvorschau der
Internetseite des Verwaltungsgerichts und den Abonnenten &#252;ber RSS bekanntgegeben.</p>
<p>Zugang zu Umweltinformationen &#252;ber zwei schrottverarbeitende Betriebe in Mannheim</p>
<p>Die rheinland-pf&#228;lzische Ortsgemeinde Altrip begehrt Zugang zu Umweltinformationen, die zwei schrottverarbeitende Betriebe im
Stadtgebiet Mannheims betreffen. Sie macht unter anderem geltend, dass sie seit der Errichtung bzw. der Erweiterung der Betriebe ab dem
Jahr 2004 erheblichen L&#228;rmbeeintr&#228;chtigungen ausgesetzt sei. Es bestehe der Verdacht, dass die Betriebe L&#228;rmgrenzwerte nicht
einhalten w&#252;rden. Im Verwaltungsverfahren sei ihr keine vollst&#228;ndige Akteneinsicht gew&#228;hrt worden. Dies habe die Beklagte im
Wesentlichen zu Unrecht damit begr&#252;ndet, dass in den Akten auch Angaben, beispielsweise Betriebsgeheimnisse oder pers&#246;nliche
Daten, enthalten seien, die keine Umweltinformationen seien. Die Stadt Mannheim hat die Klageforderung im gerichtlichen Verfahren
&#252;berwiegend anerkannt. Einer der beigeladenen schrottverarbeitenden Betriebe ist jedoch der Klageforderung entgegengetreten.</p>
<p>Eine Terminierung des Verfahrens 1 K 4569/17 ist f&#252;r die zweite Jahresh&#228;lfte beabsichtigt.</p>
<p>Ausweisung eines Heiratsschwindlers</p>
<p>Der etwa 50 Jahre alte Kl&#228;ger stammt aus der T&#252;rkei und wohnt bis auf eine vierj&#228;hrige Unterbrechung seit seinem zweiten
Lebensjahr in Deutschland. Er wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und die Androhung der Abschiebung in
die T&#252;rkei. Der Ausweisung liegt neben zahlreichen Vorstrafen wegen Betrugs die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
wegen besonders schwerer Betrugs- und Diebstahlstaten zugrunde. Der Kl&#228;ger hatte sich unter Vorspiegelung von Heiratsabsichten von
einer Frau Geld aush&#228;ndigen lassen und ihr Gegenst&#228;nde entwendet. Dabei war ein Schaden von etwa 35.000,- EUR entstanden. Der
Kl&#228;ger beruft sich auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse wegen seiner langen Aufenthaltsdauer in Deutschland und der
famili&#228;ren Bindung zu seinen drei Kindern.</p>
<p>Die m&#252;ndliche Verhandlung im Verfahren 1 K 14273/17 findet am 09.04.2019 um 10 Uhr im Sitzungssaal 2 statt.</p>
<p>Ausweisung eines mutma&#223;lichen ruandischen Kriegsverbrechers</p>
<p>Der Kl&#228;ger, ein ruandischer Staatsangeh&#246;riger, reiste im Jahr 1989 zum Studium nach Deutschland ein. Von 2001 bis zu seiner
Festnahme im Jahr 2009 war er der Anf&#252;hrer der Forces D&#233;mocratique de Lib&#233;ration du Rwanda (FDLR), einer ruandischen
Rebellengruppe der Hutu, die auf dem Staatsgebiet der Demokratischen Republik Kongo operiert. Am 28.09.2015 verurteilte das OLG Stuttgart
den Kl&#228;ger in erster Instanz wegen R&#228;delsf&#252;hrerschaft in einer ausl&#228;ndischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit
mit Beihilfe zu vier Kriegsverbrechen zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren. Mit Urteil vom 20.12.2018 hat der Bundesgerichtshof das
Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben und den Fall an dieses zur&#252;ckverwiesen.</p>
<p>Mit seiner Klage im Verfahren 1 K 9169/18 wendet sich der Kl&#228;ger gegen die bereits im Jahr 2006 unter Anordnung des Sofortvollzugs
verf&#252;gte Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, im Verfahren 1 K
5829/18 wendet sich der Kl&#228;ger gegen die nachtr&#228;gliche Befristung des aus der Ausweisung folgenden Einreise- und
Aufenthaltsverbots auf 9 Jahre und die Androhung seiner Abschiebung nach Ruanda.</p>
<p>Der Kl&#228;ger wendet sich im Verfahren A 9 K 1754/18 weiter gegen einen Bescheid des Bundesamts f&#252;r Migration und
Fl&#252;chtlinge vom 29.01.2018, in dem festgestellt wurde, dass einer Abschiebung des Kl&#228;gers nach Ruanda keine Abschiebungsverbote
nach &#167; 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG entgegenst&#252;nden. Der Kl&#228;ger macht geltend, im Fall einer R&#252;ckkehr nach Ruanda
mit dem Tod bedroht zu sein. Die Anerkennung des Kl&#228;gers als Asylberechtigter war bereits im Jahr 2005 widerrufen und seine hiergegen
gerichtete Klage mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2011 rechtskr&#228;ftig abgewiesen worden.</p>
<p>Doc Morris: Verbot einer pharmazeutischen Videoberatung</p>
<p>Die Kl&#228;gerin mit Sitz in den Niederlanden wendet sich gegen die Untersagung des Inverkehrbringens verschreibungspflichtiger
Arzneimittel im Wege einer pharmazeutischen Videoberatung mit angegliederter Arzneimittelabgabe. Sie betreibt auf Grundlage einer
niederl&#228;ndischen Versandhandelserlaubnis eine europaweit t&#228;tige Versandapotheke. Ab April 2017 unterhielt die Kl&#228;gerin in
H&#252;ffenhardt/Neckar-Odenwald-Kreis f&#252;r einige Wochen eine pharmazeutische Videoberatung mit Arzneimittelabgabe. Mit Bescheid vom
21.04.2017 untersagte das Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe der Kl&#228;gerin das Inverkehrbringen verschreibungspflichtiger Medikamente
mittels des Automaten in den R&#228;umlichkeiten in H&#252;ffenhardt. Die Kl&#228;gerin versto&#223;e gegen das Arzneimittelgesetz, da sie
apothekenpflichtige Arzneimittel au&#223;erhalb einer Apotheke und nicht im Rahmen ihres Versandhandels in den Verkehr bringe. Mit ihrer
Klage wendet sich die Kl&#228;gerin gegen die Untersagungsverf&#252;gung des Regierungspr&#228;sidiums Karlsruhe.</p>
<p>Das Verfahren 3 K 5393/17 ist auf den 04.04.2019, 10.15 Uhr, vor Ort terminiert.</p>
<p>Verdeckung der Warnhinweise von Tabakerzeugnissen</p>
<p>Die Kl&#228;gerin betreibt bundesweit &#252;ber 300 Zeitungs- und Tabakl&#228;den. Sie wendet sich gegen eine Verf&#252;gung der Stadt
Karlsruhe, mit der diese der Kl&#228;gerin untersagt hat, in zwei L&#228;den im Stadtgebiet die Schockbilder und Warnhinweise der zum
Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse in den Regalen mit sogenannten Vorsteckkarten oder &#196;hnlichem zu verdecken (3 K 8580/18 und 3 K
8473/18).</p>
<p>Widerruf eines Waffenscheins wegen behaupteter &#8222;badischer Staatsangeh&#246;rigkeit&#8220;</p>
<p>Mit Bescheid vom 08.01.2018 widerrief das Landratsamt Karlsruhe den Waffenschein des Kl&#228;gers, weil dieser der
Reichsb&#252;rgerbewegung zuzuordnen sei und damit nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverl&#228;ssigkeit besitze. Diese Annahme
leitete das Landratsamt Karlsruhe daraus ab, dass der Kl&#228;ger in einem Formular zur Beantragung eines
Staatsangeh&#246;rigkeitsausweises als Geburtsstaat und als Wohnsitzstaat &#8222;Baden&#8220; genannt hatte. Au&#223;erdem hatte er
angegeben, neben der deutschen Staatsangeh&#246;rigkeit noch die badische Staatsangeh&#246;rigkeit zu besitzen. Der Kl&#228;ger ist der
Ansicht, das Landratsamt habe sein Kokettieren mit der Unabh&#228;ngigkeit des &#8222;Staates Baden&#8220; missverstanden. Insbesondere sei
zu bedenken, dass es auch heute in Baden noch Organisationen und eingetragene Vereine gebe, die sich mit der kulturellen, aber durchaus
auch staatlichen Selbstst&#228;ndigkeit des Landes Baden besch&#228;ftigten und dass, wie der Flaggenstreit am Karlsruher Schloss zeige,
&#8222;ein bisschen badischer Staat&#8220; wohl schon sein d&#252;rfe (4 K 5375/18).</p>
<p>Baden-Baden: Sicherung der Wasserversorgung</p>
<p>In diesem Verfahren klagt der Wasserversorgungsverband Vorderes Murgtal gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Bau und Betrieb eines
Brunnens in Hauen&#173;eberstein, welche die Stadt Baden-Baden einem dort ans&#228;ssigen Landwirt erteilt hat. Im Kern macht der
Kl&#228;ger eine Gef&#228;hrdung der von ihm zu gew&#228;hrleistenden &#246;ffentlichen Wasserversorgung in den St&#228;dten Kuppenheim und
Gernsbach sowie teilweise in den St&#228;dten Gaggenau und Rastatt geltend. Die gestattete Wasserentnahme stehe in direkter Konkurrenz zur
&#246;ffentlichen Wasserversorgung. Denn drei von f&#252;nf Tiefbrunnen des Kl&#228;gers seien infolge einer starken Verunreinigung mit
per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) stillgelegt worden, das Wasser aus einem der verbleibenden Tiefbrunnen m&#252;sse aus diesem
Grund bereits gereinigt werden und auch hinsichtlich des zweiten verbleibenden Tiefbrunnens sei die PFC-Summenkonzentration zuletzt
angestiegen (6 K 3258/18).</p>
<p>Heidelberg: Klage auf Sperrzeitverl&#228;ngerung</p>
<p>Die 31 Kl&#228;ger sind Anwohner der Heidelberger Altstadt und begehren im Wege der Normerlassklage eine Verl&#228;ngerung der Sperrzeit
f&#252;r Schank- und Speisewirtschaften sowie &#246;ffentliche Vergn&#252;gungsst&#228;tten im Bereich der Heidelberger Altstadt. Sie sind
der Auffassung, dass die vom Heidelberger Gemeinderat im Juli 2018 beschlossene neue Sperrzeitverordnung &#8211; wie schon die vom
Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg f&#252;r unwirksam erkl&#228;rte vorherige Sperrzeitverordnung &#8211; die Interessen der
