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Einleitung des Verfahrens

Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren (Klage oder Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes) können Sie per Brief, Fax oder elektronischem Dokument - nicht per E-Mail - oder dadurch einleiten, dass Sie während der Sprechzeiten bei der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts vorsprechen und Ihren Antrag protokollieren lassen.

 

Wählen Sie die schriftliche Form, so sollte Ihr Schreiben mindestens Folgendes enthalten:

  • Ihren Namen und die vollständige Anschrift
  • die Bezeichnung des Verfahrensgegners
  • den Gegenstand Ihres Begehrens (Streitgegenstand). Fügen Sie Ihrem Schreiben bitte diejenigen Bescheide und Schriftstücke bei, die Ihnen die Behörde bereits zugesandt hat.
  • nach Möglichkeit einen konkreten, sachdienlichen Antrag
  • die eigenhändige Unterschrift (sehr wichtig!)
  • Reichen Sie alle Schriftstücke bitte mit einer Abschrift (für den Prozessgegner) ein
  • Hilfreich ist die Angabe Ihrer Telefonnummer.


Seit dem 1.1.2018 können Erklärungen nach § 55a Abs. 1 VwGO auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 des § 55a VwGO bei Gericht eingereicht werden (siehe dazu den Menüpunkt „Elektronischer Rechtsverkehr“ im Bereich „Service“). Der Versand per E-Mail ist weiterhin nicht geeignet, Erklärungen, Schriftsätze, Rechtsmittel usw. rechtswirksam einzureichen. Auch telefonisch können Anträge nicht gestellt und Erklärungen nicht abgegeben werden.

Eine Klage- bzw. Antragsbegründung müssen Sie nicht sogleich vorlegen; sie kann später nachgereicht werden. Entsprechende gesetzliche Fristen müssen jedoch unbedingt beachtet werden. In den Fällen, in denen - wie in der Regel - die Begründung einer Klage oder eines Antrags nicht an Fristen gebunden ist, wird Ihnen das Gericht für Klage- und Antragsbegründung eine Frist setzen. 

Mit der Einreichung der Klage werden, sofern keine Gerichtskostenfreiheit besteht, die Gerichtsgebühren fällig. Sie können jedoch abwarten, bis Ihnen eine entsprechende Gerichtskostenrechnung zugesandt wird. Die Höhe dieser Gebühr ist von der Höhe des Streitwertes abhängig, den das Gericht nach Eingang Ihrer Klage oder Ihres Antrags zunächst vorläufig festsetzt.

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