Pressemitteilung vom 26.05.2020
Datum: 26.05.2020
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit den Beteiligten bereits bekannt gegebenem Beschluss
vom 11.05.2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der das Ziel hatte, das Land Baden-Württemberg
(Antragsgegner) zu verpflichten, zwei nach Serbien abgeschobene serbische Staatsangehörige aus der Volksgruppe der Roma
(Antragstellerinnen) nach Deutschland zurückzuholen.
Die 1995 bzw. 1997 geborenen Antragstellerinnen reisten 1999 mit ihren Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach erfolgloser
Durchführung eines Asylverfahrens wurden sie seit 2003 im Bundesgebiet geduldet. Im Jahr 2006 wurden dem Vater und zwei Brüdern
der Antragstellerinnen Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Im Jahr 2019 wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die im Jahr
2002 erlassene Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Zielstaats von Bundesrepublik Jugoslawien/Kosovo in Serbien geändert und
festgestellt, dass hinsichtlich der Antragstellerinnen Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Am 27.09.2019 schob der Antragsgegner die
Antragstellerinnen nach Serbien ab. Gerichtliche Eilanträge hiergegen waren abgelehnt worden. Die Antragstellerinnen machen u.a.
geltend, die Abschiebung verstieße gegen Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens). Sie seien mit 2 bzw. 4 Jahren in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist und lebten seitdem in Deutschland. Sie hätten in den letzten 20 Jahren zahlreiche Beziehungen
aufgebaut. Ihre Familie lebe in Deutschland. Sie würden kein anderes Land kennen und sprächen bzw. schrieben (fast) nur
deutsch.
Dieser Argumentation ist die 4. Kammer nicht gefolgt. Eine irreversible Verwurzelung der Antragstellerinnen in Deutschland könne nicht
festgestellt werden. Insbesondere sei ihre wirtschaftliche Integration eingeschränkt. Umgekehrt sei den Antragstellerinnen eine
Integration in Serbien möglich, zumal sie dort über private Kontakte verfügten und Romanes sprächen. Die
Antragstellerinnen hätten aufgrund ihrer immer fragilen aufenthaltsrechtlichen Stellung auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf
ein „Hierbleibendürfen“ über ihre Volljährigkeit hinaus entwickeln können.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten können hiergegen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg in Mannheim er-heben (4 K 8091/19). (RW)