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Rastatt: Baugenossenschaft scheitert erneut mit ihren Bauabsichten – Stadt durfte Bauvorbescheid für zwei Mehrfamilienhäu-ser auch schon vor Inkrafttreten des Bebauungsplans „Sibyllenstraße“ verweigern

Datum: 04.09.2025

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 04.09.2025

Die 2. Kammer hat die Klage einer Baugenossenschaft abgewiesen, mit der diese die gerichtliche Feststellung begehrte, dass die Stadt Rastatt die Erteilung eines Bauvorbescheids bezüglich zweier Mehrfamilienhäuser in rechtswidriger Weise abgelehnt habe.



Die Klägerin, eine Baugenossenschaft, begehrte bereits im Jahr 2020 die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser jeweils auf den rückwärtigen Teilen ihrer in Rastatt gelegenen Grundstücke. Diesen Antrag lehnte die Stadt Rastatt ab, den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe zurück. Eine auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe aufgrund mündlicher Verhandlung mit rechtskräftigem Urteil vom 29. Juni 2023 ab, weil sich das geplante Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung einfüge.



Die Klägerin verkleinerte daraufhin die geplanten Mehrfamilienhäuser, änderte aber deren Standort nicht. Den erneuten Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids lehnte die Stadt Rastatt im August 2023 wiederum ab. Die Klägerin legte daraufhin Widerspruch ein und erhob Klage, nachdem über den Widerspruch nicht binnen drei Monaten entschieden worden war. Während des laufenden Klageverfahrens, nämlich am 27. Januar 2025, beschloss der Gemeinderat der Stadt Rastatt den Bebauungsplan „Sibyllenstraße“, der unter anderem auch auf den Vorhabengrundstücken der Klägerin mittels Baugrenzen Baufenster sowie eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Hausgarten“ festsetzt.



Die Klägerin hat, weil ihr Vorhaben unter der Geltung des Bebauungsplans nicht mehr verwirklichbar sei, daraufhin ihre Klage umgestellt und die Feststellung beantragt, dass die Stadt Rastatt den beantragten Bauvorbescheid vor Erlass des Bebauungsplans in rechtswidriger Weise nicht erteilt hat.



Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat diese geänderte Klage mit einem den Beteiligten zwischenzeitlich bekanntgegebenen Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. Juli 2025 abgewiesen.



Zur Begründung führt die Kammer aus, die geänderte Klage sei zwar zulässig, weil der Erlass des Bebauungsplans „Sibyllenstraße“ das ursprüngliche Begehren der Klägerin – die Erteilung eines Bauvorbescheids – erledigt und die Klägerin das erforderliche Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung habe, da sie wegen der ihrer Ansicht nach fehlerhaften Behandlung der Bauvoranfrage den Ausgleich ihres finanziellen Schadens erreichen wolle.



Die Klage sei aber unbegründet, weil die Klägerin unmittelbar vor Erlass des Bebauungsplans keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids gehabt habe. Auch das geänderte Bauvorhaben sei unzulässig gewesen, weil es sich gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs jedenfalls nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden sollte, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung eingefügt habe. Ausgehend davon, was in der näheren Umgebung zu dem geplanten Vorhaben tatsächlich vorhanden sei, begründe das geplante Vorhaben bodenrechtliche Spannungen; jedenfalls aber würden diese in wesentlicher Weise erhöht. Sie resultierten daraus, dass erstmals zwei Gebäude größeren Umfangs im rückwärtigen Bereich der Grundstücke und damit im „Blockinneren“ errichtet werden sollten. Dies hätte bereits für sich genommen dadurch eine städtebaulich relevante Unruhe in diesen „Innenraum“ geschaffen, dass die zuvor in den Gartenbereichen bestehenden Rückzugsräume verloren gegangen wären. Die als Einheit zu betrachtenden beiden geplanten Mehrfamilienhäuser hätten außerdem durch ihre Anordnung diese Wirkung noch verstärkt. Hinzu würden die je sieben geplanten Stellplätze kommen, die Immissionen in den bislang unberührten inneren Bereich der Grundstücke hineingetragen hätten. Schließlich hätte das geplante Vorhaben eine unzulässige negative Vorbildwirkung entfaltet, indem eine Entwicklung eingeleitet worden wäre, die zu einer erheblichen Einschränkung der jeweils rückwärtigen Frei- und zugleich Grünflächen geführt hätte.



Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Klägerin steht die Möglichkeit offen, binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen. (LM)



§ 34 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch



Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.