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Pressemitteilung vom 22.10.2019

Datum: 22.10.2019

Kurzbeschreibung: Universitätsklinikum Heidelberg: Untersagung von Äußerungen im Zusammenhang „Bluttest HeiScreen“

 

Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einem Eilantrag des geschäftsführenden ärztlichen Direktors der Universitäts-Frauenklinik Heidelberg (Antragsteller) gegen das Universitätsklinikum Heidelberg (Antragsgegner) stattgegeben.

Der Antragsteller beantragte im Vorfeld einer für den 22.10.2019 anberaumten Pressekonferenz, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, sich zu bestimmten ihn betreffenden Sachverhalten, die im Zusammenhang mit der Causa „Bluttest HeiScreen“ stehen, zu äußeren oder Bewertungen abzugeben, die zugleich Gegenstand des gegen ihn eingeleiteten beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens sind, bis das Disziplinarverfahren gegen ihn abgeschlossen ist. Insbesondere sollten Äußerungen untersagt werden, die Gegenstand der bereits am 19.07.2019 durchgeführten Pressekonferenz und einer Pressemitteilung des Antragsgegners vom gleichen Tag waren (abrufbar unter: https://www.klinikum.uni-heidelberg.de/newsroom/causa-bluttest-heiscreen-externe-kommission-stellt-aufsichtsrat-des­universitatsklinikums-ersten-zwischenberlcht-vor/).

Die 7. Kammer hat zur Begründung ihres Beschlusses im Wesentlichen ausgeführt, gegen den Antragsteller seien in der Pressekonferenz und der Pressemitteilung des Antragsgegners vom 19.07.2019 Vorwürfe erhoben worden, die zugleich Gegenstand des gegen ihn anhängigen beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens sind. Durch die Darstellung des Fehlverhaltens als gesichert habe der Antragsgegner rechtswidrig in grundrechtlich geschützte Positionen des Antragstellers – wie sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht und sein Recht auf Wissenschaftsfreiheit - eingegriffen und es stehe zu befürchten, dass sich dies bei der Pressekonferenz am 22.10.2019, bei der die Ergebnisse der vom Antragsgegner eingesetzten unabhängigen Kommission „MammaScreen“ mitgeteilt werden sollen, wiederholen werde.

Vor dem Hintergrund des gegen den Antragsteller eingeleiteten Disziplinarverfahrens sei noch offen, ob die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zutreffen. Ungesicherte Vorwürfe gravierender Art dürften aber nicht vom Antragsgegner in die Öffentlichkeit getragen werden. Die Behauptungen, die in der Pressekonferenz vom 19.07.2019 geäußert worden seien, hätten insoweit den disziplinarrechtlichen Ermittlungen vorgegriffen und die auch in diesem Verfahren geltende Unschuldsvermutung untergraben. Dies wiege auch deshalb schwer, weil der Antragsteller aufgrund seiner beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht zu den gegen ihn in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwürfen selbst keine Stellung nehmen könne.

Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit müsse daher hinter den grundrechtlich geschützten Interessen des Antragstellers bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens zurückstehen.

Soweit sich der Antrag auch gegen die Universität Heidelberg richtete, blieb er erfolglos. Der Antragsteller begehrte insoweit der Universität Heidelberg zu untersagen, den Abschlussbericht der Senatskommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Fehlverhalten in der Wissenschaft der Universität zum „Bluttest zur Früherkennung von Brustkrebs“ vom 25.09.2019 zu veröffentlichen. Da die Universität weder Veranstalterin der Pressekonferenz sei noch sich bisher öffentlich zu den Vorwürfen gegen den Antragsteller geäußert habe, liege die erforderliche Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch nicht vor. Ferner sei nicht glaubhaft gemacht, dass durch den Bericht der Senatskommission in unzulässiger Weise Äußerungen zu Gegenständen des Disziplinarverfahrens getroffen würden.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einzulegen (7 K 6944/19). (AK)

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