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Mönsheim: Eilantrag des Bürgermeisters gegen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und Hausverbot überwiegend erfolglos
Datum: 01.09.2025
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 01.09.2025
Mit einem den Beteiligten heute bekanntgegebenen Beschluss hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einen Eilantrag, mit dem sich der Bürgermeister der Gemeinde Mönsheim gegen ein gegen ihn verhängtes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und weitere Anordnungen wandte, überwiegend abgelehnt.
Der Antragsteller ist seit dem 19. August 2022 Bürgermeister der Gemeinde Mönsheim. Am 13. März 2025 wurden auf
Veranlassung der Staatsanwaltschaft Pforzheim aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses die private Wohnung des Antragstellers
und das Rathaus wegen des Anfangsverdachts der Bestechlichkeit und Untreue durchsucht. Ohne vorherige Anhörung erließ das
Landratsamt Enzkreis am selben Tag gegen den Antragsteller unter anderem ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und ein
Betretungsverbot bezüglich sämtlicher Liegenschaften der Gemeinde; die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Außerdem
leitete das Landratsamt Enzkreis ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein.
Gegen die Verfügung des Landratsamts vom 13. März 2025 begehrte der Antragsteller vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz.
Zur Begründung machte er geltend, die Verfügung sei wegen der unterbliebenen Anhörung seiner Person rechtswidrig.
Dem ist die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht gefolgt und hat den Antrag mit Beschluss vom 29. August 2025
überwiegend abgelehnt (Az. 9 K 4318/25).
Die Kammer hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass von der Anhörung vor dem Erlass des Verbots der Führung
der Dienstgeschäfte im vorliegenden Fall nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für
Baden-Württemberg abgesehen werden konnte, weil aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Durchsuchung wegen Untreue und Bestechlichkeit
ein erheblicher Vertrauensverlust sowohl seitens der Bürger als auch seitens der Mitarbeiter der Gemeinde in die Funktion, das Amt und
die Person des Bürgermeisters zu besorgen und daher ein unmittelbares Einschreiten der Behörde wegen Gefahr im Verzug
erforderlich gewesen sei. In der Sache dürfte sich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach summarischer Prüfung
als rechtmäßig erweisen, weil zwingende dienstliche Gründe geben seien, die bei weiterer Ausübung des Diensts durch den
Antragsteller den Dienstbetrieb der Gemeindeverwaltung erheblich beeinträchtigen würden. Es bestünden gewichtige
Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsteller dienstpflichtwidrig verhalten und unter anderem gegen die Straftatbestände der
Bestechlichkeit und Untreue sowie gegen die gemeindliche Kompetenzordnung verstoßen habe.
Weiter führte die Kammer aus, dass das daneben angeordnete Hausverbot den Antragsteller hingegen insofern
unverhältnismäßig in seinen Rechten beschränke, als es auch den Zutritt zu Verwaltungsgebäuden für die
Regelung seiner persönlichen Angelegenheiten verwehre. Es seien keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
durch die Wahrnehmung privater Bürgerinteressen durch den Antragsteller eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebs der
Gemeindeverwaltung drohe.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht die Möglichkeit offen, binnen zwei Wochen nach Zustellung des
Beschlusses Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einzulegen. (LM)
§ 28 Absatz 1 und 2 Nummer 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den
für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
– 1. – eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint.