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Calw/Wildberg: Eilanträge zur Feststellung der Zulässigkeit von Bürgerbegehren den Windpark „Lindenrain“ betreffend erfolglos

Datum: 30.10.2025

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 30.10.2025

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit heute den Beteiligten bekanntgegebenen Beschlüssen Eilanträge abgelehnt, mit denen im Wege der einstweiligen Anordnung die gerichtliche Feststellung begehrt wurde, dass den Windpark „Lindenrain“ betreffende Bürgerbegehren zulässig sind.



Die Städte Calw und Wildberg verständigten sich im Jahr 2024 mit der Nachbargemeinde Gechingen darauf, bestimmte kommunale Grundstücke für den Bau von Windenergieanlagen im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit zu nutzen. Auf Grundlage entsprechender Gemeinderatsbeschlüsse vom 29. und 30. April 2025 wurden die jeweiligen Bürgermeister einerseits ermächtigt, einen öffentlich-rechtlichen Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Kommunen abzuschließen, und andererseits, mit einer bereits ausgewählten Firma einen Vertrag zur Nutzung geeigneter kommunaler Flächen für die Entwicklung und Umsetzung des Windenergieprojekts im Bereich „Lindenrain“ zu schließen.



Jeweils am 30. April 2025 wurden Nutzungsverträge mit dieser Firma geschlossen.



Im Anschluss hieran gingen bei den Städten Calw und Wildberg zwei Bürgerbegehren ein, die folgende Frage zum Gegenstand hatten:



„Soll die Verpachtung kommunaler Waldflächen, die sich im Eigentum der Stadt Calw/Stadt Wildberg befinden, an Windkraftanlagenbetreiber/-Investoren unterbleiben?“



Die Städte Calw und Wildberg wiesen die Bürgerbegehren als unzulässig zurück.



Die Initiatoren der Bürgerbegehren haben bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gestellt mit dem Ziel, vorläufig gerichtlich festzustellen, dass die am 28. Juli 2025 eingereichten Bürgerbegehren zulässig sind.



Die 8. Kammer hat diese Anträge mit Beschlüssen vom heutigen Tage abgelehnt (Az. 8 K 9465/25 und 8 K 9488/25 ).



Zur Begründung führt die Kammer aus, dass die den Bürgerbegehren beigefügte Begründungen zwei für die Entscheidung der Bürger wesentliche tatsächliche Umstände falsch darstellten. So werde der Inhalt des Gemeinderatsbeschlusses vom 29. April 2025 beziehungsweise 30. April 2025 insoweit falsch wiedergegeben, als der Gemeinderat die grundsätzliche Bereitschaft beschlossen habe, kommunale Flächen im Bereich „Lindenrain“ für Windkraft bereitzustellen. Tatsächlich seien die Gemeinderatsbeschlüsse schon viel weiter gegangen, da sie die Bürgermeister auf der Grundlage des bereits durchgeführten Interessenbekundungsverfahrens mit dem Abschluss eines Gestattungsvertrages mit einem bereits konkret ausgewählten und benannten Vertragspartner als Projektpartner beauftragt hätten. Falsch werde darüber hinaus dargestellt, dass die Bürgerbegehren darauf zielten, es zu unterlassen, einen Pachtvertag für Windkraftanlagen im Wald abzuschließen, obwohl mit der Firma bereits Nutzungs- und Gestattungsverträge geschlossen worden seien.



Ferner seien die Bürgerbegehren auch deshalb unzulässig, weil sie auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet seien. So dürfe ein Bürgerbegehren nicht auf Maßnahmen gerichtet sein, die gegen bestehende vertragliche Verpflichtungen verstoßen. In den hier zu entscheidenden Fällen sei eine Kündigung der Nutzungsverträge auf Grundlage eines Bürgerentscheids rechtlich nicht zulässig, da die Verträge kein solches Kündigungsrecht vorsähen. Auch der Verweis auf § 314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund – greife nicht. Ein Bürgerentscheid stelle keinen wichtigen Grund dar, da er allein auf einem geänderten politischen Willen der Gemeinde beruhe und nicht aus der Sphäre des Vertragspartners stamme. Schließlich erzeugten die Bürgerbegehren auch keine sogenannte Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB. Der Vertrag bleibe trotz einer etwaigen Änderung der politischen Mehrheitsverhältnisse oder eines Bürgerentscheids bindend. Ein solcher Meinungswandel stelle keine schwerwiegende Änderung der Geschäftsgrundlage dar.



Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können binnen zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen. (LM)