In den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten werden grundsätzlich Kosten erhoben. Bei den Kosten unterscheidet man zwischen den
Gerichtskosten - hierunter fallen die Gerichtsgebühren und die Auslagen des Gerichts - und den außergerichtlichen Kosten, zu
denen vor allem die Rechtsanwaltskosten gehören. Die Kosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu bezahlen. Die Höhe
der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren richtet sich zumeist nach der Höhe des vom Gericht für das Gerichtsverfahren
festgesetzten Streitwertes.
In Hauptsacheverfahren (Klage, Normenkontrolle, Berufung) werden die Gebühren mit Einreichung der Klage bzw. der
Rechtsmittelschrift fällig. Mit anderen Worten, sie sind zu Beginn des Rechtsstreits von der klagenden Partei vorzustrecken. In allen
anderen Verfahren werden die Gebühren erst mit der Entscheidung des Gerichts fällig und direkt von der unterlegenen Partei
eingezogen. Manche Gerichtsverfahren, wie z.B. Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz, sind gerichtskostenfrei.
Beispiel für ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht bei einen Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR:
Beispiel für ein Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bei einen Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR:
Die hier angegebenen Zahlen sind dem GKG und RVG in der nach dem 01.01.2023 gültigen Fassung entnommen.