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Bretten muss Teilnahme des AfD-Landtagskandidaten an Podiumsdiskussion am 25. Februar nicht ermöglichen
Datum: 23.02.2026
Kurzbeschreibung: Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom heutigen Tage einen Eilantrag des Landtagskandidaten der AfD für den Wahlkreis Bretten abgelehnt. Die antragsgegnerische Stadt Bretten muss ihm keinen Zugang zur Podiumsdiskussion verschaffen, die am 25. Februar im Alten Rathaus von NABU Bretten e. V., dem Initiativkreis Energie Kraichgau e. V. und den Omas for future Bretten veranstaltet wird.
Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts hat zur Begründung der Entscheidung ausgeführt, der Antragssteller Andreas Laitenberger habe voraussichtlich keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Teilnahme an der Podiumsdiskussion. Zwar finde die Diskussion im Bürgersaal des Alten Rathauses, einer öffentlichen Einrichtung, statt. Gleichwohl ergebe sich in diesem Fall aus dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien kein Zugangsanspruch. Denn die Podiumsdiskussion werde nicht von der antragsgegnerischen Stadt, sondern von den genannten privat-rechtlich organisierten Vereinigungen veranstaltet. Die Antragsgegnerin habe den Bürgersaal lediglich an diese vermietet. Hiermit habe sie keine öffentliche Aufgabe wahrgenommen. Die Antragsgegnerin habe keine Möglichkeit, auf die Veranstalter einzuwirken, und könne diesen die Teilnahme des Antragstellers nicht aufzwingen. Denn wenn die Gemeinde eine öffentliche Einrichtung einem oder mehreren privaten Dritten für eine private Veranstaltung vermiete, könne der Antragsteller nicht verlangen, an dieser Veranstaltung teilnehmen zu dürfen. Stattdessen müsse sich der Antragsteller hier an die Veranstalter der Podiumsdiskussion wenden, wenn er an deren Veranstaltung beteiligt werden möchte. Darüber hinaus habe der Antragsteller aus den gleichen Gründen voraussichtlich keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin, dass diese die private Veranstaltung absagt oder gar untersagt (14 K 1752/26).
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
einlegen (JH).