Anwohner nicht hinreichend ber&#252;cksichtige. Zur Gew&#228;hrleistung gesunder Wohnverh&#228;ltnisse mit ausreichender Nachtruhe sei eine
Verl&#228;ngerung der Sperrzeiten unter der Woche sowie am Wochenende geboten. Das Anliegen der Kl&#228;ger wird von einigen hundert
Bewohnern der Altstadt auch &#252;ber B&#252;rgerinitiativen unterst&#252;tzt. Mit Beschluss vom 04.02.2019 wurden die Antr&#228;ge auf
Beiladung von zwei Gastwirten zu dem Verfahren abgelehnt (7 K 8944/18).</p>
<p>Zugang zu Umweltinformationen &#252;ber den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln</p>
<p>Der NABU Baden-W&#252;rttemberg e. V. verlangt vom beklagten Land Baden-W&#252;rttemberg Zugang zu Informationen &#252;ber den Einsatz
von Pflanzenschutzmitteln auf landwirtschaftlichen Fl&#228;chen in einem Naturschutzgebiet im Enzkreis. Das Landratsamt Enzkreis sowie im
Widerspruchsverfahren das Regierungspr&#228;sidium Karlsruhen haben dieses Ansinnen insbesondere mit der Begr&#252;ndung ablehnt, bei den
begehrten Informationen handele es sich um durch die Landwirte nach dem Pflanzenschutzgesetz erstellte Aufzeichnungen und nicht um amtliche
Informationen, &#252;ber die das Landratsamt verf&#252;gen k&#246;nne. Auch handele es sich um schutzw&#252;rdige Betriebs- und
Gesch&#228;ftsgeheimnisse der Landwirte (9 K 8441/18).</p>
<p>Rastatt: Nachtr&#228;gliche L&#228;rmschutzma&#223;nahmen</p>
<p>In zwei Verfahren begehren die Kl&#228;ger mit dem Ziel der Einhaltung von L&#228;rmimmissionsgrenzwerten vom Land
Baden-W&#252;rttemberg die Anordnung nachtr&#228;glicher Schutzma&#223;nahmen zu einem bestandskr&#228;ftigen stra&#223;enrechtlichen
Planfeststellungsbeschluss. Mit Planfeststellungsbeschluss des Regierungspr&#228;sidiums Karlsruhe vom 29.12.1997 wurde der sp&#228;ter
erfolgte Neubau der B3 bei Rastatt (Ortsumgehung Baden-Baden-Sandweier/BAB-Anschlussstelle Rastatt S&#252;d) zugelassen. Die Kl&#228;ger,
die in der Rastatter M&#252;nchfeldsiedlung wohnen, machen eine hierdurch verursachte, unzumutbare L&#228;rmbel&#228;stigung in der
Siedlung geltend. Diese sei bei Planfeststellung noch nicht vorhersehbar gewesen. Grund hierf&#252;r seien Verkehrsverlagerungen, welche
die planfestgestellte Stra&#223;e erm&#246;glicht habe, u.a. durch Ausweisung der B3 als Bedarfsumleitung der BAB5, durch Ausbau der
Daimlerwerke in Rastatt und Kuppenheim, durch &#220;berlastung der BAB-Anschlussstelle Rastatt-Nord, durch Herabstufung eines Teils der B36
zur Landesstra&#223;e sowie durch Mautausweichverkehr. Das Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe hat die Anordnung nachtr&#228;glicher
L&#228;rmschutzma&#223;nahmen abgelehnt (10 K 6206/17 und 10 K 15916/17).</p>
<p>Buchen: Errichtung eines Windparks</p>
<p>Die Kl&#228;gerin - eine auf die Errichtung von Windenergieanlagen spezialisierte Aktiengesellschaft - begehrt die Erteilung einer
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung f&#252;r die Errichtung und den Betrieb eines Windparks mit vier Windenergieanlagen auf dem Gebiet
der Stadt Buchen im Neckar-Odenwald-Kreis. Das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis hat die Erteilung der Genehmigung im Wesentlichen mit der
Begr&#252;ndung versagt, dem Vorhaben st&#252;nden nach der Umweltvertr&#228;glichkeitspr&#252;fung artenschutzrechtliche Vorschriften -
insbesondere im Hinblick auf den als gef&#228;hrdet eingestuften Schwarzstorch - entgegen. Es stelle &#252;berdies eine erhebliche
Beeintr&#228;chtigung eines faktischen Vogelschutzgebiets dar. Zudem widerspreche das Vorhaben den Zielen der Raumordnung der Region
Rhein-Neckar-Odenwald und den Darstellungen des Fl&#228;chennutzungsplans der Stadt Buchen.</p>
<p>Das Verfahren 12 K 9294/17 ist auf den 08.05.2019, 13:00 Uhr, vor Ort terminiert.</p>
<p>Angelbachtal: Bestattung im Leintuch</p>
<p>Die Kl&#228;ger sind ein christliches Ehepaar aus dem Rhein-Neckar-Kreis, das f&#252;r sein Recht streitet, in einem Leintuch statt in
einem Sarg bestattet zu werden. Zur Begr&#252;ndung wird angef&#252;hrt, dass Jesus Christus nach der biblischen &#220;berlieferung in
einem Leintuch bestattet worden sei und diese Art der Bestattung auch fr&#252;hchristlichen, koptischen und einzelnen
r&#246;misch-katholischen Traditionen entspreche. Die rechtliche Problematik besteht darin, dass mit der Neufassung des &#167; 39 des
