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Bruchsal: Bürgerbegehren „Kein Windrad im Wald“ ist vorläufig zulässig

Datum: 16.09.2025

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 16.09.2025

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit dem heute übermittelten Beschluss vorläufig festgestellt, dass das unter dem 28. Juli 2025 von der Bürgerinitiative „Kein Windrad im Wald“ eingereichte Bürgerbegehren gegen die weitere Umsetzung des geplanten Baus von Windkraftanlagen im Bruchsaler Süden zulässig ist. Eine weitergehende einstweilige Anordnung hat das Verwaltungsgericht dagegen abgelehnt.



Die Antragstellerin begehrte als Mitinitiatorin und Vertrauensperson eines Bürgerbegehrens dessen vorläufige Sicherung durch den Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Anordnung gegen die antragsgegnerische Stadt Bruchsal (14 K 7766/25).



Der Gemeinderat von Bruchsal beschloss am 23. April 2024 die Reservierung ausgewählter städtischer Flächen in den vom Regionalverband ausgewiesenen Vorranggebieten für Windkraft, unter anderem im hier gegenständlichen südlichen Teilbereich, auf der Gemarkung der Ortsteile Obergrombach und Helmsheim. Am 27. Mai 2025 beschloss der Gemeinderat den Abschluss eines „Poolingvertrages“ zwischen der Stadt Bruchsal und den privaten Eigentümern von Grundstücken im betroffenen Teilbereich Süd. Die Oberbürgermeisterin unterzeichnete am 28. Mai 2025 den Poolingvertrag, der die koordinierte Verpachtung von Grundstücken zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen zum Gegenstand hat.



Am 28. Juli 2025 beantragte die Bürgerinitiative „Kein Windrad im Wald“ nach der Einholung von 2.992 gültigen Unterschriften die Durchführung eines Bürgerentscheids zur der Frage „Sind Sie dagegen, dass die Stadt Bruchsal einen Poolingvertrag und sich daraus ergebend einen Gestattungsvertrag für den Bau und Betrieb von Windkraftanlagen in kommunalem Wald und angrenzenden Ackerflächen mit privaten Eigentümer/-innen für das Potentialgebiet Süd abschließt?“. Am 14. August 2025 ersuchte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe um vorläufigen Rechtsschutz. Sie begehrte die vorläufige Feststellung, dass das Bürgerbegehren zulässig ist. Des Weiteren solle der antragsgegnerischen Stadt Bruchsal vorläufig untersagt werden, bindende rechtliche Verpflichtungen einzugehen, irreversible Maßnahmen zu ergreifen oder den Poolingvertrag fortzuführen.



Mit Beschluss vom 15. September 2025 hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vorläufig - bis zur Entscheidung des Gemeinderates der Antragsgegnerin hierüber - festgestellt, dass das unter dem 28. Juli 2025 eingereichte Bürgerbegehren zulässig ist. Im Übrigen hat die Kammer den Antrag abgelehnt. Soweit der Eilantrag Erfolg habe, sei er zulässig und begründet. Ohne die vorläufige gerichtliche Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens - noch vor der Entscheidung des Gemeinderats hierüber, die für den 29. September 2025 angesetzt sei - stehe die Schaffung irreversibler Umstände zulasten des mit dem Bürgerbegehren verfolgten Zieles im Raum. Es bestehe zudem ein Anordnungsanspruch, weil das Bürgerbegehren mit hoher Wahrscheinlichkeit zulässig sei. Es sei aller Voraussicht nach fristgerecht eingereicht. Die mit dem Bürgerbegehren gestellte Frage sei hinreichend bestimmt. Auch nach dem Abschluss des Poolingvertrages sei ein diesbezügliches „Dagegen-Sein“ möglicher Gegenstand des Bürgerbegehrens. Es ziele insoweit auf eine Lösung von diesem Vertrag. Der Gemeinderatsbeschluss vom 23. April 2024 entfalte insoweit keine Sperrwirkung, weil es sich nur um einen vorbereitenden und entwicklungsoffenen Grundsatzbeschluss gehandelt habe. Das Bürgerbegehren sei auch nicht auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet. Denn es sei davon auszugehen, dass sich die antragsgegnerische Stadt Bruchsal im Falle eines Erfolgs des Bürgerbegehrens von dem bereits unterzeichneten Poolingvertrag wieder lösen könnte. Für eine weitergehende einstweilige Anordnung sah das Verwaltungsgericht allerdings kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn es sei davon auszugehen, dass nach der vorläufigen Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens die Antragsgegnerin dieses nicht treuwidrig vereiteln werde.



Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können im Umfang ihres Unterliegens binnen zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen. (JH)