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Pressemitteilung vom 21.06.2021

Datum: 21.06.2021

Kurzbeschreibung: 

Entscheidungsgründe des Urteils vom 12.05.2021 zur zeitlichen und örtlichen Beschränkung einer abtreibungskritischen Demonstration vor pro familia in Pforzheim liegen vor

Wie in der Pressemitteilung vom 14.05.2021 bekanntgegeben, hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe mit Urteil vom 12.05.2021 eine Klage abgewiesen, die auf die Feststellung zielte, dass die von der Stadt Pforzheim (Beklagte) verfügte zeitliche und örtliche Beschränkung einer abtreibungskritischen Demonstration vor der Schwangerschaftsberatungsstelle pro familia rechtswidrig gewesen sei. 

Heute wurden die schriftlichen Entscheidungsgründe den Beteiligten zugestellt. Danach habe die Klägerin zwar auch nach Ablauf des für die Demonstration vorgesehenen Zeitraums im März und April 2019 ein berechtigtes Interesse, die Rechtmäßigkeit der damals erlassenen Auflage gerichtlich klären zu lassen, weil sie durch diese schwerwiegend in ihrer Versammlungsfreiheit betroffen worden sei und außerdem glaubhaft dargelegt habe, dass sie auch in Zukunft vergleichbare Versammlungen in Pforzheim durchführen wolle. 

Die zeitliche und örtliche Beschränkung der geplanten Demonstration sei jedoch rechtmäßig gewesen. Zunächst habe die Beklagte die Auflage nicht unter Verstoß gegen das Neutralitätsgebot erlassen, das sie zu einer fairen und objektiven Verfahrensgestaltung verpflichte. Diese Verpflichtung habe die Beklagte vielmehr erfüllt, indem sie die an sie herangetragenen Stellungnahmen aus Gesellschaft, Politik und Kirche in die Akten aufgenommen und damit das Verfahren transparent gestaltet habe. Von einem „Geheimverfahren“ könne keine Rede sein. Die Beklagte habe auch nicht gegen das Neutralitätsgebot verstoßen, indem sie Gespräche mit pro familia geführt habe. Diese seien zur Verhinderung von eventuellen Konflikten im Zusammenhang mit Gegendemonstrationen geradezu notwendig gewesen. Die abschließende Entscheidung habe die Beklagte selbst getroffen und nicht „aus der Hand gegeben“. Gerade der Umstand, dass aus dem Rechtsamt der Beklagten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versammlungsbeschränkung geäußert worden seien, belege dabei augenscheinlich, dass die erlassene Auflage das Ergebnis eines behördenintern offenen Entscheidungsprozesses gewesen sei. 

Die Beklagte habe die Auflage auch in der Sache zutreffend begründet. Die geplante Versammlung hätte in ihrer beabsichtigten Form das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frauen verletzt, die aufgrund eines Schwangerschaftskonflikts die Beratungsstelle hätten aufsuchen wollen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze die engere persönliche Lebenssphäre, wozu jedenfalls höchstpersönliche Schwangerschaftskonflikte gehörten. In einer solchen Situationen hätten die betroffenen Frauen ein Recht darauf, eine anerkannte Schwangerschaftsberatungsstelle ohne „Spießrutenlauf“ durch eine 40 Tage und damit über mehrere Wochen dauernde, blockadeartige Versammlung von Abtreibungsgegnern zu erreichen. Der geplante Versammlungsort direkt gegenüber der Beratungsstelle sei aber gerade darauf ausgerichtet gewesen, die betroffenen Frauen einer Anprangerung und Stigmatisierung auszusetzen. Dieser hätten sie aufgrund des langen Versammlungszeitraums und des begrenzten Angebots an anderen Beratungsstellen in Pforzheim auch kaum ausweichen können. Darüber hinaus hätte die geplante Versammlung auch das Beratungskonzept des Schwangerschaftskonfliktgesetzes nachhaltig beeinträchtigt. 

Die räumliche Verlagerung der Demonstration habe das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Frauen in einen angemessenen Ausgleich mit der Versammlungs-, Meinungs- sowie Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Klägerin gebracht. Dabei habe die Beklagte zutreffend berücksichtigt, dass die Auflage eine Versammlung noch im Nahbereich der Beratungsstelle ermöglicht habe.

 

Das Urteil (2 K 5046/19) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können hiergegen die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen. (IB)

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