baden-w&#252;rttembergischen Bestattungsgesetzes zwar die M&#246;glichkeit er&#246;ffnet wurde, aus Gr&#252;nden der
Religionszugeh&#246;rigkeit in T&#252;chern erdbestattet zu werden. Diese sollte aber in erster Linie Musliminnen und Muslimen
zugutekommen, bei denen derartige Bestattungen auch heute noch die Regel sind (12 K 7491/18).</p>
<p>Karlsruhe: Mehrarbeitsverg&#252;tung f&#252;r teilzeitbesch&#228;ftige Lehrerin bei Klassenfahrt</p>
<p>In diesem Verfahren geht es um die Frage, ob einer teilzeitbesch&#228;ftigten Lehrerin f&#252;r die Teilnahme an einer Klassenfahrt
Mehrarbeitsverg&#252;tung zusteht, da sie in dieser Zeit nicht nur die reduzierte Wochenstundenzahl (13 Stunden) erbracht, sondern wie ein
vollbesch&#228;ftigter Lehrer (25 Stunden) Dienst geleistet hat (13 K 13256/17).</p>
<p>Polizeipr&#228;sidium Karlsruhe: Wahl zur Beauftragten f&#252;r Chancengleichheit</p>
<p>Die Kl&#228;gerin begehrt die Ung&#252;ltigkeitserkl&#228;rung der Wahl der Beauftragten f&#252;r Chancengleichheit und ihrer
Stellvertreterin im Polizeipr&#228;sidium Karlsruhe. Sie war selbst Kandidatin, wurde aber, nachdem die Gewerkschaft, in der sie Mitglied
ist, f&#252;r sie geworben hatte, f&#252;r die Wahl vom Wahlvorstand ausgeschlossen (13 K 6294/18).</p>
<p>&#160;</p>
<p><a target="_blank">Statistische
Zahlen</a></p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Mar 28 00:00:00 CET 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pressemitteilung vom 27.03.2019]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/5580831/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[<b>  </b>Pforzheim: Keine 40-tägige abtreibungskritische Demonstration vor pro familia <div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker5580837">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;">Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einen Eilantrag gegen
eine versammlungsrechtliche Verf&#252;gung der Stadt Pforzheim (Antragsgegnerin) vom 28.02.2019 abgelehnt.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit der Verf&#252;gung hatte die Antragsgegnerin eine von der Antragstellerin zu dem Thema &#8222;40 days
for life / Lebensrecht ungeborener Kinder&#8220; angemeldete Versammlung zeitlich und &#246;rtlich beschr&#228;nkt und die sofortige
Vollziehung dieser Verf&#252;gung angeordnet. Die Versammlung sollte vom 06.03.2019 bis zum 14.04.2019 jeweils von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr
gegen&#252;ber dem Geb&#228;ude der Beratungsstelle pro familia in Pforzheim in der Form &#8222;T&#228;gliches stilles Gebet /
Mahnwache&#8220; stattfinden. Nach der von der Antragsgegnerin getroffenen Verf&#252;gung darf die Versammlung demgegen&#252;ber
w&#228;hrend der Beratungszeiten von pro familia (an Werktagen Montag bis Freitag 7:15 Uhr bis 18:00 Uhr) nur au&#223;erhalb direkter
Sichtbeziehung zum Geb&#228;udeeingang von pro familia durchgef&#252;hrt werden. Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hatte
der von der Antragstellerin gegen die Verf&#252;gung beim Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe eingelegte Widerspruch keine aufschiebende
Wirkung, so dass sie sich sofort an die Auflagen h&#228;tte halten m&#252;ssen. Ziel der Antragstellerin in dem jetzt entschiedenen
Verfahren war die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Damit hatte sie keinen Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify;">Wie die 2. Kammer ausf&#252;hrt, seien die Versammlungsbeschr&#228;nkungen voraussichtlich
rechtm&#228;&#223;ig. Zwar seien die Versammlungsfreiheit sowie die Meinungs- und Religionsfreiheit der Antragstellerin grundrechtlich
garantiert. Die Versammlung f&#252;hre in ihrer beabsichtigten konkreten Gestaltung aber zu einer Verletzung des allgemeinen
Pers&#246;nlichkeitsrechts insbesondere derjenigen Frauen, die sich in einer Schwangerschaftskonfliktsituation bef&#228;nden und deshalb
die Schwangerschaftsberatungsstelle von pro familia aufsuchen wollten. Weiter w&#252;rde mit der &#252;ber mehrere Wochen geplanten,
blockadeartigen Versammlung in unmittelbarer N&#228;he zum Eingang der anerkannten Beratungsstelle auch das Beratungskonzept des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes nachhaltig beeintr&#228;chtigt. Dies stelle eine Gef&#228;hrdung der &#246;ffentlichen Sicherheit dar,
welche die Beschr&#228;nkungen rechtfertige. Es bestehe auch ein besonderes Vollziehungsinteresse. Dieses ergebe sich daraus, dass es
