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Pressemitteilung vom 06.11.2019

Datum: 06.11.2019

Kurzbeschreibung: Sinsheim: Gestaltungssatzung kann der Errichtung von Werbeanlagen in der Innenstadt nicht entgegen gehalten werden

Nach mündlicher Verhandlung am 6. Juni 2019 hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts zwei Klagen auf Erteilung von Baugenehmigungen zur Errichtung von Werbeanlagen an bzw. in der Nähe der Hauptstraße in Sinsheim stattgegeben.

Die Stadt Sinsheim hatte die baurechtliche Genehmigung der geplanten Werbetafeln mit Ansichtsflächen von 2,80 Meter auf 3,60 bzw. 3,80 Meter unter anderem mit der Begründung abgelehnt, sie verstießen gegen ihre Gestaltungssatzung „Innenstadt“. Diese erlaube in der hier betroffenen Zone K - Kernstadt nur Werbeanlagen am Ort der Leistung und schließe großflächige Werbetafeln bzw. Plakatwände aus.

Die Widersprüche der Kläger, die insbesondere die generalisierende Art und den großflächigen Geltungsbereich des Fremdwerbeverbots bemängelten, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe zurück. Die daraufhin erhobenen Klagen hatten Erfolg und führten zur Verpflichtung der Stadt, die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen.

Die 13. Kammer gelangte zu der Auffassung, dass die Gestaltungssatzung keine taugliche Grundlage für die Versagung der Baugenehmigungen für die Werbeanlagen darstelle. Die Einschränkungen der Baufreiheit, die sich aus der Gestaltungssatzung ergäben, überschritten den mit Blick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG zulässigen Rahmen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Ein Verbot großflächiger Werbetafeln sowie von Fremdwerbung sei in Gemengelagen von Wohn- und Gewerbenutzungen nur zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder von Ortsteilen mit geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung zulässig. Ein solches schützenswertes Gebiet habe eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit, was bei einem überall anzutreffenden Ortsbild nicht der Fall sei. Ferner müsse das mit dem Verbot belegte Gebiet in sich einheitlich einen besonderen Charakter aufweisen oder jedenfalls homogen im Sinne der planungsrechtlichen Gebietseinteilung nach Maßgabe der Baunutzungsverordnung sein. Diese Voraussetzungen erfülle die Verbotszone nicht. Das Gebiet, in dem die Werbeanlagen errichtet werden sollten, liege am Rand des Innenstadtbereichs und sei durch Parkmöglichkeiten, eine stark befahrene Hauptstraße, Bebauung unterschiedlichen Alters und verschiedener Stilrichtungen sowie gewerbliche Nutzungen und Wohnraumnutzungen geprägt. Es genüge auch nicht, dass in einzelnen Bereichen innerhalb einer weit gefassten Verbotszone entsprechende Vorgaben ohne Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig wären. Das mit dem Verbot verfolgte Ziel, Werbeanlagen auf ein für das Auge des Betrachters angenehmes Maß zu begrenzen, rechtfertige ein generelles Verbot großflächiger Werbung und von Fremdwerbung für ein in seiner Weitläufigkeit inhomogenes Gebiet nicht. Die Stadt dürfe mit ihrer Gestaltungssatzung aus kompetenzrechtlichen Gründen keine bodenrechtlichen Ziele verfolgen. Diese seien vielmehr einer Regelung durch Bebauungsplan vorbehalten. Darüber hinaus sei die Satzung zu unbestimmt, soweit sie für freistehende Werbetafeln in der Zone K den Begriff der Großflächigkeit nicht konkretisiere.

Die Urteile sind rechtskräftig (Az. 13 K 2370/18 und 13 K 3890/18). (SB)

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