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Pressemitteilung vom 25.03.2021

Datum: 25.03.2021

Kurzbeschreibung: Jahrespressemitteilung 2021

I. Geschäftsentwicklung

Arbeitsschwerpunkt beim Verwaltungsgericht Karlsruhe im Geschäftsjahr 2020 war weiterhin, bei herausfordernder Personal- und Unterbringungssituation die hohen Asylbestände ohne nennenswerte Auswirkungen auf die Dauer der Allgemeinverfahren abzubauen.

Auch hier war im Jahr 2020 die Arbeit durch die Covid-19-Pandemie geprägt. Zwischen dem 15. März 2020 und dem 2. Mai 2020 wurden keine mündlichen Verhandlungen durchgeführt. Der Gerichtsbetrieb beschränkte sich in diesem Zeitraum im Wesentlichen auf die Erledigung von Eilverfahren und der Klageverfahren, in denen die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hatten. Auch während des sog. „harten Lockdowns“ seit Mitte Dezember 2020 galt es, entsprechend den Hinweisen des Justizministeriums, Präsenzverhandlungen möglichst zu vermeiden. Sofern seit Beginn der Pandemie Verhandlungen durchgeführt werden konnten, standen nur die Sitzungssäle zur Verfügung, in denen die erforderlichen Mindestabstände gewährleistet werden konnten. Hygienemaßnahmen und das Ziel, Wartezeiten für Beteiligte und Besucher in den Gerichtsgebäuden zu minimieren, führten zu weiteren Beschränkungen des Gerichtsbetriebs.

1. Verfahrenseingänge
Im Geschäftsjahr 2020 sind - ebenfalls beeinflusst durch die Pandemie - die Eingangszahlen im Asylbereich im Vergleich zum Vorjahr wiederum um etwa die Hälfte zurückgegangen. Damit erreicht die Zahl der Neueingänge im Asylbereich nur noch ca. 1/5 der bisher höchsten Zahl im Jahr 2017, ist aber immer noch mehr als 2 ½ mal so hoch wie im Jahr 2014, vor der letzten großen Migrationswelle.

Zur Entwicklung der Verfahrenseingänge siehe Anlage 1.2.

Die Hauptherkunftsländer waren im Geschäftsjahr 2020 wie im Vorjahr Nigeria, Irak, Gambia, Syrien, Türkei, Afghanistan und zudem Kamerun. Dabei entfielen auf Nigeria 529 neue Asylklageverfahren und nur 250 bis 112 auf jedes der anderen genannten Länder. Die westlichen Balkanstaaten gehörten jeweils zwar nicht zu den Hauptherkunftsländern, in der Summe sind jedoch 169 neu eingegangene Asylklageverfahren den westlichen Balkanstaaten zuzuordnen.

Zu den Hauptherkunftsländern bei den Asylklagen siehe Anlage 2.2.

Bei den allgemeinen Verfahren ist insgesamt ein leichter Anstieg der Eingangszahlen im Vergleich zum Vorjahr zu verzeichnen. Dieser betrifft neben den Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen (NC) im Wesentlichen den Bereich des Polizei- und Ordnungsrechts.

Zu den Eingängen im Bereich der Allgemeinverfahren siehe Anlagen 1.1 und 2.1.

In 79 Verfahren, darunter 66 Eilverfahren, wurde das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Jahr 2020 um Rechtsschutz gegen Corona-Maßnahmen ersucht. Diese insbesondere seit Oktober 2020 eingegangenen Anträge betrafen vor allem Demonstrationsverbote und -auflagen, Sperrzeiten und Schließungen sowie Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz.

2. Erledigungen
Mit insgesamt 9.921 Erledigungen lag das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Geschäftsjahr 2020 um 10% hinter dem Niveau des Vorjahres zurück. Weniger erledigt wurde vor allem im Asylbereich. Dies ist auf die im Jahr 2020 pandemiebedingt erheblich eingeschränkten Möglichkeiten zur mündlichen Verhandlung zurückzuführen, die vor allem in Asylklageverfahren regelmäßig nicht entbehrt werden können.


3. Anhängige Verfahren
Der Bestand der am Jahresende 2020 anhängigen Verfahren ist im Vergleich zum Jahresende 2019 im Bereich der allgemeinen Verfahren etwa gleich geblieben. Im Asylbereich ist der Bestand um 4.549 Verfahren und damit ganz erheblich gesunken.

Zu Eingängen, Erledigungen und Bestand siehe Anlagen 1, 1.1. und 1.2.

4. Verfahrensdauer
Es ist dem Verwaltungsgericht trotz der pandemischen Lage wiederum gelungen, wesentliche Auswirkungen der erheblichen Belastung mit Asylverfahren auf allgemeine Klagen und allgemeine Eilverfahren zu verhindern.

Bei den Allgemeinverfahren konnte die durchschnittliche Verfahrensdauer der im Jahr 2020 erledigten Klageverfahren leicht, die der erledigten Eilverfahren deutlich verringert werden.

Die im Vergleich zum Vorjahr erneut deutlich gestiegene durchschnittliche Verfahrensdauer der im Geschäftsjahr 2020 erledigten Asylklageverfahren spiegelt weiterhin die exorbitanten Eingänge im Asylbereich im Jahr 2017: Die erhebliche Verfahrensdauer der erledigten Asylklageverfahren belegt, dass der Arbeitsfokus beim Verwaltungsgericht Karlsruhe auch im Jahr 2020 auf den Abbau der vor allem im Jahr 2017 eingegangenen Asylklageverfahren, darunter ein erheblicher Anteil von zeitaufwändig zu bearbeitenden schwierigen Asylherkunftsländern, gerichtet war.

Bei den Asyl-Eilverfahren konnte ein Rückgang der Verfahrenslaufzeiten erreicht werden.

Zur Dauer der erledigten Verfahren siehe Anlage 3.

5. Ausgang der Verfahren
Bei wertender Betrachtung der in der Anlage dargestellten Zahlen über den Ausgang der Verfahren ist im Asylbereich zu berücksichtigen, dass die meisten der nicht streitig entschiedenen Verfahren durch Rücknahme oder Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht erledigt wurden. Zu den stattgebenden Entscheidungen zählen zudem auch solche, die dem Kläger bzw. Antragsteller keinen materiellen Status zusprechen, sondern aus formellen Gründen eine erneute Befassung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fordern. Die deutliche Erhöhung des Anteils der zumindest teilweise stattgebenden Entscheidungen in Asylklageverfahren betrifft in erster Linie sog. Dublin-Verfahren und Asylklagen aus den Herkunftsländern Irak und Afghanistan. Diese Entscheidungen stehen im Wesentlichen im Zusammenhang mit den aufgrund der Covid-19-Pandemie veränderten Lebensbedingungen in diesen Ländern bzw. den pandemiebedingt unterbliebenen Überstellungen innerhalb der Europäischen Union.

Um Rückschlüsse auf das – im Vergleich zum Vorjahr prozentual kaum veränderte – Obsiegen der Kläger und Antragsteller in Allgemeinverfahren ziehen zu können, ist zu berücksichtigen, dass zu den Verfahren, die nicht streitig entschieden werden mussten, auch solche zählen, die nach einem Einlenken der Behörde für erledigt erklärt wurden oder in denen ein Vergleich geschlossen wurde. Ein Großteil dieser unstreitigen Erledigungen beruht jedoch auf Klage- bzw. Antragsrücknahmen.

Zum Ausgang der Verfahren siehe Anlage 4.

II. Personalsituation

Im nichtrichterlichen Bereich des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, das in fünf Dienstgebäuden seine Aufgaben erledigt, wurden zum Stichtag 31.12.2020 in der Verwaltung, der Gebäudeverwaltung und im Servicebereich 57 Personen mit insgesamt 52,77 Arbeitskraftanteilen (AKA) beschäftigt (Vorjahr: 58 Personen mit 53,89 AKA). Das Durchschnittsalter betrug hier 40 Jahre (Vorjahr: 37 Jahre).

Richterinnen und Richter waren im Geschäftsjahr 2020 durchschnittlich mit 70,18 AKA und damit mit 6,63 AKA mehr als im Vorjahr beim Verwaltungsgericht Karlsruhe tätig.

Zum Stichtag 31.12.2020 waren 76 Richterinnen und Richter mit 74,10 AKA dem Verwaltungsgericht Karlsruhe zugewiesen (Vorjahr: 78 mit 73,55 AKA); davon 36 Richterinnen (34,30 AKA) und 40 Richter (39,80 AKA). Das Durchschnittsalter der Richterschaft betrug 39 Jahre.

Insgesamt 17 der am 31.12.2020 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe tätigen 76 Richterinnen und Richtern, d.h. 22%, haben ihren Dienst hier erst im Laufe des Geschäftsjahres erstmals oder erneut aufgenommen. Darunter sind 11 der zum Jahresende 2020 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe tätigen 26 Proberichterinnen und Proberichter. Zur weiteren Verstärkung im Asylbereich blieben im Jahr 2020 dem Verwaltungsgericht Karlsruhe temporär 7 Beamtinnen und Beamte als Richterinnen und Richter auf Zeit sowie 4 Richterinnen und Richter aus anderen Gerichtsbarkeiten, darunter 1 weitere Proberichterin, zugewiesen. Zugleich verließen im Geschäftsjahr 20 Richterinnen und Richter das Verwaltungsgericht Karlsruhe.