angesichts der voraussichtlich rechtm&#228;&#223;igen Verf&#252;gung nicht vertretbar erscheine, den Schutz des allgemeinen
Pers&#246;nlichkeitsrechts einer Vielzahl betroffener Frauen bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verf&#252;gung zur&#252;cktreten zu
lassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss (2 K 1979/19) ist seit 12.04.2019 rechtskr&#228;ftig.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Mar 27 00:00:00 CET 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pressemitteilung vom 01.03.2019]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/5530341/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Walldürn: Kostentragung bei Einbau eines Aufzugs für einen gehbehinderten Lehrer in Schulgebäude<div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker5530347">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;">Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Urteil vom
21.01.2019 der Stadt Walld&#252;rn (Kl&#228;gerin) in einem Streit mit dem beklagten Land Baden-W&#252;rttemberg um die Erstattung von
Kosten f&#252;r den Einbau eines Personenaufzugs in ein Schulgeb&#228;ude in Walld&#252;rn weitgehend Recht gegeben.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin ist Tr&#228;gerin der Schule. Dort ist ein schwerbehinderter Beamter des beklagten Landes
als Lehrer t&#228;tig, der wegen einer Erkrankung die Treppen im Schulgeb&#228;ude nicht mehr benutzen kann. Aus diesem Grund lie&#223; die
Kl&#228;gerin einen Aufzug einbauen. An den Kosten des Einbaus beteiligten sich vor Klageerhebung der Kommunalverband Jugend und Soziales
Baden-W&#252;rttemberg und das beklagte Land. Mit der jetzt entschiedenen Klage strebte die Kl&#228;gerin die &#220;bernahme der
verbleibenden Kosten i.H.v. ca. 60.000 &#8364; durch das beklagte Land an, von denen sie ca. 43.000 &#8364; zugesprochen bekommen hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Wie die 12. Kammer ausf&#252;hrt, sei die Kl&#228;gerin mit dem Einbau des auf die individuellen
Bed&#252;rfnisse des Lehrers ausgelegten Aufzugs nicht ihrer Aufgabe als Schultr&#228;gerin nachgekommen. Sie habe damit vielmehr die dem
beklagten Land gegen&#252;ber dem Lehrer obliegende, durch das Schwerbehindertenrecht konkretisierte F&#252;rsorgepflicht erf&#252;llt,
welche die behinderungsgerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes umfasse. Zwar sei die Kl&#228;gerin als Schultr&#228;gerin verpflichtet, das
Schulgeb&#228;ude zu errichten und zu unterhalten. Diese Verpflichtung umfasse auch die Herstellung der Zug&#228;nglichkeit oberer
Stockwerke als solche, die vorliegend f&#252;r den allgemeinen Schulbetrieb aber durch Treppen gew&#228;hrleistet sei. Eine Verpflichtung
zur Errichtung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbed&#252;rftigkeit einzelner Lehrer bedingt sei, bestehe f&#252;r
die Kl&#228;gerin als Schultr&#228;gerin demgegen&#252;ber nicht. Deshalb habe sie dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung ihrer
verbliebenen Aufwendungen f&#252;r den Einbau des Aufzugs gegen das beklagte Land. Dieser Aufwendungsersatzanspruch werde der H&#246;he
nach aber u.a. durch den Wert der Nutzungsm&#246;glichkeiten, die &#252;ber die Nutzung durch den hilfsbed&#252;rftigen Beamten
hinausgingen, beschr&#228;nkt.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde
die Berufung zugelassen, die von den Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils beim
Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim eingelegt werden kann (Az. 12 K 6942/17).</p>
<p style="text-align: justify;">(RW)</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Mar 01 00:00:00 CET 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pressemitteilung vom 04.02.2019]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/5488456/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Mannheim: Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts im sogenannten Autoposer-Fall liegt vor<div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker5488462">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>In dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.12.2018 - 1 K 4344/17 - sind den Beteiligten in diesen Tagen die
Urteilsgr&#252;nde bekannt gegeben worden. In seinem Urteil hatte das Verwaltungsgericht die Klage eines Autofahrers aus Ludwigshafen
abgewiesen, der sich gegen das Verbot der beklagten Stadt Mannheim gewandt hatte, bei der Benutzung von Fahrzeugen unn&#246;tigen L&#228;rm
