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Ettlingen: Stadt muss AfD Zugang zum „Kasino“ für Veranstaltung am 22. Februar gewähren – aber ohne Martin Sellner

Datum: 30.01.2026

Kurzbeschreibung: Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit einem heute den Beteiligten bekanntgegebenen Eilbeschluss die Stadt Ettlingen dazu verpflichtet, dem antragstellenden AfD-Mitglied des Gemeinderats gemäß Mietvertrag vom 26. Januar Zugang zur Veranstaltungsstätte „Kasino“ zu gewähren. Der am 6. Februar von der Stadt wegen der geplanten Behandlung des Themas „Remigration“ und der Einladung von Lena Kotré ausgesprochene Rücktritt sei unzulässig. Das Gericht hat dem Veranstalter jedoch aufgegeben sicherzustellen, dass Martin Sellner – über dessen Teilnahme zumindest spekuliert wird – weder auftritt noch Zutritt erhält.

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts hat zur Begründung der Entscheidung ausgeführt, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten voraussichtlich eröffnet sei. Es gehe um den Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung der antragsgegnerischen Stadt, die grundsätzlich auch für politische Veranstaltungen genutzt werde, und nicht nur um die Beachtung eines Mietvertrages. Daher sei der Rechtsstreit nicht – wie von der Antragsgegnerin beantragt – an das Amtsgericht Ettlingen zu verweisen.
Der zulässige Eilantrag sei – abgesehen von der Zugangsbeschränkung für Martin Sellner – begründet. Der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund – eine besondere Eilbedürftigkeit – glaubhaft gemacht, der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertige. Der geltend gemachte Anspruch für die Veranstaltung am kommenden Sonntag sei zeitgebunden, weil diese dem Wahlkampf für die Landtagswahl am 8. März diene.


Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Als Einwohner von Ettlingen sei er im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Stadt nach gleichen Grundsätzen zu benutzen. Die Antragsgegnerin habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass bei der Veranstaltung mit der Begehung von Straftaten zu rechnen sei oder dass ein Verstoß gegen die Benutzungsordnung gegeben sein könnte. Die Antragsgegnerin habe keine konkret befürchtete Äußerung der Rednerin Lena Kotré benannt, die strafbar wäre. Allein die Ansetzung des Themas „Remigration“ sei nicht strafbar.


Ein Rücktrittsrecht der Antragsgegnerin ergebe sich voraussichtlich auch nicht aus der Klausel des Mietvertrages, wonach der Rücktritt möglich sei, wenn der Veranstalter bei Vertragsabschluss verschwiegen habe, dass die Veranstaltung durch eine „radikale, politische, religiöse oder scheinreligiöse“ Vereinigung durchgeführt werde oder entsprechende Veranstaltungsinhalte aufweise. Das hier herangezogene Merkmal „radikal“ sei mit Blick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit zu unbestimmt. Es knüpfe auch nicht an die Beobachtung durch den Verfassungsschutz an, wie dies andere Kommunen in ihren Benutzungsordnungen vorgesehen hätten.


Die Antragsgegnerin könne sich für den Rücktritt auch nicht auf schutzwürdige Eigeninteressen berufen. Der Antragsteller habe bei Vertragsschluss die Antragsgegnerin nicht arglistig darüber getäuscht, dass Lena Kotré als Rednerin auftrete. Auch das Thema „Remigration“ begründe kein schutzwürdiges Eigeninteresse der Antragsgegnerin. Unter dem Begriff werde ein breites Spektrum an Maßnahmen und politischen Forderungen zusammengefasst. Soweit ein „Remigrationskonzept“ im Sinne von Martin Sellner und der „identitären Bewegung“ gemeint sei, das nicht jeden Staatsbürger in der rechtlich verfassten Gemeinschaft als gleichberechtigt anerkenne, missachte es zwar die Menschenwürde. Zugleich würden durch den AfD-Bundesverband unter dem Begriff der „Remigration“ jedoch auch Maßnahmen diskutiert, die deutsche Staatsbürger nicht unterschiedlich behandelten und daher nicht gegen die Menschenwürde verstießen.


Nach Einschätzung der Kammer wäre im Falle der Teilnahme von Martin Sellner jedoch mit rassistischen Äußerungen zu rechnen, die gegen die Menschenwürde verstießen und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründeten. Dass sich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ferner auch daraus ergeben könne, dass gegen die Menschenwürde verstoßende Inhalte im Laufe der Veranstaltung für die Antragsgegnerin feststellbar von Lena Kotré oder anderen Veranstaltungsteilnehmern geteilt würden, verstehe sich von selbst. Da von Seiten des Bevollmächtigten des Antragstellers gegenüber dem Gericht nicht verbindlich zugesagt worden sei, dass Martin Sellner bei der Veranstaltung nicht anwesend sein werde, hat sich die Kammer veranlasst gesehen, die einstweilige Anordnung mit der Maßgabe zu verbinden, dass Martin Sellner keinen Zutritt erhalte und nicht auftrete (14 K 1528/26).


Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können im Umfang des jeweiligen Unterliegens Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen (JH).