Die erhebliche personelle Veränderung am Verwaltungsgericht Karlsruhe setzte sich auch im Jahr 2020 fort. 37 und damit etwa die Hälfte der zum 31.12.2020 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe tätigen Richterinnen und Richter verfügte über eine verwaltungsgerichtliche Erfahrung von unter 3 Jahren.

Inwieweit für das laufende Geschäftsjahr 2021 ein weiterer deutlicher Abbau der Verfahrensbestände und eine Reduzierung der durchschnittlichen Verfahrensdauer erwartet werden können, wird von der Entwicklung der Pandemie abhängen, die weiterhin die Durchführung mündlicher Verhandlungen nur eingeschränkt ermöglicht. Vor allem wird der Entwicklung der Eingangszahlen im Asylbereich, aber auch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie – etwa im Bereich der Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz – ebenso wie einer größeren personellen Stabilität am Verwaltungsgericht Karlsruhe hierfür zentrale Bedeutung zukommen.

III. Pressestelle

Im Jahr 2020 hat die Pressestelle in 40 Pressemitteilungen - sowie in diesem Jahr in bislang 5 Pressemitteilungen - über den Ausgang von Verfahren informiert. Die Pressemitteilungen werden jeweils am Tag der Herausgabe auch auf die Homepage des Verwaltungsgerichts eingestellt. Die regelmäßige Terminvorschau auf der Homepage unter Zusammenfassung des Streitgegenstands der anberaumten mündlichen Verhandlungen in Verfahren von öffentlichem Interesse bleibt vorerst ausgesetzt. Aufgrund der aktuellen Abstandsregeln stehen in den Verhandlungssälen nur sehr wenige Plätze für Zuschauer zur Verfügung. Medienvertreter werden gebeten, den beabsichtigten Besuch einer mündlichen Verhandlung vorab anzukündigen.

Die Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe können ebenso wie die zu gegebener Zeit wieder vorzunehmende Terminsvorschau via RSS abonniert werden. Für sonstige Auskünfte zum Stand einzelner Verfahren standen und stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pressestelle des Verwaltungsgerichts jederzeit zur Verfügung.

IV. Ausblick auf einzelne anhängige Verfahren von allgemeinem Interesse

Bitte haben Sie Verständnis, dass angesichts der derzeitigen gesamtgesellschaftlichen Situation Verhandlungs- oder Entscheidungstermine nur eingeschränkt in Aussicht gestellt werden können.

Da die Terminierung nachfolgender Verfahren vorerst nicht in der Terminvorschau der Internetseite des Verwaltungsgerichts bzw. über RSS bekanntgegeben wird, teilen Sie ein Interesse an Verhandlungsterminen bitte der Pressestelle mit.

1. Mannheim: Auskunft über Kaufpreis für Spinelli-Areal
Der Kläger begehrt von der beklagten Stadt Mannheim Auskunft über den von dieser (gemeinsam mit zwei kommunalen Unternehmen) mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) geschlossenen Kaufvertrag über den bundeseigenen Teil des sogenannten „Spinelli-Areals“, eines früher von den amerikanischen Streitkräften genutzten Kasernengeländes, auf dem in den kommenden Jahren Wohneinheiten für rund 4.500 Menschen und ein zentraler Teil des neuen Grünzugs Nordost der Stadt Mannheim entstehen sollen und in dessen Herzen die Bundesgartenschau 2023 stattfinden soll. Der geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz bezieht sich vor allem auf die Höhe des Kaufpreises. Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich hierbei nicht um ein Geschäftsgeheimnis der vertragsschließenden Parteien handele. (1 K 3842/20)

2. Mannheim: Eichbaumbrauerei und benachbarte Wohnbebauung
Für ein an das Betriebsgrundstück der Eichbaumbrauerei angrenzendes bebautes Grundstück wurde von der Stadt Mannheim eine Baugenehmigung zur Sanierung und Umnutzung der Bestandsgebäude zu Wohn- und Gewerbezwecken erteilt.

Gegen die Vollziehung dieser Baugenehmigung wendet sich die Brauerei mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Sie befürchtet unter anderem, dass sie nach einer Realisierung des Wohnbauvorhabens mit einer deutlichen Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an ihre Anlagen und mit Einschränkungen ihrer betrieblichen Erweiterungsmöglichkeiten zu rechnen habe. (1 K 351/21)

In einem Klageverfahren wendet sich wiederum der Inhaber der Baugenehmigung als Kläger gegen eine der Eichbaumbrauerei durch das Regierungspräsidium Karlsruhe erteilte Nebenbestimmung zu einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, mit der Immissionsrichtwerte für die maßgeblichen Immissionsorte auf dem Grundstück des Klägers erhöht wurden. Er ist der Ansicht, es könne nicht einseitig zu seinen Lasten gehen, wenn der Betrieb der Brauerei die zunächst festgesetzten Lärmwerte nicht einhalten könne. Ihm und seinen Mietern werde auferlegt, sich tagsüber und nachts erheblichen Lärmeinwirkungen auszusetzen. (1 K 7670/19)

In beiden Verfahren ist eine Entscheidung im Laufe des Jahres beabsichtigt, zunächst im Verfahren 1 K 351/21.

3. Pforzheim: 40-tägige abtreibungskritische Demonstration vor pro familia
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die von der Stadt Pforzheim (Beklagte) angeordnete zeitliche und örtliche Beschränkung einer von der Klägerin zu dem Thema „40 days for life / Lebensrecht ungeborener Kinder“ angemeldeten Versammlung rechtswidrig gewesen ist. Die Versammlung sollte vom 06.03.2019 bis zum 14.04.2019 jeweils von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr gegenüber dem Gebäude der Beratungsstelle pro familia in Pforzheim in der Form „Tägliches stilles Gebet / Mahnwache“ stattfinden. Nach der von der Beklagten getroffenen Verfügung durfte die Versammlung demgegenüber während der Beratungszeiten von pro familia (an Werktagen Montag bis Freitag 7:15 Uhr bis 18:00 Uhr) nur außerhalb direkter Sichtbeziehung zum Gebäudeeingang von pro familia durchgeführt werden. Ein gegen diese Verfügung gestellter Eilantrag wurde durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss vom 27.03.2019 - 2 K 1979/19 - abgelehnt. (2 K 5046/19)

Es ist beabsichtigt, die Klage im 2. Quartal 2021 zu verhandeln.

4. Pforzheim: Klage auf Schadensersatz gegen ehemalige Oberbürgermeisterin
Die Stadt Pforzheim (Klägerin) begehrt in dem Klageverfahren Schadensersatz von ihrer ehemaligen Oberbürgermeisterin (Beklagte) in Höhe von 120.000 Euro. Hintergrund sind von der Stadt Pforzheim während der Amtszeit der Beklagten zwischen dem Jahr 2002 und 2008 abgeschlossene derivative Finanzgeschäfte (Swap-Geschäfte) zur Zinsoptimierung, durch die der Stadt ein finanzieller Schaden in Millionenhöhe entstanden ist. Die Stadt Pforzheim macht geltend, die Beklagte habe eine Pflichtverletzung begangen, da sie den Abschluss der Swap-Verträge als Geschäft der laufenden Verwaltung angesehen habe und daher den Gemeinderat nicht mit der Angelegenheit befasst habe, ferner, dass sie den Derivate-Erlass des Landes Baden-Württemberg nicht beachtet habe und schließlich die Kämmerin bzw. die Kämmerei allenfalls lückenhaft überwacht habe. Das Verhalten der Beklagten sei dabei – trotz der Einstellung des diesbezüglichen Strafverfahrens nach § 153a StPO – als grob fahrlässig anzusehen. Die Beklagte tritt der Klage entgegen. Sie meint, die Klägerin sei für die Geltendmachung des behaupteten Anspruchs schon nicht zuständig. Im Übrigen fehle es unter anderem an einer Pflichtverletzung und an einem zurechenbaren Schaden. (2 K 5319/20)

Es ist beabsichtigt, die Klage Ende 2021 zu verhandeln.

5. Karlsruhe: Regressforderung für Altglasentsorgung
Die Beklagte betreibt im Gebiet der Stadt Karlsruhe (Klägerin) ein Duales System. Sie beauftragte mit der Altglasentsorgung von 2018 bis 2020 ein Subunternehmen. Zu Jahresbeginn 2018 erfolgte keine ordnungsgemäße Leerung der Altglascontainer im Stadtgebiet. Altglas wurde auf Gehwegen und Straßen abgestellt; es kam zu Glasbruch. Der Aufforderung der Klägerin, die Altglascontainer zu leeren und das Altglas zu entsorgen, kamen weder die Beklagte noch das Subunternehmen nach. Die Klägerin wurde daraufhin selbst tätig und ließ das Altglas durch die Stadtreinigung entsorgen. Durch den hiermit verbundenen Personal- und Fahrzeugaufwand sowie die Entsorgung entstanden ihr eigenen Angaben zufolge Kosten in Höhe von rund 34.000,- Euro. Das Subunternehmen verpflichtete sich im Rahmen eines vor dem Amtsgericht Karlsruhe geschlossenen Vergleichs, der Klägerin einen Betrag von 7.000,- Euro zu zahlen. Mit ihrer zunächst beim Landgericht Köln erhobenen und an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesenen Klage macht die Stadt den Ersatz des verbliebenen Betrages von rund 27.000 Euro geltend. (3 K 4391/20)

Eine Entscheidung ist frühestens im 4. Quartal beabsichtigt.

6. Streit um Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
Die Partei Alternative für Deutschland wendet sich als Klägerin gegen die Praxis des Bundesverfassungsgerichts, die Mitglieder des Vereins Justizpressekonferenz Karlsruhe e. V. vor der Verkündung von Entscheidungen über den Ausgang zu informieren. Sie begehrt die Feststellung, dass durch eine solche vor der Verkündung einer Entscheidung erfolgte Herausgabe einer Pressemitteilung an die Mitglieder des Vereins in einem Verfahren, an dem sie beteiligt war, ihre verfassungsgemäßen Rechte – namentlich ihr Recht auf ein faires Verfahren sowie ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht – verletzt worden seien. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass sie dadurch in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt worden sei, dass ihr die Pressemitteilung nicht spätestens zeitgleich mit der entsprechenden Mitteilung an die Mitglieder des Vereins Justizpressekonferenz Karlsruhe e. V. überlassen worden sei. (3 K 606/21)

7. Nahrungsergänzungs- oder Arzneimittel?
Die Klägerin wehrt sich gegen die Untersagung des Inverkehrbringens eines melatoninhaltigen – von ihr so bezeichneten – Nahrungsergänzungsmittels zur Verringerung der Einschlafzeit und zur Entspannung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe. Dieses stufte das Präparat als zulassungspflichtiges Arzneimittel ein. Die Klägerin macht geltend, es handele sich weder um ein Präsentations- noch ein Funktionsarzneimittel. Sie präsentiere das Mittel nicht als Arzneimittel, sondern bezeichne es als Nahrungsergänzungsmittel. Für u. a. im Internet auffindbare Aussagen Dritter über die Eignung von Melatonin zur Behandlung von krankhaften (Schlaf-)Störungen hafte sie nicht. Das Regierungspräsidium habe nicht nachgewiesen, dass eine für ein Funktionsarzneimittel erforderliche pharmakologische und therapeutische Wirkung von Melatonin überhaupt bzw. in der in ihrem Produkt enthaltenen Dosierung und Zusammensetzung mit anderen Inhaltsstoffen bestehe. Eine entsprechende Menge an Melatonin, wie sie in ihrem Nahrungsergänzungsmittel enthalten ist, könne auch über Lebensmittel wie Steinpilze, Pistazien oder Cranberries aufgenommen werden. Einen Eilantrag der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe abgelehnt (Beschluss vom 11.07.2018 - 13 K 905/18 -). Auf die Beschwerde der Klägerin hin hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg diesen Beschluss abgeändert und dem Eilantrag stattgegeben (Beschluss vom 26.03.2019 - 9 S 1668/18 -). (4 K 904/18)

Es ist geplant, im Laufe des Jahres 2021 über die Klage zu entscheiden.

8. Eggenstein-Leopoldshafen: Fledermäuse auf dem Griesinger-Areal
Die Klägerin, Bauträgerin eines Vorhabens zur Wohnbebauung auf dem Gelände der ehemaligen Großbäckerei Griesinger in Eggenstein-Leopoldshafen, und die beigeladene Erwerberin des Areals wenden sich gegen die Nebenbestimmung zu einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Die Ausnahmegenehmigung war für den Abriss des Gebäudebestandes und die Neubebauung erforderlich gewesen, da zwischenzeitlich Bestände der streng geschützten Zwergfledermaus die alten Industriegebäude als Fortpflanzungs- und Ruhestätten genutzt hatten. Nach den – überwiegend nicht angegriffenen und damit bestandskräftigen – Nebenbestimmungen zur Ausnahmegenehmigung werden an den Neubauten hinter den Attiken durch Spalten zugängliche Wochenstuben- und Winterquartiere für die Zwergfledermaus geschaffen in der Erwartung, dass die quartiertreuen Zwergfledermäuse diese annehmen. Beklagt wird von der Klägerin allerdings die Verpflichtung, diese Quartiermöglichkeiten durch Grundbucheintrag dauerhaft zu sichern. Sie macht geltend, diese Nebenbestimmung sei zu unbestimmt und greife unverhältnismäßig in ihr Eigentumsrecht ein. Das Regierungspräsidium wendet dagegen ein, es sollten aus Gründen des Artenschutzes auch nach einem Eigentümerwechsel die Quartiere vorgehalten und so die Zerstörung der ursprünglichen Quartiere dauerhaft ausgeglichen werden. (4 K 862/18)

Das Verfahren soll im Frühjahr 2021 entschieden werden.

9. Eberbach: Bürgerbegehren zur Errichtung von Windkraftanlagen
Der Kläger, ein Einwohner der Stadt Eberbach, wendet sich gegen die erneute Ablehnung eines Bürgerbegehrens durch den Gemeinderat als unzulässig. Dieses hatte die Fragestellung „Sind Sie dafür, dass die Stadt Eberbach im Gewann „Hebert“ das städtische Grundstück Flst.Nr. 8641 zur Errichtung von Windkraftanlagen zur Verfügung stellt?“ Der Gemeinderat vertrat die Auffassung, dass zwar das erforderliche Unterschriftenquorum erfüllt sei, es sich jedoch um ein kassatorisches Bürgerbegehren handele und die maßgebende Frist verstrichen sei. Das Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises folgte in seinem Widerspruchsbescheid dieser Argumentation nicht, hielt aber dennoch die Entscheidung des Gemeinderats aufrecht. Der Antrag sei zu Recht abgelehnt worden, da die Fragestellung zu unkonkret und die Begründung nicht ausreichend sei. Hintergrund des aktuellen Rechtsstreits ist, dass schon einmal ein Antrag auf Durchführung eines inhaltlich ähnlichen Bürgerentscheids abgelehnt worden war. (5 K 3571/20)

10. Baden-Baden/Landkreis Rastatt: Weitere Verfahren zur PFC-Problematik
In mehreren Verfahren wendet sich eine Betreiberin von Kompostwerken gegen bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnungen der Stadt Baden-Baden und des Landratsamts Rastatt. Mit diesen wurde sie zur Weiterführung von grundwasserbezogenen Detailuntersuchungen, welche bereits Gegenstand mehrerer verwaltungsgerichtlicher Verfahren waren, sowie zu weiteren Erkundungsmaßnahmen verpflichtet. Ferner wendet sie sich gegen die Festsetzung sowie die Auferlegung der Kosten einer hierauf bezogenen Ersatzvornahme durch die Stadt Baden-Baden. Hintergrund der Verfahren sind fortwährende Grundwasserverunreinigen mit Rückständen sogenannter per- und polyfluorierter Chemikalien (PFC) im Landkreis Rastatt und im Stadtkreis Baden-Baden, welche seitens der Beklagten auf die Ausbringung eines von der Klägerin erzeugten und Papierfasern enthaltenden Kompostgemisches auf landwirtschaftliche Flächen zurückgeführt werden. Die Klägerin bestreitet, dass das Kompostgemisch für die schädlichen Bodenveränderungen ursächlich sei. (6 K 2735/20 und 6 K 4900/20 sowie 10 K 462/21 und 10 K 463/21)

In einem weiteren Eilverfahren in diesem Zusammenhang wendet sich die Betreiberin der Kompostwerke gegen das Umweltbundesamt und begehrt von ihm, die Behauptung in einer Informationsbroschüre zu unterlassen, dass die PFC-Belastungen im Trinkwasser des Landkreises Rastatt von der Ausbringung von Kompost, der mit PFC belastetem Papierschlamm vermischt worden sei, herrührten. (10 K 3918/20)

11. Heidelberg: Anerkennung einer geplanten „Medical School“ als Hochschule
Die Klägerin begehrt die Anerkennung der von ihr geplanten „Medical School“ in Heidelberg als Hochschule. Das Studienangebot der „Medical School“ soll zunächst die berufsintegrierenden Bachelorstudiengänge „Physician Assistance“ und „Dentalhygiene“ umfassen. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat die Anerkennung der Hochschule abgelehnt, nachdem der Wissenschaftsrat das vorgelegte Gründungskonzept in seiner ursprünglichen und überarbeiteten Form nicht akkreditiert hatte. Während des Klageverfahrens hat die Stiftung „Akkreditierungsrat“ die geplanten Studiengänge akkreditiert. (7 K 3620/20)

Eine Verhandlung ist im 3. Quartal 2021 beabsichtigt.

12. Heidelberg: Besondere Vergütung für Krankenhäuser mit Notfallversorgung
Der Kläger, das Nierenzentrum Heidelberg e. V., begehrt die Anerkennung als Spezialversorger im gestuften System der Notfallversorgung. Das vom zuständigen Gemeinsamen Bundesausschusses beschlossene System sieht drei Stufen der Notfallvorhaltungen an Krankenhäusern vor (Basisnotfallversorgung, erweiterte Notfallversorgung, umfassende Notfallversorgung), an denen neben allgemeinen Krankenhäusern unter bestimmten Voraussetzungen auch Krankenhäuser der Spezialversorgung teilnehmen können. Krankenhäuser, die die Anforderungen einer Stufe erfüllen und an der Notfallversorgung teilnehmen, erhalten Zuschläge bei der Vergütung. Dagegen müssen Krankenhäuser Abschläge bei der Vergütung hinnehmen, wenn sie die Anforderung an die Basisversorgung nicht erfüllen. Einen entsprechenden Antrag des Nierenzentrums Heidelberg hat das Regierungspräsidium Karlsruhe abgelehnt, da die Voraussetzungen der Ausweisung als Spezialversorger nicht erfüllt seien und das Nierenzentrum auch nicht die Kriterien eines für die Gewährleistung der Notfallversorgung zwingend erforderlichen Krankenhauses erfülle. (7 K 3674/20)

13. Enzkreis: Abfälle aus Rückbau kerntechnischer Anlagen auf Deponie Hamberg
Der klagende Enzkreis wendet sich gegen die Zulassung einer Ausnahme nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, mit der das beklagte Land, vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, die Entsorgung bestimmter, der Strahlenschutzverordnung unterliegender Abfälle aus dem Rückbau kerntechnischer Anlagen in Philippsburg und Eggenstein-Leopoldshafen auf der vom Landkreis betriebenen Deponie in Hamberg ermöglichen will. In zwei weiteren Verfahren wenden sich die Betreiber der kerntechnischen Anlagen als Kläger gegen die Versagung einer Annahmeerklärung für derartige Abfälle durch den dort jeweils beklagten Landkreis. (9 K 4660/20, 9 K 4536 und 9 K 4542/19)

14. Infektionsschutz: Entschädigungsklagen
Nachdem die gerichtliche Zuständigkeit für Entschädigungsansprüche wegen des Verdienstausfalls von Arbeitnehmern und Selbständigen im Fall von Schul- und Kita-Schließungen oder der Anordnung einer Quarantäne nach den §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz auf die Verwaltungsgerichte übertragen wurde, sind bereits zahlreiche solcher Entschädigungsklagen anhängig gemacht worden.

So stand etwa in zwei Verfahren die Verfügbarkeit einer Notbetreuung für zwei bei einem mittelständischen Unternehmen beschäftigte Elternteile im Streit; hier hat das für die Entschädigungsansprüche zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe nach Vorlage weiterer Unterlagen im gerichtlichen Verfahren dem Klagebegehren zwischenzeitlich abgeholfen.

In einem der noch anhängigen Verfahren streiten die Beteiligten um die Vermeidbarkeit einer Quarantäne-Anordnung nach einem (dem Vortrag der Klägerin zufolge notfallbedingten) Auslandseinsatz zweier Monteure zur Behebung eines Maschinenausfalls in einem Corona-Risikogebiet. In einem weiteren noch anhängigen Verfahren klagt ein Malerbetrieb, nachdem der Verdienstausfall für einen in Quarantäne befindlichen Mitarbeiter vom Regierungspräsidium Karlsruhe nur anteilig erstattet wurde. (9 K 67/21, 9 K 377/21)

Es ist beabsichtigt, die genannten Verfahren im 2. Quartal 2021 zu entscheiden. Für weitere anhängige Entschädigungsklagen kann ein Termin noch nicht mitgeteilt werden.

15. Kuppenheim: Geplante Anlage zur Lagerung von Aluminium- und Stahlblechabfällen
Der Kläger wendet sich gegen eine vom Landratsamt Rastatt erteilte Genehmigung für die Errichtung einer Anlage zur Lagerung und Paketierung von Aluminium- und Stahlblechabfällen. Laut dem Bebauungsplan der Gemeinde liegt das Baugrundstück in einem Gewerbegebiet. Der Kläger wohnt auf dem Nachbargrundstück und betreibt dort eine Marketing- und Werbeagentur. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, der Bebauungsplan sei unwirksam, da er nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort entspreche. Faktisch sei das Gebiet ein Mischgebiet. Das genehmigte Vorhaben sei in einem solchen Gebiet mit Blick auf die zu erwartenden Lärmemissionen nicht zulässig. Es widerspreche zudem Vorschriften zum Schutze des Grundwassers. (10 K 1997/19)

16. Landkreis Rastatt: Widerruf von Waffenbesitzkarten nach Schüssen auf Haustauben
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten durch das Landratsamt Rastatt. Das Landratsamt ist der Ansicht, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig, da er jahrelang regelmäßig mit einem Gewehr durch das Wohngebiet gegangen und auf Tauben geschossen habe. Der Kläger macht demgegenüber geltend, er habe die Tauben seinerzeit lediglich von seiner Solaranlage vertreiben wollen, welche die Tauben mit ihrem Kot verunreinigt hätten, was zu erheblichen Stromertragseinbußen geführt habe. Er habe immer die Kugel aus der Patrone entfernt und die Hülse somit quasi als Platzpatrone verwendet. Dem vorliegenden Klageverfahren ging ein rechtskräftig entschiedenes Eilverfahren voraus. In diesem (10 K 6804/19, siehe Pressemitteilung vom 13.01.2020) kam das Verwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass der Widerruf der Waffenbesitzkarten rechtmäßig sei. (10 K 4608/20)

17. Auskunftsverlangen über Verleihung einer Honorarprofessur an den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts
Der Kläger beruft sich auf den jedermann zustehenden Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Er begehrt von der Universität Heidelberg die Mitteilung der Namen derjenigen Gutachter, die im Rahmen der Verleihung der Honorarprofessur an Prof. Dr. Stephan Harbarth, den jetzigen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, beteiligt waren, sowie die Vorlage der von ihnen erstellten Gutachten. Kernpunkt der Streitigkeit ist, ob die von dem Kläger begehrten Auskünfte der verfassungsrechtlich garantierten Hochschulautonomie unterliegen und damit möglicherweise von dem Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes ausgenommen sind. (11 K 1571/20)

18. Landkreis Freudenstadt: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den „Windpark Seewald“
Die Klägerin begehrt vom beklagten Land die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von acht Windenergieanlagen. Als Standort des „Windparks Seewald“ ist die Gemarkung Seewald/Besenfeld im Landkreis Freudenstadt vorgesehen. Den entsprechenden Antrag der Klägerin lehnte das beklagte Land mit Hinweis auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Freudenstadt ab und wies auch den hiergegen erhobenen Widerspruch zurück. Die geplanten Windenergieanlagen würden nicht innerhalb der vom Flächennutzungsplan vorgesehenen Konzentrationsflächen für Windenergie liegen. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin das Ziel, das beklagte Land zu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung neu zu bescheiden. Sie ist der Auffassung, dass die einschlägigen Darstellungen im Flächennutzungsplan wegen Bekanntmachungsfehlern unwirksam seien und deshalb im Hinblick auf das beantragte Vorhaben keine Ausschlusswirkung entfalten könnten. (11 K 2136/20)

19. Kraichtal: Schadensersatzforderung gegen den ehemaligen Kämmerer wegen Betrugs in der Liegenschaftsverwaltung
Der in den Ruhestand versetzte Beklagte war bei der klagenden Stadt Kraichtal zuletzt Rechnungsamtsleiter und Kämmerer, davor stellvertretender Rechnungsamtsleiter. In diesem Zeitraum kam es zu Betrugshandlungen zum Nachteil der Klägerin durch den damaligen Leiter der Liegenschaftsverwaltung mit einem Schaden in Höhe von ca. 1,6 Millionen Euro, die als Schadensersatz geltend gemacht werden. Die Liegenschaftsverwaltung war und ist nach dem Vortrag der Klägerin dem Rechnungsamt zugeordnet, weshalb der Beklagte unmittelbarer Vorgesetzter des Leiters der Liegenschaftsverwaltung war. Dem Beklagten werden Handlungs-, Aufsichts- und Überwachungspflichtverletzungen vorgeworfen. Hintergrund ist, dass der Leiter der Liegenschaftsverwaltung über viele Jahre hinweg Grundstückskäufe fingiert und auf diese Weise Bargeld in Form von Bar-Schecks erlangt hat, ohne dass die entsprechenden Grundstücke als Gegenleistung für die fingierten Kaufpreiszahlungen an die Klägerin übertragen wurden. Der Beklagte verweist zu seiner Entlastung auf die Verantwortlichkeit der Klägerin und des Bürgermeisters sowie darauf, dass es für die ihm vorgeworfene fahrlässige Handlungsweise an der erforderlichen Vorhersehbarkeit der Gefahr gefehlt habe. (14 K 1996/20)

20. Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung für Presseberichterstattung über Verkehrsunfälle auf Autobahnen
Der Kläger ist Journalist und betreibt den Mediendienst Rhein-Neckar-Aktuell. Er begehrt eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO zur Nutzung der Betriebsausfahrten und zum Befahren, Halten und Betreten des Standstreifens auf den Bundesautobahnen im Regierungsbezirk Karlsruhe, um ihm Berichterstattungen von Unfallgeschehen auf der Bundesautobahn zu ermöglichen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung unter anderem damit begründet, dass das Agieren von Pressevertretern aus Sicherheitsgründen ausschließlich in abgesperrten und somit dem öffentlichen Verkehr entzogenen Abschnitten erfolgen könne. Dies sei ausreichend, sodass keine Ausnahmegenehmigung erforderlich sei. Der Kläger beruft sich auf die Pressefreiheit. (14 K 3375/20)

21. Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Ruanda
Der Kläger ist ruandischer Staatsangehöriger und gehört zur Volksgruppe der Hutu. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte ihn als Asylberechtigten an. Mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart wurde der Kläger unter anderem wegen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, der Kläger habe von Deutschland aus mittels Geldzahlungen und durch Bereitstellung einer von ihm entwickelten Software den Weiterbetrieb der Homepage der Nachfolgepartei der ruandischen Einheitspartei MRND des früheren Präsidenten Juvénal Habyarimana ermöglicht. Das Bundesamt widerrief daraufhin die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter, stellte zugleich aber auch fest, dass ein Abschiebungsverbot vorliege. (A 18 K 2262/19)

Es ist beabsichtigt, die gegen den Widerruf erhobene Klage im Spätsommer zu verhandeln.

Anlage: Geschäftsentwicklung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe





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