oder vermeidbare Abgasbel&#228;stigungen im Mannheimer Stadtgebiet zu verursachen.</p>
<p>Zur Begr&#252;ndung ihres Verbots vom 22.09.2016 hatte sich die Stadt Mannheim auf &#167; 30 Absatz 1 der Stra&#223;enverkehrsordnung -
StVO - berufen, der es verbietet, bei der Benutzung von Fahrzeugen unn&#246;tigen L&#228;rm und vermeidbare Abgasbel&#228;stigungen
hervorzurufen. Zuvor war der Jaguar F-Type des Kl&#228;gers zwischen dem 28.07.2016 und dem 24.08.2016 vierzehn Mal durch B&#252;rgerinnen
und B&#252;rger der Mannheimer Innenstadt bei der Polizei gemeldet worden, weil diese sich durch L&#228;rm bei dessen Benutzung
gest&#246;rt f&#252;hlten. Auch &#246;rtliche Polizeidienststellen hatten mehrmals von Amts wegen das bezeichnete Fahrzeug des Kl&#228;gers
gemeldet. Den polizeilichen Meldungen zufolge hatte der Kl&#228;ger mit seinem Fahrzeug unter anderem auf dem Mannheimer Cityring nachts
w&#228;hrend einer Rotlichtphase &#8222;unn&#246;tig Gas&#8220; gegeben, sei &#8222;mit durchdrehenden R&#228;dern&#8220; und &#8222;laut
aufheulendem Motor&#8220; unterwegs gewesen, habe &#8222;&#252;berm&#228;&#223;ig stark beschleunigt&#8220; und sei mehrfach durch
&#8222;unn&#246;tig starke Gasst&#246;&#223;e&#8220; aufgefallen.</p>
<p>Zur Begr&#252;ndung seines die Klage des Autofahrers abweisenden Urteils hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts nun ausgef&#252;hrt:
Unzumutbar k&#246;nne der durch ein Fahrzeug verursachte L&#228;rm insbesondere dann sein, wenn dieser &#8211; wie im Fall des Kl&#228;gers
&#8211; durch das Hochjagen des Motors im Leerlauf, hochtouriges Fahren in niedrigen G&#228;ngen, sehr starkes Beschleunigen mit
durchdrehenden Reifen, pl&#246;tzliches Abbremsen mit einhergehendem Reifenquietschen und hohe l&#228;rmverursachende
Kurvengeschwindigkeiten hervorgerufen werde. In der Regel w&#252;rden zusammen mit den genannten unn&#246;tigen L&#228;rmbel&#228;stigungen
auch vermeidbare Abgasbel&#228;stigungen auftreten. Die in &#167; 30 Absatz 1 StVO enthaltenen Verbote kn&#252;pften dabei nicht an die
Beschaffenheit des Fahrzeugs, sondern an ein Verhalten des Fahrzeugf&#252;hrers an. Ein Versto&#223; gegen &#167; 30 Absatz 1 StVO
k&#246;nne deshalb auch dann vorliegen, wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen sei.</p>
<p>Das pers&#246;nliche Bed&#252;rfnis des Kl&#228;gers, mit seinem Auto zu &#8222;posen&#8220;, habe im Rahmen der Gesamtbeurteilung
au&#223;er Betracht zu bleiben oder jedenfalls hinter die schutzw&#252;rdigen Belange der Anwohner in der Innenstadt, vor lautem
Fahrzeugl&#228;rm weitestgehend gesch&#252;tzt zu werden, zur&#252;ckzutreten.</p>
<p>In der Inanspruchnahme des Kl&#228;gers liege auch kein Versto&#223; gegen den in Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verankerten
Grundsatz der Gleichbehandlung. Aus den von der Stadt Mannheim vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass diese nicht nur gegen den
Kl&#228;ger, sondern seit dem Jahr 2016 verst&#228;rkt gemeinsam mit dem Polizeipr&#228;sidium Mannheim auch gegen andere sogenannte
Auto-Poser vorgehe.</p>
<p>Das Urteil vom 17.12.2018 (1 K 4344/17) ist nicht rechtskr&#228;ftig. Die Beteiligten k&#246;nnen innerhalb eines Monats nach Zustellung
des vollst&#228;ndigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg die Zulassung der Berufung beantragen.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Feb 04 00:00:00 CET 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pressemitteilung vom 25.01.2019]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/5475745/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Weinheim: Anfechtung der Bürgermeisterwahl wegen Prozessunfähigkeit der Klägerin unzulässig<div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker5475751">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit einem heute den Beteiligten bekannt gegebenen Urteil vom
21.01.2019 eine Wahlanfechtungsklage gegen die B&#252;rgermeisterwahl in Weinheim wegen Prozessunf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin
abgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Am 10.06.2018 fand die Oberb&#252;rgermeisterwahl der Stadt Weinheim statt, an der auch die Kl&#228;gerin
als Bewerberin teilnahm. Laut der &#246;ffentlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses entfielen auf die Kl&#228;gerin 39 Stimmen (0,23 %).
