Gerichtliche Entscheidung
Den Verwaltungsgerichten stehen drei Entscheidungstypen zur Verfügung. In der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist festgelegt, wann
welche Entscheidung zu ergehen hat:
Urteil
Ein Urteil ergeht zur Entscheidung über eine Klage. Normalerweise geht dem Urteil eine mündliche Verhandlung voraus. Nur wenn
beide Beteiligten, also Kläger und Beklagter zustimmen, kann das Urteil auch ohne mündliche Verhandlung im so genannten
schriftlichen Verfahren ergehen. Das Rechtsmittel gegen Urteile ist im Normalfall die Berufung. Sie ist nur zulässig, wenn sie vom
Verwaltungsgericht oder auf besonderen Antrag vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen worden ist. In
bestimmten Verfahren, z.B. im Wehrrecht, gibt es keine Berufung. Hier ist nur die Revision an das Bundesverwaltungsgericht möglich,
wenn die Revision vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist.
Gerichtsbescheid
Über eine Klage kann das Gericht auch gegen den Willen der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid
entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt
geklärt ist. Vor der Entscheidung durch Gerichtsbescheid sind die Parteien dazu anzuhören. Ein Gerichtsbescheid wirkt wie ein
Urteil. Allerdings kann gegen einen Gerichtsbescheid auch mündliche Verhandlung beantragt werden. In diesem Fall wird der
Gerichtsbescheid automatisch unwirksam und das Gericht entscheidet auf Grund der mündlichen Verhandlung neu - und zwar durch
Urteil.
Beschluss
Mit einem Beschluss entscheidet das Gericht in der Regel über Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz, über Anträge
auf Prozesskostenhilfe, über die Festsetzung des Streitwertes, über die Einstellung des Verfahrens im Falle der
Klagerücknahme und bei anderen Nebenentscheidungen. Gegen derartige Beschlüsse kann man in der Regel Beschwerde einlegen. Bei
vielen Nebenentscheidungen gibt es aber kein Rechtsmittel. So sind z.B. Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens, das
Trennen und Verbinden von Verfahren oder zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nicht anfechtbar. Beschlüsse
ergehen in der Regel ohne mündliche Verhandlung. Wenn die Entscheidung nicht durch den Berichterstatter oder Einzelrichter entschieden
wird, entscheidet die Kammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern.