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Ehemaliges Vorstandsmitglied der Jungen Alternative Hessen darf vorläufig nicht Rechtspflegeranwärterin bleiben
Datum: 27.02.2026
Kurzbeschreibung: Mit dem heute den Beteiligten zugestellten Beschluss hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Eilantrag der Antragstellerin abgelehnt. Das für die Einstellung von Rechtspflegeranwärtern zuständige Oberlandesgericht Karlsruhe habe ihre Ernennung zur Rechtspflegeranwärterin voraussichtlich zu Recht zurückgenommen. Die Antragstellerin habe ihre Ernennung als Beamtin durch eine arglistige Täuschung über ihre zeitweilige Führungsposition in der vom Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestuften Jungen Alternative (JA) Hessen erlangt.
Die Antragstellerin war von September 2021 bis April 2024 Mitglied und ab 2023 auch Vorstandsmitglied der JA Hessen. Zudem war sie Mitglied des Bundesverbands der JA und seit 2023 Mitglied der AfD. Ob sie weiterhin AfD-Mitglied ist, ist unbekannt. Laut dem Jahresbericht des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen für das Jahr 2023 handele es sich bei der JA Hessen um eine fest in rechtsextremistische Strukturen eingebundene Gruppierung, die versuche, ihre rassistischen Anschauungen in der demokratischen Mehrheitsgesellschaft sowie im politischen Diskurs zu verankern und zu verbreiten. Im Rahmen ihrer Bewerbung als Rechtspflegeranwärterin hat die Antragstellerin am 20. April 2024 eine Erklärung zur Verfassungstreue abgegeben. Am Tag zuvor hatte sie per E-Mail den Austritt aus der JA erklärt. Am 25. Juli 2024 ist sie vom Oberlandesgericht mit Wirkung zum 1. September 2024 zur Rechtspflegeranwärterin ernannt worden. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2025 hat das Oberlandesgericht die Ernennung wegen arglistiger Täuschung zurückgenommen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Hilfsweise hat es die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis verfügt.
Die 12. Kammer hat den gegen diese Verfügungen gerichteten Eilantrag abgelehnt. Der gegen die Rücknahme der Ernennung gerichtete
Eilantrag sei unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung und damit der vorläufigen Beendigung des
Studiums und des Beamtenverhältnisses überwiege das Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens
einstweilen Rechtspflegeranwärterin bleiben zu dürfen. Die Rücknahme sei voraussichtlich rechtmäßig Die
Antragstellerin habe das Oberlandesgericht arglistig darüber getäuscht, Gewähr dafür zu bieten, jederzeit für die
freiheitliche und demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Sie sei nicht nur Mitglied mehrerer Organisationen,
die unter dem substantiierten Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen stünden, gewesen oder sei es immer noch. Vielmehr habe sie
durch ihre zwischenzeitliche Tätigkeit als Vorstandsmitglied der JA Hessen jedenfalls in der Vergangenheit auch eine
Führungsposition in diesen Bestrebungen eingenommen.
Zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen und demokratischen Ordnung gehöre auch die Menschenwürde. Gegen diese
verstoße ein völkisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff. Menschenwürde sei egalitär und gründe
ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung. Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk sei nur die
Staatsangehörigkeit und nicht die ethnische Herkunft entscheidend. Im Jahresbericht des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen
für das Jahr 2024 werde beschrieben, dass die JA eine „Remigration“ zur Rückabwicklung einer angeblich staatlich
gesteuerten kulturfremden Zuwanderung bewerbe.
Die Antragstellerin biete auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht die Gewähr dafür, sich für die freiheitliche und demokratische
Grundordnung einzusetzen. Das Vorbringen der Antragstellerin, sie habe dem gemäßigten Lager um Jörg Meuthen angehört,
sei für die Kammer unter anderem aufgrund des Beginns ihrer Vorstandstätigkeit nach dem Austritt Jörg Meuthens aus der AfD
nicht glaubhaft. Aufgrund ihrer überdurchschnittlichen schulischen Leistungen in den Fächern Politik und Geschichte habe sie
erkennen können, dass ein ethnischer Volksbegriff gegen die Menschenwürde verstoße. Die Abgabe der Erklärung zur
Verfassungstreue und der einen Tag zuvor erklärte Austritt aus der JA änderten an dieser Einschätzung nichts. Vielmehr habe
die Antragstellerin das Oberlandesgericht vor der Ernennung arglistig über ihre Einstellung zur freiheitlichen und demokratischen
Grundordnung getäuscht. Das Oberlandesgericht habe aufgrund der abgegebenen Erklärung zur Verfassungstreue nicht erkennen
können, dass vor einer etwaigen Ernennung ein erhöhter Nachforschungs- und Prüfungsbedarf hinsichtlich der Verfassungstreue
bestanden habe.
Soweit sich der Eilantrag gegen die hilfsweise vom Oberlandesgericht verfügte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wendet, hat
die Kammer den Eilantrag für unzulässig gehalten. Denn aufgrund der Rücknahme der Ernennung gehe die Entlassung ins Leere
(12 K 528/26).
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg einlegen. (JH)