Nachdem der Einspruch der Kl&#228;gerin gegen die Wahl vom Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe zur&#252;ckgewiesen worden war, erhob die
Kl&#228;gerin Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe.</p>
<p style="text-align: justify;">Diese hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe f&#252;r unzul&#228;ssig erachtet. Zumindest
f&#252;r den hier betroffenen Bereich der Rechtsstreitigkeit im Zusammenhang mit ihrer Bewerbung um ein Oberb&#252;rgermeisteramt sei die
Kl&#228;gerin nicht prozessf&#228;hig. Die Kammer folge den Feststellungen mehrerer aktueller psychiatrischer Gutachten. Das Gericht habe
sich zudem in der m&#252;ndlichen Verhandlung einen pers&#246;nlichen Eindruck von der Kl&#228;gerin verschafft. Insbesondere aus einem im
Auftrag des Landgerichts Stuttgart erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten aus dem Juni 2018 ergebe sich, dass die Kl&#228;gerin im
Bereich ihrer Bewerbung um ein B&#252;rgermeisteramt keine freien Entscheidungen treffen und nach diesen handeln k&#246;nne und damit auch
f&#252;r die hier erhobene Klage eine Gesch&#228;fts- und Prozessf&#228;higkeit nicht mehr gegeben sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kammer sah sich trotz der Prozessunf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin nicht zur Bestellung eines
Prozesspflegers veranlasst. Die rechtlichen Voraussetzungen f&#252;r die Bestellung eines Prozesspflegers im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren h&#228;tten nicht vorgelegen. Au&#223;erdem habe das Gericht die Kl&#228;gerin darauf hingewiesen, dass von ihrer
Prozessunf&#228;higkeit auszugehen sei. Ihr sei ausreichend Gelegenheit gegeben worden, diesen Mangel durch einen Antrag auf Betreuung zu
beheben. Davon habe die Kl&#228;gerin keinen Gebrauch gemacht.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Urteil vom 21.01.2019 (12 K 8718/18) ist nicht rechtskr&#228;ftig. Die Beteiligten k&#246;nnen
innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg die Zulassung der
Berufung beantragen.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jan 25 00:00:00 CET 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pressemitteilung vom 08.01.2019]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/5441388/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Weinheim: Polizeimaßnahmen gegen Gegnerin des NPD-Parteitags 2015 überwiegend rechtmäßig<div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker5441394">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-html-editor">
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit einem in diesen Tagen den Beteiligten bekannt gegebenen Urteil die
Klage einer Gegnerin des in Weinheim vom 21.11.2015 bis zum 22.11.2015 durchgef&#252;hrten Parteitags der Nationaldemokratischen Partei
Deutschlands (NPD), die unter anderem gegen die polizeiliche Festnahme der Kl&#228;gerin gerichtet war, &#252;berwiegend abgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Am 21.11.2015 fanden in Weinheim verschiedene gegen den Parteitag gerichtete Veranstaltungen statt. Die
Kl&#228;gerin reiste am Morgen des 21.11.2015 mit einem von mehreren Reisebussen antifaschistischer Gruppierungen nach Weinheim, um an den
angemeldeten Gegenveranstaltungen teilzunehmen. Nachdem die Businsassen ausgestiegen waren und ein Teil der etwa 200, &#252;berwiegend
schwarz gekleideten Personen versucht hatte, eine Polizeisperre in der Birkenauer Talstra&#223;e zu &#252;berrennen, kesselte die Polizei
die Businsassen ein. Sodann wurden sie einzeln aus dem Polizeikessel herausgef&#252;hrt, ihre Personalien festgestellt und von ihnen
Lichtbilder angefertigt. Anschlie&#223;end wurden die Festgenommenen einschlie&#223;lich der an den H&#228;nden gefesselten Kl&#228;gerin
mit Linienbussen zur Justizvollzugsanstalt Mannheim verbracht. Bevor die Kl&#228;gerin in Mannheim am Nachmittag entlassen wurde, wurde ihr
ein Platzverweis f&#252;r das Stadtgebiet von Weinheim bis zum Ende des Wochenendes erteilt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat in ihrem Urteil die gegen die Kl&#228;gerin gerichteten
Polizeima&#223;nahmen &#252;berwiegend als rechtm&#228;&#223;ig angesehen. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte die Kammer aus, die
Kl&#228;gerin sei zum Zeitpunkt ihrer Ingewahrsamnahme noch nicht Teil einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes gewesen. Die auf
Grundlage des Polizeigesetzes vorgenommene Ingewahrsamnahme der Kl&#228;gerin von der Einkesselung bis zu ihrer Entlassung am Nachmittag in
Mannheim sei rechtm&#228;&#223;ig gewesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Hierbei komme es nicht darauf an, dass von der Kl&#228;gerin selbst keine Bedrohung oder St&#246;rung
ausgegangen sei. Denn ein polizeiliches Vorgehen sei auch gegen&#252;ber Personen m&#246;glich, die zwar selbst keine Gefahr verursachten,
deren Verhalten aber objektiv geeignet sei, bei einem f&#228;higen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck zu erwecken,
sie w&#252;rden eine Gefahr verursachen (sogenannter Anscheinsst&#246;rer). Dies sei bei der mit einer schwarzen Jacke bekleideten
Kl&#228;gerin der Fall gewesen, weil aus Sicht der Polizeibeamten nicht zu erkennen gewesen sei, dass sie sich von dem Handeln der
gewaltt&#228;tigen Personen klar distanziert h&#228;tte oder unabh&#228;ngig von den gewaltt&#228;tigen Personen in der Birkenauer
Talstra&#223;e anwesend gewesen w&#228;re. Angesichts des sich innerhalb von wenigen Minuten entwickelnden Geschehens habe die Polizei
nicht erkennen k&#246;nnen, bei welchen der weitgehend einheitlich gekleideten und gemeinsam angereisten Personen es sich um nicht
gewaltbereite Personen gehandelt habe.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch die Dauer des Gewahrsams der Kl&#228;gerin sei nicht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Die Prognose
der Polizeibeamten, wonach sich die festgehaltenen Personen im Fall ihrer fr&#252;heren Entlassung unmittelbar wieder nach Weinheim begeben
h&#228;tten, sei nicht zu beanstanden. W&#228;hrend des Gewahrsams habe f&#252;r die Kl&#228;gerin auch ausreichend Gelegenheit f&#252;r
erforderliche Toiletteng&#228;nge bestanden. Auch die Personalienfeststellung und die Anfertigung von Lichtbildern der Kl&#228;gerin seien
zul&#228;ssig gewesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Rechtswidrig sei allerdings das &#8222;Schlie&#223;en&#8220; der Kl&#228;gerin mit
&#8222;Plastikeinwegschlie&#223;en&#8220; auf dem R&#252;cken w&#228;hrend des Transports von Weinheim nach Mannheim gewesen. Es habe an
Anhaltspunkten daf&#252;r gefehlt, dass die Kl&#228;gerin nach ihrer Verbringung in den Bus Widerstand leisten oder sich gewaltt&#228;tig
verhalten werde.</p>
<p style="text-align: justify;">Ebenfalls rechtswidrig sei der gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin ausgesprochene Platzverweis gewesen. Anders
als zum Zeitpunkt ihrer Ingewahrsamnahme sei die Kl&#228;gerin im Zeitpunkt der Aussprache des Platzverweises keine Anscheinsst&#246;rerin
mehr gewesen. Zum einen habe die Polizei die Kl&#228;gerin vor dem Platzverweis nicht angeh&#246;rt. Zum anderen h&#228;tte die Polizei
zumindest die von der versuchten St&#252;rmung der Polizeisperre gefertigten Videoaufnahmen und Lichtbilder auswerten m&#252;ssen, um
herausfinden, ob die Kl&#228;gerin an den Gewalttaten beteiligt gewesen sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Urteil vom 10.12.2018 (1 K 6428/16) ist nicht rechtskr&#228;ftig. Die Beteiligten k&#246;nnen innerhalb
eines Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg die Zulassung der Berufung
beantragen.</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jan 08 00:00:00 CET 2019</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pressemitteilung vom 07.01.2019]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/5441367/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[Dr. Michael Hoppe ist neuer Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Karlsruhe<div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker5441373">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-html-editor">
<p style="background: white; text-align: justify; margin-bottom: 7.5pt;"><span style="color: #505050;">Kurz vor Weihnachten 2018 wurde Dr.
Michael Hoppe zum Vizepr&#228;sidenten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ernannt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #505050;">Herr Dr. Hoppe wurde 1973 in K&#246;ln geboren. Er begann seine richterliche
Laufbahn im Jahr 2000 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, wo er bis 2006 t&#228;tig war. Hieran schlossen sich Abordnungen an das
Bundesverfassungsgericht, den Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg und das Bundesverwaltungsgericht an. 2013 wurde Herr Dr. Hoppe
Richter am Verwaltungserichtshof Baden-W&#252;rttemberg, wo er bis zu seiner Ernennung zum Vizepr&#228;sidenten t&#228;tig war. Er ist
zugleich Vorsitzender der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts.</span></p>
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      <pubDate>Mon Jan 07 00:00:00 CET 2019</pubDate>
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